Anspruch auf Altersteilzeit
Verfasst: Donnerstag 3. September 2020, 13:43
Servus liebe Gemeinde,
eine schwerbehinderte Kollegin ist an mich herangetreten, um Sie bei Ihren Antrag auf Altersteilzeit zu unterstützen. Jedoch ist in meiner Behörde bereits eine Quote von 2,5 % von Beschäftigten in AT und der Arbeitgeber sieht daher keine Möglichkeit, diesem Antrag stattzugeben, da die max. Anzahl der Beschäftigten erreicht ist.
Die Kollegin hat leider auch versäumt, einen zeitgerechten Antrag zu stellen, da sie keine Kenntnisse zur AT hatte. Der gewünschte Beginn der AT liegt schon in der Vergangenheit zum 01.05.2020.
Jetzt meine Frage:
Gibt es für schwerbehinderte langjährige Mitarbeiter auch Ausnahmeregelungen von der festgelegten Quote oder gibt es sogar eine eigene Schiene, wo schwb. Mitarbeiter die AT in Anspruch nehmen können. Aus der Inklusionsrichtlinie Bayerns finde ich hierzu leider nichts konkretes, außer die besondere Fürsorgeverpflichtung des AG gegenüber dem schwerbehinderten Mitarbeiter.
Ich möchte noch erwähnen, dass die Kollegin aus behinderungsbedingten Gründen nur noch bedingt Ihre Arbeit erledigen kann und hier eigentlich die AT hier auch eine gute Lösung für den Arbeitgeber wäre.
Über Hilfestellungen oder Antworten freue ich mich.
Gruß
Hobsing
eine schwerbehinderte Kollegin ist an mich herangetreten, um Sie bei Ihren Antrag auf Altersteilzeit zu unterstützen. Jedoch ist in meiner Behörde bereits eine Quote von 2,5 % von Beschäftigten in AT und der Arbeitgeber sieht daher keine Möglichkeit, diesem Antrag stattzugeben, da die max. Anzahl der Beschäftigten erreicht ist.
Die Kollegin hat leider auch versäumt, einen zeitgerechten Antrag zu stellen, da sie keine Kenntnisse zur AT hatte. Der gewünschte Beginn der AT liegt schon in der Vergangenheit zum 01.05.2020.
Jetzt meine Frage:
Gibt es für schwerbehinderte langjährige Mitarbeiter auch Ausnahmeregelungen von der festgelegten Quote oder gibt es sogar eine eigene Schiene, wo schwb. Mitarbeiter die AT in Anspruch nehmen können. Aus der Inklusionsrichtlinie Bayerns finde ich hierzu leider nichts konkretes, außer die besondere Fürsorgeverpflichtung des AG gegenüber dem schwerbehinderten Mitarbeiter.
Ich möchte noch erwähnen, dass die Kollegin aus behinderungsbedingten Gründen nur noch bedingt Ihre Arbeit erledigen kann und hier eigentlich die AT hier auch eine gute Lösung für den Arbeitgeber wäre.
Über Hilfestellungen oder Antworten freue ich mich.
Gruß
Hobsing