Lt. einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2020 - 8 AZR 59/20 - ist ein Verzicht auf eine Einladung
zu einem Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers / einer schwerbehinderten Bewerberin nicht möglich / nicht wirksam:
Entscheidungsstichworte:
(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht
Leitsatz:
Die in § 82 Satz 2 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) bzw. § 165 Satz 3 SGB IX (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) bestimmte Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Stellenbewerber/innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, mit denen kein individueller Anspruch bzw. kein individuelles Recht der jeweiligen schwerbehinderten Bewerber/innen auf eine Einladung korrespondiert, auf den bzw. auf das diese rechtswirksam verzichten könnten.
Schwer. Bewerber - Verzicht auf Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht möglich/wirksam
Re: Schwer. Bewerber - Verzicht auf Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht möglich/wirksam
Danke an Spoler für den Beitrag und den Hinweis auf das Urteil. Zuerst dachte ich, wie kommt es zu solch einem Urteil und dann auch noch das Thema: Der schwerbehinderte Bewerber kann von sich aus nicht den Verzicht erklären. Es handelt sich um eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, auf welche ein Bewerber nicht verzichten kann. Das die Leitsätze aber auch so oft nur schwer verständlich sein müssen.
Übrigens hier https://www.bag-urteil.com/26-11-2020-bag-8-azr-59-20/ geht es zur Kurzfassung des Urteils, mit schöner Aufzählung bzw. Erwähnung von weiteren interessanten Punkten im Bewerbungsverfahren und Diskriminierung.
Viele Grüße
Christian Vedder
Übrigens hier https://www.bag-urteil.com/26-11-2020-bag-8-azr-59-20/ geht es zur Kurzfassung des Urteils, mit schöner Aufzählung bzw. Erwähnung von weiteren interessanten Punkten im Bewerbungsverfahren und Diskriminierung.
Viele Grüße
Christian Vedder