Wann muss AG die Standort SBV bei ausgeschriebenen Arbeitsstellen informieren

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mute

Wann muss AG die Standort SBV bei ausgeschriebenen Arbeitsstellen informieren

Beitrag von mute »

Hallo wir haben ein Problem! Wir versuchen eine Konzerninklusionsvereinbarung zu machen, habe bis jetzt vieles gut in rechtlich verpackt dem Arbeitgeber vorgelegt. Aber wir haben ein großes Problem, endlich mal Mitarbeiter die mit Schwerbehinderung betroffen sind in Leidensgerechte Arbeitsplätze in unseren Standorten unterbringen zu können. Dazu sollte der AG uns doch recht früh über eine neue Stellen und den ausgeschriebenen Bedingungen informieren. Am besten sollten wir doch immer wissen was für Stellen, gerade ausgeschrieben sind und wir uns gegebenenfalls darum kümmern können, dass die dann auch Behinderungsgerecht sind.
Also di konkrete Frage lautet: 1. FRAGE:Wo steht wann der Arbeitgeber zu was für einem Zeitpunkt über eine ausgeschriebene Arbeitsstelle informieren muss (wenn es geht mit Gestzestext)? 2.FRAGE:Wie können wir und was können wir tun um unsere Schwerbehinderten Mitarbeiter dann auch innerhalb des Betriebes mit einem leidensgerechten Arbeitsplatz ausstatten zu können! Ich würde mich über Rückantwort freuen. Und wir als KSBV werden uns dann Mühe geben, so etwas in unserer Inklusionsvereinbarung nieder zu schreiben. Denn nur weil der Arbeitgeber keine Lust hat ,lang gediente und mit dem Betrieb verbundene Arbeitnehmer, weil sie nicht mehr funktionieren wie die Vorgesetzten es wollen, entsprechen ihrer Behinderung ( die oft noch bei der Arbeit in dem Betrieb entstanden sein kann ) weiter für sich arbeiten zu lassen, kann nicht der Lösungsmöglichkeiten einer gute SBV sein. Also nochmals Danke für Antworten.
Mina

Re: Wann muss AG die Standort SBV bei ausgeschriebenen Arbeitsstellen informieren

Beitrag von Mina »

Guten Morgen!

Frage 1.)

Die Persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ergeben sich aus § 179 SGB IX (…auszugsweise Wiedergabe)
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) 1 Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. 2 Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.


Die Zusammenarbeit ergibt sich aus § 182 SGB IX (…auszugsweise Wiedergabe)
(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Folge: Nach Auffassung des Integrationsamtes sind daher folglich sowohl Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig (unter Verweis der geltenden betriebsratsrechtlichen Regelungen i.V.m. dem SGB IX) bei beabsichtigten Einstellungen zu beteiligen.

Frage 2:
§ 164 Abs. 4 SGB IX regelt dabei die Ansprüche (= grundsätzlich durch den schwerbehinderten Menschen einklagbar) der schwerbehinderten Mitarbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern.
Sind diese Ansprüche jedoch für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, bestehen sie nicht. Das kann der Arbeitgeber aber nicht nach eigenem Gutdünken beurteilen. Schaltet der Arbeitgeber nicht das Integrationsamt ein, um einen passenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ist er dem schwerbehinderten Mitarbeiter gegenüber (grundsätzlich) schadensersatzpflichtig.
Folge: grundsätzlich besteht durch den schwerbehinderten Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber damit ein ggfs. einklagbares Recht auf eine behindertengerechte Ausstattung nach § 164 (4) SGB IX.
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