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Mobbing am Arbeitsplatz

Verfasst: Mittwoch 11. September 2013, 17:14
von albarracin_01
Hallo,

die von Ihnen geschilderte Situation sollte eigentlich für den AG bedeuten, daß er das Integrationsamt einschaltet. Dazu wäre er gesetzlich verpflichtet gem. § 84 Abs. 1 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
Auch der BR hätte eigentlich von dieser Vorschrift wissen sollen und den AG auf seine Pflichten hinweisen müssen.
Kommt der AG seiner Pflicht nicht nach, können auch Sie sich direkt an das örtlich zuständige Integrationsamt wenden mit der Bitte um Unterstützung. Die konkrete Konfliktberatung/-begleitung/-unterstützung kann dann durch den Integrationsfachdienst geleistet werden.

Übrigens: Es ist nicht sehr empfehlenswert, derartige Probleme unter Klarnamen zu posten.

MfG
WHoepfner

Mobbing am Arbeitsplatz

Verfasst: Montag 30. September 2013, 14:33
von gudrun.mielke
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein ernstzunehmendes Problem. Sie sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen. Es könnten ggf. Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber bestehen, wie etwa ein Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 AGG oder ein Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 AGG. Darüber hinaus können bei Mobbing Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. In vielen Fällen verletzen Mobbingtaten auch strafrechtliche Vorschriften.
Da Sie einen GdB von 50 haben und somit schwerbehindert sind, besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung durch das Integrationsamt. Zusätzlich sollte bei einer drohenden Kündigung die Fürsorgestelle eingeschaltet werden.
Sozialverbände wie der VdK helfen Ihnen bei sozialrechtlichen Fragestellungen weiter. Der Schwerpunkt Ihrer Fragen liegt auf arbeitsrechtlichem Gebiet. Daher empfehle ich Ihnen, sich von einem Fachanwalt/einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,

Bewerbungsgespräche ohne SBV

Verfasst: Mittwoch 2. Oktober 2013, 17:38
von Anonymous
Sehr geehrte Damen und Herren,

dreieinhalb Jahre war ich an einem Klinikum beschäftigt. Als der befristete Vertrag auslief und nicht verlängert wurde, hoffte ich auf eine neue Arbeitsstelle dort. Bei vier von 17 bislang eingesandten Bewerbungen, die meiner Ausbildung und Berufserfahrung angemessen waren, wurde ich abgelehnt ohne dass ein Vorstellungsgespräch stattfand. Bei nur zwei von den verbleibenden dreizehn fanden die Bewerbungsgespräche im Beisein der SBV statt. Als Begründung wurde fehlende Zeit bzw. ich sei nicht mehr Mitarbeiterin des Klinikums genannt. Habe ich ein Anrecht auf die Unterstützung der SBV? Empfiehlt sich das Einschalten eines Rechtsanwalts?

Besten Dank

Bewerbungsgespräche ohne SBV

Verfasst: Mittwoch 9. Oktober 2013, 15:02
von andré.leusenrinck
Sehr geehrte Damen und Herren,

dreieinhalb Jahre war ich an einem Klinikum beschäftigt. Als der befristete Vertrag auslief und nicht verlängert wurde, hoffte ich auf eine neue Arbeitsstelle dort. Bei vier von 17 bislang eingesandten Bewerbungen, die meiner Ausbildung und Berufserfahrung angemessen waren, wurde ich abgelehnt ohne dass ein Vorstellungsgespräch stattfand. Bei nur zwei von den verbleibenden dreizehn fanden die Bewerbungsgespräche im Beisein der SBV statt. Als Begründung wurde fehlende Zeit bzw. ich sei nicht mehr Mitarbeiterin des Klinikums genannt. Habe ich ein Anrecht auf die Unterstützung der SBV? Empfiehlt sich das Einschalten eines Rechtsanwalts?

Besten Dank

Vielen Dank für Ihre Anfrage,

zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung zählt u. a. die Mitwirkung bei Einstellungen schwerbehinderter Menschen. Die Schwerbehindertenvertretung soll bei der Besetzung freier Stellen durch ihre Mitwirkung dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen eingestellt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach deren Eingang unterrichten.

Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX das Recht auf Einsicht der entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und der Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, eine Bewerbung ohne die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs, z. B. aus fachlichen Gründen abzulehnen.

In Zweifelsfragen empfehle ich Ihnen die Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Fachanwalt / einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Mit freundlichen Grüßen


André Leusenrinck