Information/Beteiligung der SBV oder nicht - 8 Beispiele aus der Praxis
Verfasst: Mittwoch 14. Juli 2021, 16:02
Hallo zusammen,
wir hatten in der Dienststelle eine längere Besprechung zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich des SGB IX/Schwerbehindertenrechts, speziell des § 178 (2).
Die Dienststelle – vertreten durch den Personalchef und Inklusionsbeauftragten in Personalunion – hat hier eine sagen wir mal sehr konservative Position. Der Leiter des Rechtsamtes hat diese Position heute aus seiner Einschätzung heraus weitgehend bestätigt, wenn keine speziellen und in der Gesetzgebung ausdrücklich ausgeurteilten Belange Schwerbehinderten betroffen seien. So seien z. B. Entscheidungen, die in das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen, Belange, die alle Mitarbeitenden gleichermaßen betreffen würden, und deswegen keine Informationspflicht an die SBV nach sich ziehen.
Aus meiner Sicht entspricht das eben nicht dem Grundgedanken, der hinter dem 178 (2) steht, und insb. nicht der von Düwell interpretierten informationellen Allzuständigkeit der SBV. Aber auch 167 (1) nennt ja noch über 178 (2) hinweg eindeutige Situationen, wo die SBV zu beteiligen wäre.
Ich möchte daher mehrere praktische Beispiele von heute nennen und bitte um Eure Meinungen dazu zu einer Information/Beteiligung der SBV, idealerweise ob es vielleicht sogar schon genau zu ähnlichen Fällen schon explizite Rechtsprechungen gibt.In keiner der 8 geschilderten Situationen sieht unser Rechtsamts-Leiter übrigens eine Informations- oder Beteiligungpflicht der SBV gegenüber.
a) Mündliche Verwarnung eines Schwerbehinderten durch seine Teamleitung wg. Mobbings, ohne schriftliche Dokumentation und ohne Vermerk in der Personalakte
b) Ermahnung eines Schwerbehinderten durch seine Teamleitung wg. Mobbings, mit schriftlicher Dokumentation und Vermerk in der Personalakte
c) Handicap-bedingter einvernehmlicher Umzug eines Schwerbehinderten ohne Beteiligung der SBV – ist Information der SBV durch Dienststelle erforderlich?
d) Anordnung einer corona-bedingten Quarantäne für einen Schwerbehinderten wg Kontaktperson ersten Grades
e) Mitteilung eines schwerbehinderten Mitarbeitenden an die Dienststelle über bewilligte ReHa-Maßnahme und deren Zeitraum
f) Erfolgreiche ärztliche Wiedereingliederungsmaßnahme (ohne begleitendes BEM) – ist Information der SBV durch Dienststelle über Beginn, Dauer und Erfolg der Maßnahme erforderlich?
g) Erfolglose ärztliche Wiedereingliederungsmaßnahme/Abbruch am 1. Tag (ohne begleitendes BEM) – ist Information der SBV durch Dienststelle über Beginn und Nicht-Erfolg der Maßnahme erforderlich?
h) Schriftliche Gefährdungsanzeige (Überlastungsanzeige) eines Schwerbehinderten an seinen Vorgesetzten mit dem Ziel, innerhalb von 2 Wochen eine einvernehmliche Lösung zu finden; erst wenn dann kein Einvernehmen erzielt wird, Information der Dienststelle an die SBV.
Vielen Dank für Eure Unterstützung,
Mark
wir hatten in der Dienststelle eine längere Besprechung zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich des SGB IX/Schwerbehindertenrechts, speziell des § 178 (2).
Die Dienststelle – vertreten durch den Personalchef und Inklusionsbeauftragten in Personalunion – hat hier eine sagen wir mal sehr konservative Position. Der Leiter des Rechtsamtes hat diese Position heute aus seiner Einschätzung heraus weitgehend bestätigt, wenn keine speziellen und in der Gesetzgebung ausdrücklich ausgeurteilten Belange Schwerbehinderten betroffen seien. So seien z. B. Entscheidungen, die in das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen, Belange, die alle Mitarbeitenden gleichermaßen betreffen würden, und deswegen keine Informationspflicht an die SBV nach sich ziehen.
Aus meiner Sicht entspricht das eben nicht dem Grundgedanken, der hinter dem 178 (2) steht, und insb. nicht der von Düwell interpretierten informationellen Allzuständigkeit der SBV. Aber auch 167 (1) nennt ja noch über 178 (2) hinweg eindeutige Situationen, wo die SBV zu beteiligen wäre.
Ich möchte daher mehrere praktische Beispiele von heute nennen und bitte um Eure Meinungen dazu zu einer Information/Beteiligung der SBV, idealerweise ob es vielleicht sogar schon genau zu ähnlichen Fällen schon explizite Rechtsprechungen gibt.In keiner der 8 geschilderten Situationen sieht unser Rechtsamts-Leiter übrigens eine Informations- oder Beteiligungpflicht der SBV gegenüber.
a) Mündliche Verwarnung eines Schwerbehinderten durch seine Teamleitung wg. Mobbings, ohne schriftliche Dokumentation und ohne Vermerk in der Personalakte
b) Ermahnung eines Schwerbehinderten durch seine Teamleitung wg. Mobbings, mit schriftlicher Dokumentation und Vermerk in der Personalakte
c) Handicap-bedingter einvernehmlicher Umzug eines Schwerbehinderten ohne Beteiligung der SBV – ist Information der SBV durch Dienststelle erforderlich?
d) Anordnung einer corona-bedingten Quarantäne für einen Schwerbehinderten wg Kontaktperson ersten Grades
e) Mitteilung eines schwerbehinderten Mitarbeitenden an die Dienststelle über bewilligte ReHa-Maßnahme und deren Zeitraum
f) Erfolgreiche ärztliche Wiedereingliederungsmaßnahme (ohne begleitendes BEM) – ist Information der SBV durch Dienststelle über Beginn, Dauer und Erfolg der Maßnahme erforderlich?
g) Erfolglose ärztliche Wiedereingliederungsmaßnahme/Abbruch am 1. Tag (ohne begleitendes BEM) – ist Information der SBV durch Dienststelle über Beginn und Nicht-Erfolg der Maßnahme erforderlich?
h) Schriftliche Gefährdungsanzeige (Überlastungsanzeige) eines Schwerbehinderten an seinen Vorgesetzten mit dem Ziel, innerhalb von 2 Wochen eine einvernehmliche Lösung zu finden; erst wenn dann kein Einvernehmen erzielt wird, Information der Dienststelle an die SBV.
Vielen Dank für Eure Unterstützung,
Mark