Guten Tag,
Wir sind ein Krankenhaus(Kommunal) mit angeschlossener MHB und 2 Töchterunternehmen und ein Kooperationsunternehmen(Gmbh), sowie einer Krankenpflegeschule.
Meine Frage, ist es sinnvoll und rechtlich möglich ein Konzerninklusionsvereinbarung zu machen(KBR besteht) und den
Maßnahmenkatalog individuell für die einzelnen Unternehmen und Bereiche zu erstellen.
Vielen Dank und schönen Sonntag
Konzerninklusionsvereinbarung
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Konzerninklusionsvereinbarung
Hallo,
eine Konzern-Inklusionsvereinbarung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bei der Prüfung von Beschäftigungsalternativen im Zusammenhang mit § 164 Abs. 4 SGB IX dann auch der gesamte Konzern betrachtet wird und nicht nur das jeweilige Einzelunternehmen.
eine Konzern-Inklusionsvereinbarung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bei der Prüfung von Beschäftigungsalternativen im Zusammenhang mit § 164 Abs. 4 SGB IX dann auch der gesamte Konzern betrachtet wird und nicht nur das jeweilige Einzelunternehmen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Konzerninklusionsvereinbarung
Konzern-Inklusionsvereinbarungen zeichnen sich meistens dadurch aus, dass sie Gültigkeit für alle Standorte haben und die Besonderheiten aller Standorte berücksichtigt wurden. Und genau das ist dann das Problem. Ergebnis sind allgemeingültige Regelungen die beliebig austauschbar sind und meistens nur die gesetzlichen Mindest-Standards wiedergeben. Kreativität und Visionen die zu einer spürbaren Verbesserung der Inklusion beitragen sind in der Regel nicht erkennbar.
Als Rahmenvereinbarung macht eine Konzern-IV auf jeden Fall Sinn, wenn die Standorte auf dieser Grundlage ihre Ideen in einer örtlichen Inklusionsvereinbarung konkretisieren.
Als Rahmenvereinbarung macht eine Konzern-IV auf jeden Fall Sinn, wenn die Standorte auf dieser Grundlage ihre Ideen in einer örtlichen Inklusionsvereinbarung konkretisieren.
Re: Konzerninklusionsvereinbarung
Vielen Dank für die schnellen Antworten.Besonders für den wertvollen Denkanstoß von "albarracin" Arbeitsplatzalternative.
Verstehe ich sie richtig Herr Römer ,man muss für jeden Betriebsteil eine eigene IV abschließen. Es reicht nicht nur der individuelle Maßnahmenkatatalog und die Rahmen-IV?
Danke und sonnige Grüße
Katrin Mamerow
Verstehe ich sie richtig Herr Römer ,man muss für jeden Betriebsteil eine eigene IV abschließen. Es reicht nicht nur der individuelle Maßnahmenkatatalog und die Rahmen-IV?
Danke und sonnige Grüße
Katrin Mamerow
Re: Konzerninklusionsvereinbarung
Hallo Frau Mamerow,
für jede juristische Person (Betriebsteil von Ihnen bezeichnet) wäre eine eigene IV abzuschließen. Nicht muss, sondern Sollvorschrift (kann aber muss nicht).
Viele Grüße
Christian Vedder
für jede juristische Person (Betriebsteil von Ihnen bezeichnet) wäre eine eigene IV abzuschließen. Nicht muss, sondern Sollvorschrift (kann aber muss nicht).
Viele Grüße
Christian Vedder
Re: Konzerninklusionsvereinbarung
Hallo Herr Vedder,
vielen Dank für die Antwort. Wir werden diese umsetzen.Was ist mit den Betriebsteilen die keine SBV haben? Ist dann die SBV des Mutterbetriebes zuständig oder der Konzernbetriebsrat als Initiator.
Schönen Tag
Katrin Mamerow
vielen Dank für die Antwort. Wir werden diese umsetzen.Was ist mit den Betriebsteilen die keine SBV haben? Ist dann die SBV des Mutterbetriebes zuständig oder der Konzernbetriebsrat als Initiator.
Schönen Tag
Katrin Mamerow
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Re: Konzerninklusionsvereinbarung
Hallo,
aufgrund der örtlichen Ersatzzuständigkeit der KSBV bzw. GBSV für SBV-lose Betriebe gem. § 180 Abs. 6 SGB IX kann die KSBV bzw. GSBV auch in SBV-losen Betrieben wie eine örtliche SBV Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung initiieren, führen und die Vereinbarung unterzeichnen.
Ist die Struktur 3-gliedrig, also mit GSBV und KSBV, hat die zuständige GSBV das Ersatzmandat.
aufgrund der örtlichen Ersatzzuständigkeit der KSBV bzw. GBSV für SBV-lose Betriebe gem. § 180 Abs. 6 SGB IX kann die KSBV bzw. GSBV auch in SBV-losen Betrieben wie eine örtliche SBV Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung initiieren, führen und die Vereinbarung unterzeichnen.
Ist die Struktur 3-gliedrig, also mit GSBV und KSBV, hat die zuständige GSBV das Ersatzmandat.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang