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Anwendung § 164 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Mittwoch 10. Juni 2020, 11:02
von Simone
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. 1 SGB IX. Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau die Anwendung in der Praxis funktioniert.

Im ersten Schritt wird ja geprüft, ob der frei gewordende bzw. frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. Diese Prüfung erfolgt gemeinsam mit der SBV und dem PR.
Wenn nun festgestellt wird, dass der Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen geeignet ist und ich als SBV habe zufällig einen Kandidaten, auf den das Anforderungsprofil etc. passen könnte, kann der schwerbehinderte Mensch dann einfach so, ohne weiteres Auswahlverfahren, versetzt werden?
Gibt es im öffentlichen Dienst diesbezüglich Unterschiede bei der Besetzunge von Stellen im mittleren, gehobenen bzw. höheren Dienst? Und was ist, wenn die Versetzung mit einer Beförderung einhergeht?
Bisher wird das alles hier leider nicht so gehandhabt. Und ich bin gerade dabei, mich in die Materie einzuarbeiten, um die Umsetzung des § 164 Abs. 1 SGB IX dann auch einfordern zu können. ;)

Also, ich wäre für jegliche Hilfe dankbar - vor allem für die Beantwortung, ob in solch geschilderten Fällen auf ein Auswahlverfahren verzichtet wird?

Ganz lieben Dank im Voraus und viele Grüße,
Simone

Re: Anwendung § 164 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Freitag 12. Juni 2020, 14:19
von CVedder
Hallo Simone,

der 164er entfaltet seine Praxis i.d.R, erst wenn Stellen real zu besetzen sind und dann wohl auch in den meisten Fällen ausgeschrieben werden. Im öffentlichen Dienst gilt ja das Prinzip der "Bestenauslese" i.S. des Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html. Das wäre einzuhalten. An sich sind freie Stellen auszuschreiben, um die Chancengleichheit für alle zu wahren. Insbesondere wenn auch noch eine Beförderung damit verbunden ist, wird spätestens der unterlegene Interessent unzufrieden sein. Da gebietet sich auf jeden Fall auszuschreiben und auch ein Auswahlverfahren durchzuführen. Natürlich wird es Ausnahmen und Sonderwege geben, um ggfs. einem bereits beschäftigten Mitarbeiter, wegen eingetretener Schwierigkeiten, eine andere passendere Funktion zu übertragen.

Viele Grüße
Christian Vedder

Re: Anwendung § 164 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Montag 15. Juni 2020, 07:57
von Simone
Hallo Herr Vedder,

auch hier herzlichen Dank für die Antwort. :)

Viele Grüße
Simone