Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?
Verfasst: Montag 15. Februar 2021, 15:52
Liebe Forumsnutzer,
das zuständige Integrationsamt hat mich aufgrund der dortigen angespannten personellen Situation an Sie verwiesen.
Die aktuelle Lage:
- Die Vertrauensperson ist mit Ablauf des 31.12.2020 in den Ruhestand eingetreten. (Amt somit vorzeitig erloschen; Nachrücken nur durch 1. stellv. Mitglied möglich)
- Das 1. stellvertretende Mitglied erhält gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis Anfang 2023.
- Das 2. stellvertretende Mitglied sind eine weitere Kollegin und ich. Bei der Wahl 2018 gab es Stimmgleichheit. Es gab keine Festlegung /Stichwahl, wer zum damaligen Zeitpunkt 3. bzw. 4. stellvertretendes Mitglied ist.
Meine Fragen:
1.) Kann das Ehrenamt bei dem 1. stellv. Mitglied ebenfalls (wie bei der Vertrauensperson) als erloschen gewertet werden, sodass ein Nachrücken für das 2. stellv. Mitglied möglich ist?
bzw.
2.) Sind gegenwärtig sowieso die Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB IX erfüllt, sodass gem. § 1 Abs. 2 SchbVWO eine (Neu)-Wahl zu erfolgen hat?
Vorab besten Dank für Ihre Hilfe!
Viele Grüße,
M_H
das zuständige Integrationsamt hat mich aufgrund der dortigen angespannten personellen Situation an Sie verwiesen.
Die aktuelle Lage:
- Die Vertrauensperson ist mit Ablauf des 31.12.2020 in den Ruhestand eingetreten. (Amt somit vorzeitig erloschen; Nachrücken nur durch 1. stellv. Mitglied möglich)
- Das 1. stellvertretende Mitglied erhält gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis Anfang 2023.
- Das 2. stellvertretende Mitglied sind eine weitere Kollegin und ich. Bei der Wahl 2018 gab es Stimmgleichheit. Es gab keine Festlegung /Stichwahl, wer zum damaligen Zeitpunkt 3. bzw. 4. stellvertretendes Mitglied ist.
Meine Fragen:
1.) Kann das Ehrenamt bei dem 1. stellv. Mitglied ebenfalls (wie bei der Vertrauensperson) als erloschen gewertet werden, sodass ein Nachrücken für das 2. stellv. Mitglied möglich ist?
bzw.
2.) Sind gegenwärtig sowieso die Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB IX erfüllt, sodass gem. § 1 Abs. 2 SchbVWO eine (Neu)-Wahl zu erfolgen hat?
Vorab besten Dank für Ihre Hilfe!
Viele Grüße,
M_H