167 (2) vs. 176 (2)?
Verfasst: Freitag 26. Februar 2021, 18:14
Hallo,
im BEM-Antwortschreiben kann der BEM-Betroffene (wenn SBM) ja wählen, ob die SBV eine Kopie des Schreibens erhält. Erhält die SBV diese nicht (und wird auch nicht am Verfahren beteiligt), weiß die SBV - jedenfalls daher - nicht, dass überhaupt ein BEM-Verfahren für den SBM läuft. Die Kommentierungen nennen ja auch nachvollziehbare Gründe, warum aus 167 (2) heraus die SBV kein pauschales Informationsrecht dazu hat.
Nun werden die Langzeiterkrankungen bei uns monatlich ausgewertet, die SBV "controlled", ob jedem langzeiterkrankten SBM ein BEM angeboten wird und informiert das BGM bzw fragt nach, wenn die SBV kein BEM-Anschreiben in Kopie erhält . Den Kollegen des BGM bleibt ja nun bei SBM mit laufenden Verfahren gar nichts anderes übrig, als der SBV mitzuteilen, dass ein BEM-Angebot nicht notwendig ist, da bereits ein BEM läuft, oder? Damit wird aber die Begründung, warum ggf. die SBV keine Kopie des Antwortschreibens nach 167 (2) erhalten soll, unterlaufen - kann jemand diesen Widersprich für mich auflösen?
Eine andere Situation wäre ja auch, dass die SBV zu einem SBM dem integrationsteam eine Prävention nach 167 (1) wg. langer krankheitsbedingter Abwesenheit vorschlägt, undl die SBV nicht weiß, dass bereits ein BEM ohne sBV läuft - dann müßte der Arbeitgeber doch auch mitteilen, dass bereits ein BEM läuft und daher keine Prävention nach 167 (1) notwendig ist.
Oder auch nochmal anders gefragt: Deckt die Informationspflicht an die SBV gemäß 176 (2) nicht zumindest auch eine Grundauskunft des Arbeitgebers ab, dass/ob zu einem SBM ein BEM läuft? Diese Information legt der Arbeitgeber ja auch "öffentlicher" in der Personalakte ab, nicht in der BEM-Akte.
im BEM-Antwortschreiben kann der BEM-Betroffene (wenn SBM) ja wählen, ob die SBV eine Kopie des Schreibens erhält. Erhält die SBV diese nicht (und wird auch nicht am Verfahren beteiligt), weiß die SBV - jedenfalls daher - nicht, dass überhaupt ein BEM-Verfahren für den SBM läuft. Die Kommentierungen nennen ja auch nachvollziehbare Gründe, warum aus 167 (2) heraus die SBV kein pauschales Informationsrecht dazu hat.
Nun werden die Langzeiterkrankungen bei uns monatlich ausgewertet, die SBV "controlled", ob jedem langzeiterkrankten SBM ein BEM angeboten wird und informiert das BGM bzw fragt nach, wenn die SBV kein BEM-Anschreiben in Kopie erhält . Den Kollegen des BGM bleibt ja nun bei SBM mit laufenden Verfahren gar nichts anderes übrig, als der SBV mitzuteilen, dass ein BEM-Angebot nicht notwendig ist, da bereits ein BEM läuft, oder? Damit wird aber die Begründung, warum ggf. die SBV keine Kopie des Antwortschreibens nach 167 (2) erhalten soll, unterlaufen - kann jemand diesen Widersprich für mich auflösen?
Eine andere Situation wäre ja auch, dass die SBV zu einem SBM dem integrationsteam eine Prävention nach 167 (1) wg. langer krankheitsbedingter Abwesenheit vorschlägt, undl die SBV nicht weiß, dass bereits ein BEM ohne sBV läuft - dann müßte der Arbeitgeber doch auch mitteilen, dass bereits ein BEM läuft und daher keine Prävention nach 167 (1) notwendig ist.
Oder auch nochmal anders gefragt: Deckt die Informationspflicht an die SBV gemäß 176 (2) nicht zumindest auch eine Grundauskunft des Arbeitgebers ab, dass/ob zu einem SBM ein BEM läuft? Diese Information legt der Arbeitgeber ja auch "öffentlicher" in der Personalakte ab, nicht in der BEM-Akte.