wer darf sich zur Wahl stellen bzw. wer nicht

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Maria Stierhof

wer darf sich zur Wahl stellen bzw. wer nicht

Beitrag von Maria Stierhof »

Guten Tag,

ich hoffe ich stelle hier nicht eine Frage, die schon zigfach beantwortet wurde, aber bisher habe ich leider keine Antwort in den Threads gefunden und auch von unserem BR bzw. der Personalabteilung unterschiedliche Rückmeldungen erhalten.

Bei uns im Betrieb findet diese Woche die erste SBV Wahl im vereinfachten Verfahren statt.
Es haben sich 2 Personen gemeldet, die das Amt gerne übernehmen wollen würden.

Situation ist folgende:

Beide sind schwerbehindert, beide mehr als 6 Monate dauerhaft und fest im Unternehmen.
Eine der beiden Personen ist jedoch eine Führungskraft, direkt unter der Geschäftsleitung angesiedelt, Kopf einer eigenen Abteilung und verfügt über Budgetverantwortung und entscheidet über Einstellungen/Entlassungen in der Abteilung selbst/frei. In meinen Augen ganz klar eine leitender Angestellten Position und somit ein Interessenkonflikt.

Darf sich diese Person zur Wahl stellen bzw. darf ich sie zur Kandidatur zulassen?
Ich habe im Betrieb schon alle Antworten zwischen klar ja, klar nein und "wenn die Person nicht schwerbehindert wäre nein aber da GdB 50+ kein Problem" gehört.

Ich freue mich sehr über Antworten, damit unsere Wahl rechtssicher und gültig ablaufen kann.
Vielen Dank vorab
annette.rosenberg
Beiträge: 100
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Wer darf sich zur Wahl stellen bzw. wer nicht?

Beitrag von annette.rosenberg »

Eine der beiden Personen ist jedoch eine Führungskraft, direkt unter der Geschäftsleitung angesiedelt, Kopf einer eigenen Abteilung und verfügt über Budgetverantwortung und entscheidet über Einstellungen/Entlassungen in der Abteilung selbst/frei. In meinen Augen ganz klar eine leitender Angestellten Position und somit ein Interessenkonflikt.
Hallo Maria,

maßgeblich ist § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, hier vorrangig eine rein betriebsverfassungsrechtliche Frage. Das Thema wurde schon einmal andiskutiert 2014, betraf aber damals den öffentlichen Dienst und nicht das BetrVG.

Darf sich diese Person zur Wahl stellen bzw. darf ich sie zur Kandidatur zulassen?
Über diese Zulassung entscheidet die Wahlleitung, welche aber erst noch von der Wahlversammlung gewählt werden muss laut § 20 Abs. 1 SchwbVWO.

Ich habe im Betrieb schon alle Antworten zwischen klar ja, klar nein und "wenn die Person nicht schwerbehindert wäre nein aber da GdB 50+ kein Problem" gehört.
Diese letzte Version ist Unsinn und belanglos, da es darauf wahlrechtlich überhaupt nicht ankommt, ob GdB oder nicht. Maßgeblich ist, ob Ltd. Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Ich würde unbedingt beim Betriebsrat bzw. bei der Gewerkschaft eine Einschätzung einholen, sowie natürlich Kommentar zu § 5 BetrVG sichten. Würde beim BR fragen, ob er bei der letzten BR-Wahl 2022 im Wählerverzeichnis erfasst war. Wenn nicht, so wurde er vom Wahlvorstand als Ltd. Angestellter eingestuft (vergl. § 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG). Siehe auch Kurzinfos sowie hier und hier. Gruß Annette
Maria Stierhof

Re: wer darf sich zur Wahl stellen bzw. wer nicht

Beitrag von Maria Stierhof »

Hallo Annette,

vielen Dank für deine Antworten, das hat mir sehr weiter geholfen.

Beste Grüße
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