Hallo,
sowas hatte ich fast vermutet.
Wenn die Erstwahl 2016 war, dann hätte gem. § 177 Abs. 5 SGB IX bis 30.11.2018 neu gewählt werden müssen. Da nicht rechtzeitig neu gewählt wurde, ist das Amt der SBV spätestens am 01.12.2018 untergegangen. Wer immer sich im Moment SBV nennt, hat keinerlei Befugnisse und keinerlei Rechte dazu - auch nicht, eine Wahl einzuleiten.
Eine Wahleinleitung kann nur noch durch die Betroffenen selbst, den BR oder das Integrationsamt erfolgen.
Dabei gelten - wie schon geschrieben - die gesetzlichen Wahlgrundsätze und -vorschriften uneingeschränkt auch in Pandemiezeiten.
Und das hier
räumliche Mittel stehen f. so viele (wegen Abstand ) nicht zur Verfügung.
ist kein Argument, von den Wahlvorschriften abzuweichen.
Wenn intern kein geeigneter Raum für eine Wahlversammlung zur Verfügung steht, muß halt auf Kosten des AG ein ausreichend großer Raum angemietet werden.