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Teilzeit Verteilung der Stunden?

Verfasst: Montag 15. Juni 2020, 21:04
von Ruby
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1983 in einem Großkonzern beschäftigt. Wegen meiner Schwerbehinderung 40% mit Gleichstellung habe ich seit 5 Jahren einen Teilzeitvertrag mit 32 Std. wöchentlich. Die Verteilung der Arbeitszeit wurde damals wegen meiner massiven gesundheitlichen Probleme von Montag bis Donnerstag mit täglich 8 Std. in einer BAM Sitzung mit BER, Schwerbehindertenvertretung, Personalabteilung und Abteilungsleiter festgelegt. Eine zusammenhängende Erholungsphase von Freitag bis Sonntag wurde mir so ermöglicht.
Da sich mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat und ich in einer Fachklinik mit Krankschreibung behandelt werden musste, wurde ich nun wegen der Corona Pandemie ohne Unterbrechung den zweiten Monat in Kurzarbeit geschickt.
Seit April 2020 habe ich jetzt einen Behinderungsgrad von 50% mit Ausweis erhalten.
Nun meine Frage: Kann die Verteilung der 32 Std. wöchentlich durch den Arbeitgeber auf 6,4 Std. auf fünf Tage abgeändert werden. Ich hätte so den Freitag nicht mehr frei und eine verkürzte Erholungsphase. Ich habe die Befürchtung dass die Verteilung der Stunden durch die Coronakriese gekippt werden soll. Im Zeitnachweis werden seit der Teilzeit pro Tag 6,4 Std. verrechnet.
Die Schwerbehinderten-Vertretung geht nach Tarif und Vertrag. Ein Vorwand um die Verteilung der Stunden abzuändern findet so ein Konzern immer, da hat man keine Chance. Ein erneutes BAM- Gespräch kommt bestimmt!

Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

Ruby

Re: Teilzeit Verteilung der Stunden?

Verfasst: Dienstag 16. Juni 2020, 11:43
von albarracin_01
Guten Tag,

eine derartige Verteilung der Arbeitszeit wird grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages. Sie kann vom AG nur einseitig im Wege einer Änderungskündigung geändert werden, nicht aber durch Anweisung.

Für eine Änderungskündigung gilt derselbe besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen wie für eine Beendigungskündigung. Es ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes notwendig, das sicherlich auch noch ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX verlangen wird. In diesem Präventionsverfahren werden dann sowohl die behinderungsbedingten Einschränkungen geprüft wie auch die Zumutbarkeit von Maßnahmen für den AG.

Wie die derzeitige Teilzeit im Bereich der Stundenerfassung abgerechnet wird, ist ziemlich egal. Die derzeitige geschilderte Abrechnung mit 6,4 Std. auf Basis einer 5-Tage-Woche ist für den AG einfacher, da sich dann nichts an der Berechnungsgrundlage für Urlaub und Entgeltfortzahlung ändert.

Re: Teilzeit Verteilung der Stunden?

Verfasst: Dienstag 16. Juni 2020, 13:43
von Ruby
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Information. Mein Vorgesetzter im Betrieb hat mir mitgeteilt, dass sich an der Verteilung meiner Arbeitszeit nichts ändern wird :) Ich kann also wegen meiner gesundheitlichen Einschränkungen und Schwerbehinderung die verlängerte Ruhephase weiter so in Anspruch nehmen. Wenn mir der Arbeitgeber hier keine Schwierigkeiten macht, ist es für mich so in Ordnung. Jetzt kommt es nur noch darauf an, was im BEM besprochen wird. Sollte ich Schwierigkeiten bekommen, würde ich mich wieder melden. Durch die viel zu geringe Auftragslage im Betrieb ist die Verteilung meiner Arbeitszeit überhaupt keine Belastung für den AG. In Gegenteil werden an den Montagen, Freitagen und Brückentagen Werksschließungen oder Kurzarbeit veranlasst.

M.f.G. Ruby