Hallo in die Runde,
ich hab mal eine Frage, während eines Auswahlverfahrens stellt ein Mitbewerber (GdB30 o. 40) einen Antrag auf Gleichstellung,
ein Ergebnis dieses Antrages liegt zum mdl. Auswahlverfahren noch nicht vor.
Zählt der Bewerber bei diesem mdl. Auswahlverfahren wie ein schwerbehinderter Mensch?
Als Zusatz möchte ich noch anfügen das es sich bei der Dienststelle um die Bundeswehr handelt!
Ich bedanke mich im voraus.
Gruß
Stephan
Antrag auf Gleichstellung während eines Auswahlverfahrens
Re: Antrag auf Gleichstellung während eines Auswahlverfahrens
Hallo Stephan, klares nein, zählt zumindest nicht kraft Gesetzes! Gruß Jada WasiEin Ergebnis dieses Antrages liegt zum mdl. Auswahlverfahren noch nicht vor. Zählt der Bewerber bei diesem mdl. Auswahlverfahren wie ein schwerbehinderter Mensch?
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Re: Antrag auf Gleichstellung während eines Auswahlverfahrens
Trifft die Inklusionsvereinbarung abweichende Regelungen dazu?
Re: Antrag auf Gleichstellung während eines Auswahlverfahrens
Gibt es dazu bereits gesprochenes Recht? (Urteil?)jada.wasi hat geschrieben: ↑Dienstag 22. März 2022, 18:25Hallo Stephan, klares nein, zählt zumindest nicht kraft Gesetzes! Gruß Jada WasiEin Ergebnis dieses Antrages liegt zum mdl. Auswahlverfahren noch nicht vor. Zählt der Bewerber bei diesem mdl. Auswahlverfahren wie ein schwerbehinderter Mensch?
Re: Antrag auf Gleichstellung während eines Auswahlverfahrens
Hallo zusammen,
laut h. M. reicht weder ein Antrag auf Gleichstellung noch eine Zusicherung einer Gleichstellung (BAG), sondern nur Bewilligung einer Gleichstellung. Erst wenn Bewerber schon per Bescheid gleichgestellt ist gemäß § 151 Abs. 2 SGB IX (spätestens) zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs, hat SBV ein gesetzliches Beteiligungsrecht. Ausnahme: Nur bei einer Kündigung reicht u.U. Antrag auf Gleichstellung, sonst nicht. Gruß Jada Wasi
laut h. M. reicht weder ein Antrag auf Gleichstellung noch eine Zusicherung einer Gleichstellung (BAG), sondern nur Bewilligung einer Gleichstellung. Erst wenn Bewerber schon per Bescheid gleichgestellt ist gemäß § 151 Abs. 2 SGB IX (spätestens) zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs, hat SBV ein gesetzliches Beteiligungsrecht. Ausnahme: Nur bei einer Kündigung reicht u.U. Antrag auf Gleichstellung, sonst nicht. Gruß Jada Wasi