Arbeitsmittel des Personalrat

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MatiasMyles

Arbeitsmittel des Personalrat

Beitrag von MatiasMyles »

Guten Morgen zusammen,
angenommen der Personalrat (PR) hat in der Behörden-IT-Struktur ein eigenes Laufwerk, auf das nur Mitglieder des PR Zugriff haben. Für die SBV und dessen Vertreter sei dies allerdings "nicht vorgesehen".
Die SBV soll stattdessen die Unterlagen in Papierform führen, das heißt also alle Unterlagen ausdrucken und in einem Schrank wegschließen.
Hier gibt es außerdem die Situation, dass die SBV und dessen Vertreter in unterschiedlichen Dienststellen eingesetzt sind, somit müssten beide jeweils einen Aktenschrank "führen".
Vielleicht mag es der ein oder andere als Luxusproblem sehen, ich sehe hier ggf. zwei Prinzipien verletzt:
Einmal dass die SBV auf alle Betriebsmittel des PR Zugriff haben darf?
Und dass die Arbeit der SBV wenn nicht behindert, so doch erschwert wird?

(Diese Ungleichbehandlung betrifft auch die Ausstattung der PR-Vorsitzenden mit einem Laptop, welche der SBV nicht zuerkannt wird.)

Ich bin gespannt, auf eure Einschätzungen.

Liebe Grüße und eine tolle Woche!
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Arbeitsmittel des Personalrat

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

die Mitbenutzung (i. S. v. § 179 Abs. 8 SGB IX) eines Laufwerks des PR stelle ich mir praktisch kaum realisierbar vor. Da wäre ein eigenes gut, sonst kann sich der AG schnell mal dem Vorwurf der Behinderung der SBV-Arbeit aussetzen.

Für andere Arbeitsmittel (hier: Laptop) muss bei einem Verweis auf die Mitbenutzung sichergestellt sein, dass die SBV diese zeitweise allein nutzen kann, da es immer wieder Sachverhalte gibt, die ihrer Natur nach datenschutzrelevant sind bzw. von der SBV allein mit anderen Partnern zu bearbeiten sind und deren Ergebnisse sie gesondert dokumentieren und abspeichern kann.

Der PR könnte auch einen Beschluss fassen, dass eine Mitbenutzung der Arbeitsmittel durch die SBV nicht möglich ist (z. B. wenn es dafür keine Zeitfenster gibt o. ä., das ist dann Sache des PR).

In der Praxis hat sich inzwischen außerdem etabliert, dass zu den üblichen Arbeitsmitteln, für die der AG die Kosten zu tragen hat, auch - soweit im Betrieb üblich - ein PC/Laptop mit Internetanschluss und eine eigene SBV-Mailadresse als Funktionspostfach gehören. Soweit auch die mir bekannte gängige Kommentierung (LPK SGB IX von Düwell, LPK Feldes).

Der Gegenstandwert eines Laptops, bei dem hinsichtlich der Kosten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, dürfte auch regelmäßig kaum einen teuren Rechtsstreit rechtfertigen, dessen Kosten am Ende der Arbeitgeber tragen muss.

Hinsichtlich Kosten für Geschäftsbedarf/Sachmitteln für die SBV-Arbeit und den Büroraum kann eine konkrete Regelung in einer Inklusionsvereinbarung aus meiner Sicht sinnvoll sein.

Gruß aus dem Integrationsamt Chemnitz
albarracin
Beiträge: 176
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Arbeitsmittel des Personalrat

Beitrag von albarracin »

Hallo,

ich sehe ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für einen Zugang zum PR-Laufwerk, da es hier auch um datenschutzrechtliches Problem geht. In personellen Einzelfragen, die AN betreffen, die nicht von der SBV vertreten werden, besteht auch für einen PR/BR eine Verschwiegenheitspflicht ggü. der SBV.

Diese Art Arbeitsmittel (eigenes, besonders gesichertes Laufwerk) muß die SBV sich selbst "einrichten" lassen. Eine Verweigerung des Zugriffs auf das PR-Laufwerk bedeutet nicht zwingend, daß die SBV Papierakten führen muß.

Und bei der Mitbenutzung der PR-Ausstattung kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob das Betriebsmittel überhaupt dazu geeignet ist zur Mitbenutzung. das hat dann auch etwas mit dem konkreten Verhältnissen in der Dienststelle bzw. dem Betrieb zu tun. Das muß dann halt in jedem Einzelfall begründet werden.
Dabei ist die SBV natürlich nicht an interne Organisationsentscheidungen des PR gebunden.
&tschüß
Wolfgang
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