Beteiligung SbV
Verfasst: Mittwoch 5. August 2020, 13:03
Als SbV im öffentlichen Dienst ( Sparkasse ) habe ich folgende Anforderung an die Personalabteilung gesandt :
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Das gilt etwa bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen und Kündigungen.
Auch im Bewerbungsverfahren ist die Schwerbehindertenvertretung bereits zu beteiligen. Sie hat zum Beispiel ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen.
Antwort Personalabteilung :
Vorstellungsgespräche: hier wurde eine Teilnahme für wenig zielführend gesehen. Wir führen eine Auswahl
der Kandidaten nach deren Fähigkeiten durch. Darüber hinaus laden wir schwerbehinderte Bewerber
grundsätzlich zu Gesprächen. Infos hierzu tauschen wir aus.
Azubi-Vorstellungsgespräche/Einstellung: hier haben wir eine sehr vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
dem Personalrat, welche sich für alle Beteiligten bestens bewährt hat. Die Personalabteilung gibt die
Zusagen/Absagen an die Bewerber sehr zeitnah raus. Der formelle Beschluss wird hier für alle Einstellungen
gesammelt gegen Ende des gesamten Verfahrens gefasst. Dies lässt sich zwischenzeitlich auch in der Praxis
nicht anderes sinnvoll realisieren
Stellenausschreibungen sind im Internet/intranet für alle ersichtlich, damit auch erledigt
MA-Einstellungen/ggf. Kündigungen laufen sowieso im rechtlich geforderten Rahmen
Grundsätzliche Unterrichtungsverpflichtungen: Die Pflicht zur Unterrichtung ist sicher auf alle
Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Unterrichtungspflicht
besteht dann aber nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner
anderen Weise berühre als nicht schwerbehinderte Beschäftigte
Umbesetzungen usw., auch hier sehe ich keine Notwendigkeit einen zusätzlichen Aufwand für die Masse an
Fälle zu generieren. Ein „Zwangsversetzung" kommt kaum vor (hier ist ggf. Pers.rat +
Schwerbehindertenvertretung einzubinden). Bei sonstigen Umbesetzungen bewirbt sich der MA auf die
Stelle. Ich hab hier bisher noch nie erlebt, dass ein MA eine Stelle nicht bekommen hat, weil er eine
Schwerbehinderung hat (1st hier i.d.R. eh keinem bekannt + kann somit zu keiner Benachteiligung führen)
Daraufhin neuer Antrag meinerseits :
in meiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung beantrage ich gem. § 178 Abs.2 SGB IX und § 154,164 Abs.3 SGB IX sowie § 164 Abs.1 SGB IX die
Zurverfügungstellung der Bewerberliste incl. Stellenbewertung sowie der Beschlussvorlage bei Neueinstellungen , entsprechend der Zusendung an den
Personalratsvorsitzenden.
Antwort :
wie im SGB IX geregelt ist, stellen wir Dir gerne die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung, sofern es sich um schwerbehinderte Menschen handelt (wie bereits bisher auch geschehen). In unserer Bewerbungsliste nehmen wir ab sofort auch eine Spalte auf, ob beim MA eine Schwerbehinderung vorliegt. Sofern sich hier schwerbehinderte MA bewerben, übermitteln wir Dir natürlich auch die Gesamtliste.
Sollte ein Bewerber/MA ist Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ablehnen, können wir natürlich keine Beteiligung vornehmen.
Was soll ich nun tun ? Ist das korrekt ?
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Das gilt etwa bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen und Kündigungen.
Auch im Bewerbungsverfahren ist die Schwerbehindertenvertretung bereits zu beteiligen. Sie hat zum Beispiel ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen.
Antwort Personalabteilung :
Vorstellungsgespräche: hier wurde eine Teilnahme für wenig zielführend gesehen. Wir führen eine Auswahl
der Kandidaten nach deren Fähigkeiten durch. Darüber hinaus laden wir schwerbehinderte Bewerber
grundsätzlich zu Gesprächen. Infos hierzu tauschen wir aus.
Azubi-Vorstellungsgespräche/Einstellung: hier haben wir eine sehr vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
dem Personalrat, welche sich für alle Beteiligten bestens bewährt hat. Die Personalabteilung gibt die
Zusagen/Absagen an die Bewerber sehr zeitnah raus. Der formelle Beschluss wird hier für alle Einstellungen
gesammelt gegen Ende des gesamten Verfahrens gefasst. Dies lässt sich zwischenzeitlich auch in der Praxis
nicht anderes sinnvoll realisieren
Stellenausschreibungen sind im Internet/intranet für alle ersichtlich, damit auch erledigt
MA-Einstellungen/ggf. Kündigungen laufen sowieso im rechtlich geforderten Rahmen
Grundsätzliche Unterrichtungsverpflichtungen: Die Pflicht zur Unterrichtung ist sicher auf alle
Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Unterrichtungspflicht
besteht dann aber nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner
anderen Weise berühre als nicht schwerbehinderte Beschäftigte
Umbesetzungen usw., auch hier sehe ich keine Notwendigkeit einen zusätzlichen Aufwand für die Masse an
Fälle zu generieren. Ein „Zwangsversetzung" kommt kaum vor (hier ist ggf. Pers.rat +
Schwerbehindertenvertretung einzubinden). Bei sonstigen Umbesetzungen bewirbt sich der MA auf die
Stelle. Ich hab hier bisher noch nie erlebt, dass ein MA eine Stelle nicht bekommen hat, weil er eine
Schwerbehinderung hat (1st hier i.d.R. eh keinem bekannt + kann somit zu keiner Benachteiligung führen)
Daraufhin neuer Antrag meinerseits :
in meiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung beantrage ich gem. § 178 Abs.2 SGB IX und § 154,164 Abs.3 SGB IX sowie § 164 Abs.1 SGB IX die
Zurverfügungstellung der Bewerberliste incl. Stellenbewertung sowie der Beschlussvorlage bei Neueinstellungen , entsprechend der Zusendung an den
Personalratsvorsitzenden.
Antwort :
wie im SGB IX geregelt ist, stellen wir Dir gerne die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung, sofern es sich um schwerbehinderte Menschen handelt (wie bereits bisher auch geschehen). In unserer Bewerbungsliste nehmen wir ab sofort auch eine Spalte auf, ob beim MA eine Schwerbehinderung vorliegt. Sofern sich hier schwerbehinderte MA bewerben, übermitteln wir Dir natürlich auch die Gesamtliste.
Sollte ein Bewerber/MA ist Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ablehnen, können wir natürlich keine Beteiligung vornehmen.
Was soll ich nun tun ? Ist das korrekt ?