Heranziehung 2. Stellvertreter??
Heranziehung 2. Stellvertreter??
was gilt, wenn in einem Betrieb (ca. 180 sbM) die erste Stellvertretung für einen längeren Zeitraum ausfällt etwa wegen Elternzeit ohne Bezüge für 1 Jahr? Dürfte dann in einem solchen Fall für dieses Jahr der zweite Stellvertreter entsprechend § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen werden? Danke!
Re: Heranziehung 2. Stellvertreter??
Hallo MatisMyles,
die ständige Heranziehung bleibt beim ersten Stellvertreter. Da dieser dauerhaft verhindert ist und sein Ehrenamt deshalb nicht ausüben kann, ist lediglich der Vertretungsfall durch den 2. Stellvertreter gegeben.
die ständige Heranziehung bleibt beim ersten Stellvertreter. Da dieser dauerhaft verhindert ist und sein Ehrenamt deshalb nicht ausüben kann, ist lediglich der Vertretungsfall durch den 2. Stellvertreter gegeben.