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Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD

Verfasst: Dienstag 19. Oktober 2021, 14:04
von SBV ERZ
Als SBV bin ich, wie auch ein Vertreter des dbb der Meinung, dass die SBV eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen der betrieblichen Kommission nach § 18 Abs. 7 TVöD VKA erhalten müsste. An dieser Sitzung kann sie mit beratender Stimme nach § 178 (4) SGB IX) teilnehmen.
Mein Arbeitgeber sieht dies leider anders:
"Die betriebliche Kommission findet ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), der ein Teilnahmerecht der SBV nicht vorsieht. Auch aus § 178 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), der eine abschließende Aufzählung von Interessenvertretungen enthält und die betriebliche Kommission weder ausdrücklich benennt noch eine Erweiterung des Teilnahmerechts auf „sonstige“ Gremien enthält, lässt sich ein Teilnahmerecht der SBV nicht ableiten. Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92) lässt sich auf die betriebliche Kommission nicht übertragen."
Die beratende Teilnahme ergibt sich ebenso aus § 41 (1) S. 1 SächsPersVG.
Welche Erfahrungen habt ihr, was könnte ich noch anbringen?

Re: Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD

Verfasst: Dienstag 19. Oktober 2021, 14:54
von Ulrich.Römer
Hallo SBV ERZ,
das Teilnahmerecht nach § 178 Abs. 4 SGB IX bezieht sich ausschließlich auf die Sitzungen des BR/PR sowie die vom BR/PR gebildeten Ausschüsse. Einzige Ausnahme ist der extra genannte Arbeitsschutzausschuss, dieser wird vom Arbeitgeber gebildet.

Da die betriebliche Kommission nach TVöD kein Ausschuss des PR ist, könnte ein Teilnahmerecht zumindest aus § 178 Abs. 4 SGB fraglich sein. Siehe dazu auch diese Diskussion
Wie sieht es dagegen mit der Beteiligung und Unterrichtungspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX aus?