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Vereinfachtes virtuelles Wahlverfahren – Wahlunterlagen

Verfasst: Mittwoch 11. Mai 2022, 11:52
von S. Grauer
Hallo,

zu den folgenden Fragen habe ich bisher nur Aussagen gefunden, die einen großen Interpretationsspielraum beinhalten ;) . Daher hier die Frage, ob jemand etwas rechtlich gesichertes Konkreteres weiß oder ob an der einen oder anderen Stelle der Spielraum auch bewusst genutzt werden darf:

1) Wer muss die Briefwahlunterlagen erstellen und verschicken? Der Wahlleiter (inkl. evtl. Wahlhelfer)? Die amtierende SBV? Oder alle zusammen in Kooperation?

2) Die Briefwahlunterlagen sollen analog zum förmlichen Verfahren erstellt werden. An einer Stelle habe ich gelesen, „die Stimmzettel“ werden verschickt. Das kann's ja wohl nicht sein, oder? Neben Stimmzettel, Wahlumschlag und Freiumschlag muss ja wohl mindestens noch eine Erklärung zur Wahlausübung (siehe förmliches Verfahren) hinzukommen?! Muss auch die Wahleinladung (analog zur Wahlausschreibung beim förmlichen Verfahren) dazu?

Vielen Dank und herzliche Grüße
S. Grauer

Vereinfachtes virtuelles Wahlverfahren – Wahlunterlagen

Verfasst: Mittwoch 11. Mai 2022, 17:58
von magdalena.mayer
1) Wer muss die Briefwahlunterlagen erstellen und verschicken? Der Wahlleiter (inkl. evtl. Wahlhelfer)? Die amtierende SBV? Oder alle zusammen in Kooperation?
Hallo,

wie auch sonst nur die von der Wahlversammlung gewählte Wahlleitung mit Unterstützung der Wahlleitung ggf. durch die bestimmten Wahlhelfer. Verschickt werden müssen natürlich zwingend auch die „Erklärung“ laut § 11 Abs. 1 SchwbVWO, nachdem der § 20 Absatz 5 SchwbVWO ja darauf verweist. Hier dazu zwei ausführliche Quellen.

Siehe auch FAQ der BIH – Seite 5 – Stand 07.04.2022:
Bis wann können sich Wahlberechtigte noch bei der Wahlleitung melden, um an Briefwahl teilzunehmen?

„Grundsätzlich kann sich ein/e wahlberechtigte Kolleg*in bis kurz vor Beendigung des Wahlvorgangs bei der Wahlleitung melden und sich Wahlunterlagen ggf. persönlich abholen.“

2) Muss auch die Wahleinladung (analog zur Wahlausschreibung beim förmlichen Verfahren) dazu?
Einladung wozu?? Da ist diese Konferenz doch längst rum.
Nein, aber ein Merkblatt z.B. mit Abgabetermin und Ort der Öffnung und Auszählung sollte es schon sein im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO u.s.w. Zu den notwendigen Bekanntgaben (nicht Wahlausschreiben) vergl. ausführlich Sachadae, LPK-SGB IX, § 28 SchwbVWO a.F. Rn. 33 - 38, und Düwell, Handbuch „Wahl der SBV“ 2022, Kapitel 11.5. Grüße Magdalena