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Mehrfachanrechnung

Verfasst: Mittwoch 25. September 2013, 21:24
von Anonymous

was muss ich tun um einen Schwerbehindertenplatz mehrfach anrechnen zu lassen?

Mehrfachanrechnung

Verfasst: Donnerstag 26. September 2013, 12:20
von albarracin_01
Hallo,

bei der AA können sowohl der AG als auch der sbM einen Antrag auf Mehrfachanrechnung gem. § 76 SGB IX stellen.

&Tschüß
WHoepfner

Mehrfachanrechnung

Verfasst: Samstag 28. September 2013, 07:01
von gabriele.weil
Hallo,

bei der AA können sowohl der AG als auch der sbM einen Antrag auf Mehrfachanrechnung gem. § 76 SGB IX stellen.

&Tschüß
WHoepfner


OK, vielen Dank. Kann ich aus dem Internet diese Anträge ziehen?
Und was für Voraussetzungen muss man haben um eine Mehrfachanrechnung zu bekommen.

vielen Dank für die mühen

Mehrfachanrechnung

Verfasst: Montag 30. September 2013, 14:12
von gudrun.mielke
Die Mehrfachanrechnung kommt insbesondere für schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen in Betracht, deren Teilhabe am Arbeitsleben aus in ihrer Person liegenden Gründen besonders (mehr als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich), erschwert ist. Dabei ist sowohl auf behinderungsbedingte als auch sonstige in der Person liegende Gegebenheiten abzustellen. Für eine Mehrfachanrechnung kommen demnach zum Beispiel folgende Personen in Betracht:
Schwerbehinderte / gleichgestellte Menschen,
- die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
- deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist,
- die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
- mit sonstigen ihre Teilhabe am Arbeitsleben besonders beeinträchtigenden persönlichen Gegebenheiten (wie zum Beispiel fehlender fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund
- Mehrfachanrechnung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- Ziel ist, mit der Mehrfachanrechnung ein Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, das aus Gründen, die in der Person des beschäftigten schwerbehinderten Menschen liegen, gefährdet ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zunächst das Integrationsamt einzuschalten (§ 84 SGB IX).
- Dementsprechend wird eine Mehrfachanrechnung in solchen Fällen dann erfolgen, wenn durch sie in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem Integrationsamt das Beschäftigungsverhältnis erhalten werden kann.
- Berufliche Ausbildung/ Auszubildende
- Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird kraft Gesetzes auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (auch Beamtenanwärter). Es bedarf weder eines Antrages noch einer förmlichen Anerkennung durch die Agentur für Arbeit. Dies gilt auch während einer Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung (verzahnte Ausbildung) für Zeiten, die in einem Betrieb durchgeführt werden.
- Wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt, kann eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze erfolgen (Anerkennung durch die Agentur für Arbeit).

Mehrfachanrechnung

Verfasst: Dienstag 15. Oktober 2013, 20:50
von Anonymous


Kann ich die Dateien aus dem internetziehen?

danke

Mehrfachanrechnung

Verfasst: Donnerstag 17. Oktober 2013, 11:26
von andré.leusenrinck

Kann ich die Dateien aus dem internetziehen?

danke
Vielen Dank für Ihre Anfrage,

die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz kann gemäß §76 Abs. 1 SGB IX bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Anbei ein Link zu weiterführenden Informationen auf den Seiten der Arbeitsagentur:

www.arbeitsagentur.de/...

Leider kann ich Ihnen als Mitarbeiter des Integrationsamtes nicht mitteilen, ob die Agentur für Arbeit den von Ihnen gewünschten Antrag zum Download anbietet.

Mit freundlichen Grüßen

André Leusenrinck