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Urlaub

Verfasst: Dienstag 3. März 2020, 15:53
von heike.aderhold
Hallo zusammen,
zum Sachverhalt: im Februar 2018 wurde ein Gdb 40 festgestellt, Widerspruch erfolgte und im November 2019 wurde ein Gdb 50 festgelegt. Der Arbeitegeber (Stadtverwaltung) gewährt nur für das Jahr 2019 die fünf Tage Zusatzurlaub. Wie siehe es mit dem Anspruch von 2018 aus?

Danke für eure Rückmeldung

Re: Urlaub

Verfasst: Dienstag 3. März 2020, 16:01
von matthias.günther
https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html

Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs bei rückwirkend festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft (§ 208 Absatz 3 SGB IX): Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden. Außerdem muss dieser Urlaub dann im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden (vergleiche auch § 7 Absatz 3 BUrlG). Die Länge des Übertragungszeitraums ergibt sich regelmäßig aus den Tarifverträgen, ansonsten aus § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG (die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres).

Auch für die Übertragung eines rückwirkend zustehenden Zusatzurlaubs aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gilt: Die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Grund zur automatischen Übertragung eines möglichen Zusatzurlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums. Die Übertragung eines möglicherweise zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden.

Mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt auch der mangels Feststellung der Schwerbehinderung noch nicht gewährte Zusatzurlaub für das vorhergehende Urlaubsjahr. An seine Stelle tritt aber im bestehenden Arbeitsverhältnis - bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung - ein Urlaubsersatzanspruch in gleichem Umfang als Schadensersatz (vergleiche § 281 Absatz 1, § 249 Absatz 1 BGB).

Re: Urlaub

Verfasst: Montag 25. Mai 2020, 15:48
von Spoler
Ich habe noch was zum Urlaub gefunden, füge den Text hier mal ein:
MfG
Vinzenz Krieger

Können Beschäftigte den Nachweis ihrer Schwerbehinderung noch nicht erbringen, müssen sie sich
gegenüber dem Dienstherrn zur Begründung des Anspruchs auf Zusatzurlaub gleichwohl
ausdrücklich auf ihre Schwerbehinderung berufen. Der Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das
laufende Antragsverfahren zu beantragen. Verweigert der Dienstherr einen beantragten
Zusatzurlaub, gerät er in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehinderung später rückwirkend
festgestellt wird. Ist ein solcher Anspruch nach der tariflichen Regelung dann schon erloschen, tritt
an seine Stelle ein Ersatzanspruch nach § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) - im Folgenden BGB - geändert
worden ist, oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach BGB (vergleiche
BAG vom 26. 6. 1986 – 8 ZR 75/83 – AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG – § 47 SchwbG 1986).