Sehr geehrtes Team,
eine derzeitige SBV-Zusammensetzung ist folgende:
Es gibt eine Vertrauensperson.
Es gibt den 1. Stellvertreter, welcher ständig herangezogen ist.
Es gibt den 2. und 3. Stellvertreter, welche im Bedarfsfall durch die Vertrauensperson herangezogen werden.
Frage:
Ist der Arbeitgeber berechtigt, die durch die Vertrauensperson erfolgte Heranziehung eines stellvertretenden Mitgliedes (2. und / oder 3. Stellvertreter) der Schwerbehinderten Vertretung abzulehnen?
Falls nein, aus welcher Rechtsvorschrift oder Rechtsprechung ergibt sich das?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Heranziehung der SBV-Stellvertreter
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Heranziehung der SBV-Stellvertreter
Der Arbeitgeber ist zwar idR berechtigt, die Heranziehung des dritten Stellvertreters abzulehnen, nicht aber hingegen die Heranziehung des 2. Stellvertreters bei über 200 schwerbehinderten Beschäftigten (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).Ist der AG berechtigt, die Heranziehung eines stellv. Mitgliedes (2. bzw. 3. Stellvertreter) abzulehnen?
Über die Heranziehung des zweiten Stellvertreters entscheidet allein die Vertrauensperson nach billigem Ermessen und unterrichtet zuvor ihren Arbeitgeber, damit dieser sich organisatorisch darauf einstellen kann.
Viele Grüße
Albin Göbel
Heranziehung der SBV-Stellvertreter
Hallo Herr Göbel,
vielen Dank für die Antwort. Es gibt im Betrieb über 450 schwerbehinderte und gleichstellte Menschen. Der zweite Stellvertreter wird temporär herangezogen, wenn die Vertrauensperson oder der ständig herangezogene 1. Stellvertreter nicht anwesend sind oder bestimmte Aufgaben anstehen. Wir gehen davon aus, dass der dritte oder vierte Stellvertreter entsprechend der Reihenfolge herangezogen werden darf, wenn z. B. der zweite Stellvertreter selber verhindert ist?
Ist dies so korrekt? Der AG ist auch in diesen Fällen darüber zuvor zu unterrichten.
Zur Reihenfolge: Ist eine Abstimmung untereinander mit der Vertrauensperson rechtmäßig, wenn der zweite Stellvertreter dem dritten Stellvertreter "den Vorzug" lässt, herangezogen zu werden, um z. B. auch Einblick in die Praxis zu erhalten. Ansonsten würde eine Heranziehung der 3. und 4 Stellvertreter i. d. R. aufgrund der Reihenfolge äusserst selten erfolgen. Im Falle einer tatsächlich erforderlichen Heranziehung wäre dies für die Praxis vor Ort ein Nachteil.
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.
vielen Dank für die Antwort. Es gibt im Betrieb über 450 schwerbehinderte und gleichstellte Menschen. Der zweite Stellvertreter wird temporär herangezogen, wenn die Vertrauensperson oder der ständig herangezogene 1. Stellvertreter nicht anwesend sind oder bestimmte Aufgaben anstehen. Wir gehen davon aus, dass der dritte oder vierte Stellvertreter entsprechend der Reihenfolge herangezogen werden darf, wenn z. B. der zweite Stellvertreter selber verhindert ist?
Ist dies so korrekt? Der AG ist auch in diesen Fällen darüber zuvor zu unterrichten.
Zur Reihenfolge: Ist eine Abstimmung untereinander mit der Vertrauensperson rechtmäßig, wenn der zweite Stellvertreter dem dritten Stellvertreter "den Vorzug" lässt, herangezogen zu werden, um z. B. auch Einblick in die Praxis zu erhalten. Ansonsten würde eine Heranziehung der 3. und 4 Stellvertreter i. d. R. aufgrund der Reihenfolge äusserst selten erfolgen. Im Falle einer tatsächlich erforderlichen Heranziehung wäre dies für die Praxis vor Ort ein Nachteil.
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.
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Heranziehung der SBV-Stellvertreter
Nein, nicht korrekt laut Ansicht der BAG-Richter im Charité-Fall jedenfalls bei relativ kurzen Abwesenheiten. Was aber bei einer langfristigen Verhinderung gilt wie etwa Elternzeit oder Zeitrente von mehreren Jahren z.B. bis zum Ende der Amtszeit – darüber hatte das BAG hingegen 2004 nicht zu befinden (BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 35/03):Wir gehen davon aus, dass der dritte oder vierte Stellvertreter herangezogen werden darf, wenn z.B. der zweite Stellv. selber verhindert ist. Ist dies korrekt?
1. Bei Verhinderung des herangezogenen zweiten Stellv. wird dieser durch die Vertrauensperson bzw. durch den ersten Stellvertreter vertreten und nicht durch die weiteren Stellvertreter. Heranziehung geht nur bis zum 2. Stellv. und nicht darüber hinaus, sofern zwischen der SBV und dem Arbeitgeber keine weitergehende Abrede oder Integrationsvereinbarung über das Gesetz hinaus getroffen wurde.
2. Etwas anderes ist die Abwesenheits- bzw. Verhinderungsvertretung. Diese greift dann, wenn Vertrauensperson und erster Stellvertreter gleichzeitig abwesend sind, oder wenn einer abwesend ist und der andere etwa durch Teilnahme an einer BR-Sitzung verhindert ist. In diesem Fall tritt schon von Gesetzes wegen automatisch Verhinderungsvertretung ein, wenn z.B. zum gleichen Zeitpunkt BEM-Gespräche mit sbM oder etwa Vorstellungsgespräche stattfinden. In diesem Fall hat dann der 2. Stellvertreter z.B. an der BEM-Runde teilzunehmen.
3. Dem 4. Stellvertreter kann grundsätzlich aber schon deswegen nicht der Vorzug gegenüber dem 3. Stellvertreter gegeben werden, da das ja einer glatten Verfälschung des Wählerwillens gleichkäme.
Viele Grüße
Albin Göbel
Heranziehung der SBV-Stellvertreter
Hallo Herr Göbel,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Viele Grüße
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AW: Heranziehung der SBV-Stellvertreter
Sollte der Arbeitsentwurf von 2015 des BMAS zum SGB IX-„Übergangsrecht“ 2017 zum Gesetz werden, dann könnten künftig auch der 3. und 4. Stellvertreter der SBV von der VP "herangezogen" werden bei über 400 sbM. Dies deshalb, da sich die derzeitige Regelung "in größeren Betrieben als unzureichend" erwiesen hat. Demnach künftig heranziehbarEs gibt im Betrieb über 450 schwerbehinderte und gleichstellte Menschen.
ab 101 sbM → ..nur 1. Stellvertreter
ab 201 sbM → auch 2. Stellvertreter
ab 301 sbM → auch 3. Stellvertreter
ab 401 sbM → auch 4. Stellvertreter
Viele Grüße
Albin Göbel