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Aufhebungsvertrag bei Schwerbehinderter

Verfasst: Samstag 27. Juli 2013, 07:55
von herbert.braun
Hallo,
Meine Frau ist schwerbehindert ( 50%) und hat immense Probleme auf ihrem Arbeitsplatz. Auch das Thema Aufhebungsvertrag ist schon gefallen...
Falls wir uns für diese Option entscheiden:
Gelten zwecks Arbeitslosengeldsperre/ Abfindungsanrechnung auf Arbeitslosengeld bei Schwerbehinderten Arbeitsnehmern die gleichen Bedingungen??




Aufhebungsvertrag bei Schwerbehinderter

Verfasst: Montag 29. Juli 2013, 08:49
von Anonymous
Hallo,
Meine Frau ist schwerbehindert ( 50%) und hat immense Probleme auf ihrem Arbeitsplatz. Auch das Thema Aufhebungsvertrag ist schon gefallen...
Falls wir uns für diese Option entscheiden:
Gelten zwecks Arbeitslosengeldsperre/ Abfindungsanrechnung auf Arbeitslosengeld bei Schwerbehinderten Arbeitsnehmern die gleichen Bedingungen??

Sehr geehrter Herr Braun,

die Option Aufhebungsvertrag sollte gut bedacht werden, da mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Arbeitsagenturen im eigenen Ermessen eine Sperre des Arbeitslosengeldes prüfen und entscheiden. Die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet in jedem Fall statt - da gibt es keine Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen.
Die Arbeitsagenturen prüfen ebenso den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. wird durch Aufhebungsvertrag die reguläre Kündigungsfrist eingehalten oder nicht. Dieser Aspekt findet Anwendung bei der Entscheidung einer möglichen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sowie bei der Anrechnung von Abfindungen.

Aus diesen Aspekten heraus wäre eine vorherige Absprache beim zuständigen Reha-Berater der Agentur anzuraten, um abzuklären, ob mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, Bestätigung durch den Hausarzt etc. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne eine Sperrzeit für Ihre Frau einhergeht (Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen). Auch die Anrechnung einer möglichen Abfindung kann dabei mit besprochen werden.

Ich hoffe damit Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
Viele Grüße vom Integrationsamt aus Sachsen