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2. BEM Gespräch?

Verfasst: Montag 28. Juni 2021, 04:58
von MichelleP
Guten Morgen,
Ich arbeite in einem städtischen Busunternehmen seit 4 Jahren und hatte bisher 1.BEM Gespräch letztes Jahr. Die Einladung datierte vom 1.Juli 2020. Ich bin schwerbehindert, was aber keine Einschränkungen im Beruf verursacht.

Meine Frage ist, wie rechnen sich die neuen Krankentage?

Leider war ich nach dem 1 Gespräch bis zum heutigen Tage mit über 40 Tagen krank. Muss dazu sagen, dass uxb u.a 1 Woche wegen des Verdachts auf Corona zu Hause bleiben sollte und 1 Woche wegen einem Arbeitsunfall und dazu wegen der nicnt vorhandenen Pausenräume im Winter 2 leichte Viruserkrankungen hatte.

Nun ist meine Sorge wegen einer Kündigung da bzw. wie genau die Krankheitstage im Kalenderjahr gezählt werden. Genau an dem Tag wo das 1.BEM Gespräch stattfand?

Vielen lieben Dank

Re: 2. BEM Gespräch?

Verfasst: Dienstag 29. Juni 2021, 09:57
von matthias.günther
Hallo, dazu:

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist im Zeitablauf wiederholt durchzuführen oder dem Betroffenen jedenfalls neu anzubieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erneut erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn der Betroffene die Durchführung eines BEM in der Vergangenheit abgelehnt hatte. Das BEM muss zeitnah vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt werden, da es ansonsten seinen Zweck nicht erfüllt.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 – 13 Sa 356/16

Re: 2. BEM Gespräch?

Verfasst: Mittwoch 30. Juni 2021, 17:43
von Heidi Stuffer
Hallo Michelle,

die Rechtsfrage zu einem erneuten zweiten BEM wird hier schon seit dem Jahr 2012 ausgiebig diskutiert mit Urteilen. Siehe unter
viewtopic.php?f=6&t=61

Neues Urteil, aber noch nicht rechtskräftig wegen einer Revision zum BAG (Aktenzeichen: 2 AZR 138/21) - zur Frage eines erneuten Eingliederungsmanagements:
LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

Künftig dürfen Sie zum BEM auch eine interne / externe Person Ihres Vertrauens eigener Auswahl zu Ihren BEM-Gesprächen mitnehmen nach dem neuen § 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX. Darauf ist gesondert hinzuweisen, weil es ja ansonsten kein ordnungsgemäßes BEM-Angebot ist.

Eine amtlich angeordnete Corona-Quarantäne ohne eine Infizierung dürfte wohl nicht als AU beim BEM zählen. Das sollte Ihr Integrationsamt wissen. Sie könnten einfach dort mal nachfragen.

Maßgeblich sind nicht die „Krankheitstage im Kalenderjahr“, sondern vielmehr “innerhalb der letzten zwölf Monate“ laut BIH, Abschnitt Informationspflicht. Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Beste Grüße
Heidi Stuffer

Re: 2. BEM Gespräch?

Verfasst: Samstag 20. November 2021, 19:11
von Heidi Stuffer
Hallo Michelle,

das o. g. Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.12.2020 - 12 Sa 554/20, ist nunmehr rechtskräftig, nachdem die Revision des Arbeitgebers zur Rechtsfrage eines erneuten zweiten BEM-Angebots kürzlich zurückgewiesen wurde durch Urteil des BAG vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21.

Beste Grüße
Heidi Stuffer

Re: 2. BEM Gespräch?

Verfasst: Donnerstag 3. März 2022, 14:14
von CVedder
Guten Tag,

ich möchte ausgehend von der Entscheidung des BAG https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp ... 38-21.pdf auf das erneute anbieten des BEM ergänzend eingehen. Nach Ziffer 18 der Urteilsbegründung ist grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, (sprich anzubieten) wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.

Das bedeutet im Klartext, dass Voraussetzung für ein erneutes Anbieten nicht der Ablauf eines Jahres ist. Betriebs/Dienstvereinbarungen, welche solche Regelungen enthalten, widersprechen somit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes.


Viele Grüße
Christian Vedder