BEM Anschreiben Ankreuzfeld
Verfasst: Montag 11. April 2022, 15:13
Gilt dieser Verweis auf Düwell in einem früheren Beitrag hier im Forum sinngemäß auch für das Anschreiben an
den BEM Berechtigten und ist demzufolge ein entsprechendes Ankreuzfeld unzulässig bezüglich der Beteiligung der SBV ?
Düwell schreibt in LPK-SGB IX, § 164 Rn 152 zur Ablehnung der SBV:
"Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und ausdrücklich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht. Diese Bestimmung gilt nur für den Ausschluß der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für den Ausschluss der sonst nach § 178 Abs. 2 Satz 4 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Liegt bei Eingang der Bewerbung noch keine Abs. 1 Satz 10 genügende Erklärung des Betroffenen vor, so muß der Arbeitgeber die SBV nach Abs. 1 Satz 4 ohne Nachfrage beim Bewerber unterrichten."
den BEM Berechtigten und ist demzufolge ein entsprechendes Ankreuzfeld unzulässig bezüglich der Beteiligung der SBV ?
Düwell schreibt in LPK-SGB IX, § 164 Rn 152 zur Ablehnung der SBV:
"Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und ausdrücklich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht. Diese Bestimmung gilt nur für den Ausschluß der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für den Ausschluss der sonst nach § 178 Abs. 2 Satz 4 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Liegt bei Eingang der Bewerbung noch keine Abs. 1 Satz 10 genügende Erklärung des Betroffenen vor, so muß der Arbeitgeber die SBV nach Abs. 1 Satz 4 ohne Nachfrage beim Bewerber unterrichten."