Hallo zusammen,
bei uns ging eine Bewerbung eines ausländischen Akademikers mit Wohnsitz in Indien ein. Der Schwerbehindertenausweis mit GdB 80 wurde 2011 in Deutschland unbefristet ausgestellt.
Muss der Bewerber eingeladen werden? Wir sind ein Arbeitgeber im öffentl. Dienst.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und viele Grüße!
Bewerber mit Wohnort in Indien
Re: Bewerber mit Wohnort in Indien
Hallo Ala,
ja klar, warum auch nicht? Der Bewerber wird schon seinen Grund haben, warum er sich auf eine Stelle in D bewirbt. Zur Klarstellung sollte in der Einladung die Nicht-Übernahme der Reisekosten erwähnt werden.
ja klar, warum auch nicht? Der Bewerber wird schon seinen Grund haben, warum er sich auf eine Stelle in D bewirbt. Zur Klarstellung sollte in der Einladung die Nicht-Übernahme der Reisekosten erwähnt werden.
Re: Bewerber mit Wohnort in Indien
Hallo Ala,
Voraussetzung für den Erhalt der Schwerbehinderteneigenschaft ist nach § 2 Absatz 2 SGB IX) u.a. wenn der Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches gegeben ist. Wenn dies nicht vorliegt ist und auch keine gültige Aufenthaltsgenehmigung nachgewiesen werden kann, wäre an sich der Schwerbehindertenausweis zurück zu geben. Insoweit "wackelt" der Status und in der Folge auch das Recht auf Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch. Ob das Konstrukt im Streitfall nach AGG dem nicht eingeladenen Bewerber hilft, wage ich zumindest anzuzweifeln, es sei denn er kann den Aufenthalt in D nachweisen oder gar eine Meldeadresse.
Grüße
Christian Vedder
Voraussetzung für den Erhalt der Schwerbehinderteneigenschaft ist nach § 2 Absatz 2 SGB IX) u.a. wenn der Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches gegeben ist. Wenn dies nicht vorliegt ist und auch keine gültige Aufenthaltsgenehmigung nachgewiesen werden kann, wäre an sich der Schwerbehindertenausweis zurück zu geben. Insoweit "wackelt" der Status und in der Folge auch das Recht auf Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch. Ob das Konstrukt im Streitfall nach AGG dem nicht eingeladenen Bewerber hilft, wage ich zumindest anzuzweifeln, es sei denn er kann den Aufenthalt in D nachweisen oder gar eine Meldeadresse.
Grüße
Christian Vedder
Re: Bewerber mit Wohnort in Indien
Hallo zusammen, vielen Dank für die schnelle Auskunft und viele Grüße!