Fragen aus der Praxis

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Sirkahn
Beiträge: 3
Registriert: Sonntag 6. Juni 2021, 18:10

Fragen aus der Praxis

Beitrag von Sirkahn »

Ich bin neuer SBV in unserer Niederlassung . Das Unternehmen ist in der Sicherheitsbranche tätig. Es werden Geld+Wert Transporte gemacht.
Ich habe nun einen Kollegen der einen GdB von 100% hat, und ein ärztliches Attest das er nur bis zu 10 kg tragen darf. Seit ca. 3 Jahren wird er nun ohne Probleme als Fahrer eingeteilt.Er kann diese Tätigkeit ohne Probleme ausführen.Nun möchte unser Arbeitgeber mit diesem Kollege einen neuer Arbeitsvertrag bzw. eine Zusatzvereinbarung treffen womit er weniger Stundenlohn erhalten würde, wenn er weiterhin nur als Fahrer eingesetzt wird .Mit der Begründung er leiste ja nicht die volle Arbeit wie seine Kollegen. In der Regel sind auf unseren Fahrzeugen immer 2 Kollegen, ein Fahrer und ein Kollege der zu den Kunden geht.Der Kollege der zu den Kunden geht hat immer mehr körperliche Arbeit zu leisten, die auch teilweise weit über 10 kg liegen.
Ich bin der Meinung das der Kollege diese Zusatzvereinbarung gar nicht annehmen muss da er ja schon einen Arbeitsvertag hat.Und Ihn nicht als Fahrer einzuteilen ist ja wohl auch nicht zulässig da er ein Attest hat nicht mehr als 10 kg zu tragen. Somit denke ich wäre es auch keine Arbeitsverweigerung da er ja ein Attest hat. Es spricht nichts dagegen Ihn weiterhin als Fahrer einzusetzen da sich unsere Arbeitsabläufe nicht geändert haben.Und Ihn dann vielleicht in den Innendienst zu versetzt wo er auch weniger verdienen würde ist ja auch nicht zulässig da sein Arbeitsvertrag sich ja auf fahrtätig bezieht. Muss der Arbeitgeber mir als SBV mitteilen das er ihm eine Zusatzvereinbarung unterbreitet im Bezug auf die Mitteilungspflicht SBV ?

Nun weiß ich nicht ob ich mit meinen Argumenten richtig liege? Ich würde gerne dazu Eure Meinung hören !
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Fragen aus der Praxis

Beitrag von CVedder »

Hallo Sirkahn,

ohne jeden Zweifel ein Fall und damit eine informations- und anhörungspflichtige Angelegenheit nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Außerdem greift der § 164 Absatz 4 SGB IX, hier der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Es funktioniert nach Ihren Ausführungen doch mit der Fahrertätigkeit. Eine Gehaltsreduzierung bedeutet eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen und wäre gegen den Willen des Arbeitnehmers nur im Wege einer Änderungskündigung möglich. Diese wiederum muss vorab vom Integrationsamt genehmigt werden. Falls der "10 Kiloschein" im Zusammenhang mit der Behinderung steht, dann wäre kann der besondere Kündigungsschutz hier tatsächlich helfen.

Viele Grüße

Christian Vedder
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