Hallo,
ich habe mal eine Frage:
Ist die Vertrauensperson und die Schwerbehindertenvertretung das Gleiche oder gibt es einen Unterschied? Ich habe schon sehr viele interessante Antworten gehört. Ich will mal eure Meinung hören. In diesen Zusammenhang verweise ich auch mal auf das Urteil von BAG, Beschluss vom 02.06.2010 - 7 ABR 24/09.
Gruß Ich!
Unterschied zwischen Vertrauensperson und Schwerbehindertenvertretung
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Re: Unterschied zwischen Vertrauensperson und Schwerbehindertenvertretung
Hallo,
"die Schwerbehindertenvertretung" ist das Organ an sich, "die Vertrauensperson" ist der Mensch, der/die das Organ ausfüllt.
In den meisten SBVen ist das nahezu deckungsgleich.
Lediglich in SBVen, die "groß" genug sind für die ständige Heranziehung von Stellvertretern sind die herangezogenen Stellvertreter*innen Teil der SBV, ohne Vertrauensperson zu sein.
Bei "kleineren" (> 100 Wahlberechtigte) SBVen gibt es diese Erweiterung nur dann, wenn zB aufgrund Terminkollision Vertrauensperson und Stellvertretung gleichzeitig agieren.
Das von Dir erwähnte BAG-Urteil war seinerzeit kritisiert worden, weil es diesen Dualismus zwar verwendet, ihn aber nicht definiert.
"die Schwerbehindertenvertretung" ist das Organ an sich, "die Vertrauensperson" ist der Mensch, der/die das Organ ausfüllt.
In den meisten SBVen ist das nahezu deckungsgleich.
Lediglich in SBVen, die "groß" genug sind für die ständige Heranziehung von Stellvertretern sind die herangezogenen Stellvertreter*innen Teil der SBV, ohne Vertrauensperson zu sein.
Bei "kleineren" (> 100 Wahlberechtigte) SBVen gibt es diese Erweiterung nur dann, wenn zB aufgrund Terminkollision Vertrauensperson und Stellvertretung gleichzeitig agieren.
Das von Dir erwähnte BAG-Urteil war seinerzeit kritisiert worden, weil es diesen Dualismus zwar verwendet, ihn aber nicht definiert.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Unterschied zwischen Vertrauensperson und Schwerbehindertenvertretung
Hallo,
ja es gibt Hinweise im SGB IX, dass die SBV aus Mitgliedern besteht.
§ 178 Abs. 8 SGB IX "Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind."
§ 177 Abs. 1 SGB IX "In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt." - Hier ergibt sich der Umkehrschluss, dass die Vertrauensperson auch nur ein Mitglied ist.
Und natürlich das berühmte Urteil von BAG, Beschluss vom 02.06.2010 - 7 ABR 24/09:
"Die Vorschrift gilt nicht für die Schwerbehindertenvertretung als Organ, sondern ausschließlich für die Vertrauensperson als deren Mitglied."
Die Vertrauensperson ist das einzige aktive Mitglied der SBV. Währenddessen die stellvertretenden Mitglieder passiv in der SBV sind und erst aktiv werden, wenn der Vertretungsfall eintritt oder sie zu Aufgaben herangezogen werden.
Daher handelt die Schwerbehindertenvertretung stets vertretend durch die Vertrauensperson, wenn nicht der Vertretungsfall eintritt.
Und nach den BAG, Urteil vom 15. 2. 2005 – 9 AZR 635/03 (..."Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist, "... ) ist die SBV ein Organ. Unabhängig und selbstständig und kein Bestandteil des Personal-/Betriebrates.
Ich hoffe, dass ich mit den o.g. Annahmen richtig liege.
Gruß Die-Super-VP
ja es gibt Hinweise im SGB IX, dass die SBV aus Mitgliedern besteht.
§ 178 Abs. 8 SGB IX "Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind."
