Schwer. Bewerber - Verzicht auf Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht möglich/wirksam
Verfasst: Donnerstag 1. April 2021, 15:57
Lt. einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2020 - 8 AZR 59/20 - ist ein Verzicht auf eine Einladung
zu einem Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers / einer schwerbehinderten Bewerberin nicht möglich / nicht wirksam:
Entscheidungsstichworte:
(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht
Leitsatz:
Die in § 82 Satz 2 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) bzw. § 165 Satz 3 SGB IX (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) bestimmte Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Stellenbewerber/innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, mit denen kein individueller Anspruch bzw. kein individuelles Recht der jeweiligen schwerbehinderten Bewerber/innen auf eine Einladung korrespondiert, auf den bzw. auf das diese rechtswirksam verzichten könnten.
zu einem Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers / einer schwerbehinderten Bewerberin nicht möglich / nicht wirksam:
Entscheidungsstichworte:
(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht
Leitsatz:
Die in § 82 Satz 2 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) bzw. § 165 Satz 3 SGB IX (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) bestimmte Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Stellenbewerber/innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, mit denen kein individueller Anspruch bzw. kein individuelles Recht der jeweiligen schwerbehinderten Bewerber/innen auf eine Einladung korrespondiert, auf den bzw. auf das diese rechtswirksam verzichten könnten.