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Kündigung

Verfasst: Dienstag 19. Mai 2020, 09:13
von Manbo
Hallo,

ich bin 60% Kennzeichen G schwerbehindert und 59 Jahre alt.
Seit dem 01.01.2019 bin ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt!
Nun habe ich erfahren das man mir wegen der corona Geschichte betriebsbedingt zum 31.07.2020 kündigen will!
Ich mache seit April 2-3 Tage monatlich Kurzarbeit, die restliche Zeit arbeite ich normal.
Was muss ich beachten??

Danke für die Info!

Re: Kündigung

Verfasst: Dienstag 19. Mai 2020, 17:14
von CVedder
Hallo Manbo,

bevor der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigt, muss er beim zuständigen Integrationsamt/Inklusionsamt die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Dieses zwingende gesetzliche Erfordernis gilt auch für betriebsbedingte Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgesprochen werden sollen.
Die Zustimmung zur Kündigung muss auch dann beantragt werden, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb handelt?

Gibt es angesichts der Corona-Pandemie im Hinblick auf das besondere Kündigungsschutzverfahren Besonderheiten, die vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abweichen?
Nein, das in den §§ 168 SGB IX geregelte Kündigungsschutzverfahren ist auch in dieser besonderen Situation einzuhalten.
Das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen. Handelt es sich um Betriebe, die nicht nur vorübergehend eingestellt werden oder ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, gilt die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats keine Entscheidung getroffen wird. Hinzu kommt, dass das Integrationsamt in diesen Fällen die Zustimmung erteilen soll und bei einer Insolvenz grundsätzlich sogar erteilen muss.

Gibt es aktuelle Rechtsprechung, die zu beachten ist?
Ja, das Bundesarbeitsgericht hat zur betriebsbedingten Kündigung entschieden:
Der Arbeitgeber darf bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung hängt dann bezogen auf das Beschäftigungsbedürfnis allein von der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019, 6 AZR 329/18).

Viele Grüße

Christian Vedder

Re: Kündigung

Verfasst: Dienstag 19. Mai 2020, 20:02
von Manbo
Hallo,

Werde ich durch das Integrationsamt informiert wenn der Arbeitgeber die Kündigungsanfrage einreicht??

Re: Kündigung

Verfasst: Mittwoch 20. Mai 2020, 11:41
von albarracin_01
Hallo,

das Integrationsamt (IA) hört den betroffenen AN zwingend an gem. § 170 Abs. 2 SGB IX genauso wie den BR und die Schwerbehindertenvertretung (SBV), soweit es diese Vertretungen im Betrieb gibt:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __170.html

Wird die Kündigung ausgesprochen, ohne daß der AN vorher vom IA angehört wurde, hat der AG höchstwahrscheinlich das IA gar nicht beteiligt und hat keine Kündigungszustimmung des IA. Das führt dann automatisch zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung.

- Ist denn dem AG die Schwerbehinderung bekannt?
- Gibt es im Betrieb einen BR?
- Gibt es im Betrieb eine SBV?

Re: Kündigung

Verfasst: Mittwoch 20. Mai 2020, 12:08
von Manbo
Danke für die schnelle Antwort!

Ja, dem Arbeitgeber ist die schwerbehinderung bekannt!

Betriebsrat und SV gibt es nicht!

Re: Kündigung

Verfasst: Mittwoch 20. Mai 2020, 13:42
von albarracin_01
Hallo,
Ja, dem Arbeitgeber ist die schwerbehinderung bekannt!
dann abwarten, ob und was überhaupt passiert.

Re: Kündigung

Verfasst: Mittwoch 20. Mai 2020, 13:43
von albarracin_01
Hallo,
Ja, dem Arbeitgeber ist die schwerbehinderung bekannt!
dann abwarten, ob und was überhaupt passiert.

Re: Kündigung

Verfasst: Mittwoch 27. Mai 2020, 10:56
von Spoler
Sollte tatsächlich durch den AG eine Kündigung ausgesprochen werden, so haben Sie die Möglichkeit, die Kündigung durch
das zuständige Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.
Im Falle der Nichtbeteiligung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes ist die Kündigung ja auf jeden Fall unwirksam.

Im Falle der Beteiligung/Zustimmung des Amtes können Sie die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung überprüfen lassen
(Sie müssen allerdings länger als 6 Monate ununterbrochen in der Firma beschäftigt sein und die Firma muss mehr als
10 Arbeitnehmer außerhalb der Lehrlinge beschäftigen, § 23 KSchG).

In beiden Fällen müssen Sie die Klage aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht
einreichen.

Sollten Sie Mitglied einer Gewerkschaft sein, so sollten Sie sich diesbezüglich an die Gewerkschaft wenden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung (unter Einschluss des Arbeitsrechts) abgeschlossen haben, so sollten
Sie sich an die RS wenden oder direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Sie können die Klage auch direkt beim Arbeitsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

Falls Sie keine RS-Versicherung haben und sich einen Anwalt nehmen wollen, so müssen Sie den in der
I. Instanz auf jeden Fall immer selber zahlen, im Falle der Klageabweisung in I. Instanz haben Sie allerdings auch nicht
die Kosten eines Anwalts des AG zu erstatten. Evtl. besteht noch die Möglichkeit, einen Prozesskostenhilfeantrag zu
stellen (im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zahlt dann der Staat ihren Anwalt. Es erfolgt aber eine Über-
Prüfung, ob sich Ihre "Verhältnisse" im Laufe von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens bessern, sodass
dann ggfls. diese Kosten von Ihnen zurückgefordert werden können).

Oft wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Man scheidet dann zwar aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält aber eine Abfindung. Als Faustformel gilt, es wird ein
halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt. Das kann aber auch mal mehr und mal weniger sein.

Wichtig ist auf jeden Fall, auf den Einhalt der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu achten.

Re: Kündigung

Verfasst: Freitag 5. Juni 2020, 13:28
von Manbo
Hallo,

Ich habe heute die Kündigung zum 31.07.2020 bekommen!

Ohne Angaben von Gründen, sondern nur das es fristgerecht zum 31.07.2020 gekündigt ist!

Kein Wort bezüglich Integrationsamt!

Was mache ich nun am besten??

Danke schon mal für die Antwort!

Re: Kündigung

Verfasst: Freitag 5. Juni 2020, 17:33
von albarracin_01
Hallo,

haben Sie einen Rechtsschutz im Arbeitsrecht (Gewerkschaftsmitgliedschaft, private Rechtsschutzversicherung)?