Hinsichtlich der Fristenberechnung zur außerordentlichen Kündigung von schwerbehinderten Menschen
möchte ich auf ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2020, 2 AZR 442/19
hinweisen.
Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung - Fristen -
Re: Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung - Fristen -
Leitsatz:
Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX allein vom Integrationsamt zu beurteilen ist.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 442/19
Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX allein vom Integrationsamt zu beurteilen ist.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 442/19