§ 177 Abs. 1 SGB IX "In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt." - Hier ergibt sich der Umkehrschluss, dass die Vertrauensperson auch nur ein Mitglied ist.
Und natürlich das berühmte Urteil von BAG, Beschluss vom 02.06.2010 - 7 ABR 24/09:
"Die Vorschrift gilt nicht für die Schwerbehindertenvertretung als Organ, sondern ausschließlich für die Vertrauensperson als deren Mitglied."
Die Vertrauensperson ist das einzige aktive Mitglied der SBV. Währenddessen die stellvertretenden Mitglieder passiv in der SBV sind und erst aktiv werden, wenn der Vertretungsfall eintritt oder sie zu Aufgaben herangezogen werden.
Daher handelt die Schwerbehindertenvertretung stets vertretend durch die Vertrauensperson, wenn nicht der Vertretungsfall eintritt.
Und nach den BAG, Urteil vom 15. 2. 2005 – 9 AZR 635/03 (..."Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist, "... ) ist die SBV ein Organ. Unabhängig und selbstständig und kein Bestandteil des Personal-/Betriebrates.
Ich hoffe, dass ich mit den o.g. Annahmen richtig liege.
Gruß Die-Super-VP
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Re: Unterschied zwischen Vertrauensperson und Schwerbehindertenvertretung
Hallo,
Der Unterschied besteht in der Wahrnehmung der Rechte.
Grundsätzlich - wenn auch leider nicht immer im Gesetz sauber getrennt - gibt es die SBV als Institution einer speziellen Arbeitnehmervertretung, die Rechte ggü. dem AG hat. Durch das Prinzip der 1-Personen-Vertretung sind diese zwar idR unmittelbar an die Vertrauensperson gekoppelt, können jedoch in den gesetzlich definierten Fällen auf andere - die Stellvertretungen - übergehen.
Darüber hinaus gibt es persönliche Rechte der Vertrauensperson wie zB Kündigungsschutz, die an die konkrete Person gekoppelt sind.
Nein, die gibt es nicht im Sinne eines Kollektivorgans wie dem BRja es gibt Hinweise im SGB IX, dass die SBV aus Mitgliedern besteht
Der Unterschied besteht in der Wahrnehmung der Rechte.
Grundsätzlich - wenn auch leider nicht immer im Gesetz sauber getrennt - gibt es die SBV als Institution einer speziellen Arbeitnehmervertretung, die Rechte ggü. dem AG hat. Durch das Prinzip der 1-Personen-Vertretung sind diese zwar idR unmittelbar an die Vertrauensperson gekoppelt, können jedoch in den gesetzlich definierten Fällen auf andere - die Stellvertretungen - übergehen.
Darüber hinaus gibt es persönliche Rechte der Vertrauensperson wie zB Kündigungsschutz, die an die konkrete Person gekoppelt sind.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Unterschied zwischen Vertrauensperson und Schwerbehindertenvertretung
Ja, es ist richtig, dass die Schwerbehindertenvertretung, vertreten durch die Vertrauensperson, eine Ein-Person-Vertretung ist und kein Kollegiv-Organ wie der BR und PR.
Aber ich bleibe bei meiner Annahme, dass die Schwerbehindertenvertretung aus Mitgliedern besteht und dass die Vertrauensperson, das einzige aktive Mitglied ist, wenn kein Vertretungsfall oder Aufgabenübertragung stattgefunden hat.
Die konkreten Abschnitte im SGB IX und Rechtsprechung habe ich bereits erwähnt.
Aber ich bleibe bei meiner Annahme, dass die Schwerbehindertenvertretung aus Mitgliedern besteht und dass die Vertrauensperson, das einzige aktive Mitglied ist, wenn kein Vertretungsfall oder Aufgabenübertragung stattgefunden hat.
Die konkreten Abschnitte im SGB IX und Rechtsprechung habe ich bereits erwähnt.