Nichtberücksichtigung einer schwerbehinderten Bewerberin bei interner Bewerbung

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Clara

Nichtberücksichtigung einer schwerbehinderten Bewerberin bei interner Bewerbung

Beitrag von Clara »

Hallo,
dieser Fall ist (noch) hypothetisch. Falls eine schwerbehinderte Bewerberin (interne Stellenausschreibung) nicht berücksichtigt wird, obwohl sie gleich gut oder sogar besser für die Stelle geeignet ist, welche Maßnahmen kann der Schwerbehindertenvertreter einleiten und was kann die Bewerberin machen? Was darf ich als Schwerbehindertenvertreter der abgelehnten Bewerberin für Informationen geben. Der Fall könnte evtl. eintreten, da ich im Vorfeld eines Bewerbungsverfahrens schon einen Hinweis bekommen habe, dass die zukünftigte Vorgesetzte die schwerbehinderte Bewerberin von vornherein ablehnt, da es in der Vergangenheit schon Berührungspunkte gab, die aber mit Eignung und Leistung nichts zu tun hatten.
Anonymous

Nichtberücksichtigung einer schwerbehinderten Bewerberin bei interner Bewerbung

Beitrag von Anonymous »

[Günter,
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unter A_Z und im Forum.
Gruß...Icke
petra.wallmann

Nichtberücksichtigung einer schwerbehinderten Bewerberin bei interner Bewerbung

Beitrag von petra.wallmann »

Fraglich ist, welche Maßnahmen der Schwerbehindertenvertreter ergreifen kann, wenn er im Vorfeld eines internen Bewerbungsverfahrens den Hinweis erhält, die Vorgesetzte lehne die schwerbehinderte Bewerberin von vornherein ab, da es in der Vergangenheit Berührungspunkte gab, die aber mit Eignung und Leistung nichts zu tun hatten.

Der Schwerbehindertenvertreter hat darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber obliegende Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX erfüllt wird. Die Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht auch gegenüber internen, bereits beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmern (Gutzeit in BeckOK SGB IX § 81 Rn. 3, Stand 01.12.2012). Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören. Der Arbeitgeber muss Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern und ihre Stellungnahme dem Betriebsrat bzw. Personalrat mitteilen. Die Schwerbehindertenvertretung soll sich dazu äußern, ob der Bewerber auf dem offenen oder einem anderen Arbeitsplatz seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden kann. Die Schwerbehindertenvertretung hat im Stellenbesetzungsverfahren das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen zu nehmen, sowie das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Ob die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers unzulässigerweise auf der Schwerbehinderung des Bewerbers beruhen, oder ob es andere Gründe sind, kann der Schwerbehindertenvertreter auf diese Weise überprüfen

Herzliche Grüße aus dem LWL-Integrationsamt Westfalen!
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Nichtberücksichtigung einer schwerbehinderten Bewerberin bei interner Bewerbung

Beitrag von albin.göbel »

Hallo, siehe dazu auch den Fachbeitrag B15-2012 von Giese zu BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 A 13/10 - sowie den Aufsatz von Beyer, ZfPR online 12/2014, S. 39/40, zur internen Stellenbesetzung.

Ebenso den soeben erschienenen Aufsatz von Sachadae zum BTHG in der Ausgabe ZfPR online spezial 12/2016, Seite 38/45, Nr. 3.3, zur "Änderung bei der Prüfpflicht" im ÖD, und die Diskussion zum BTHG unter viewtopic.php?f=7&t=807#p2941" onclick="window.open(this.href);return false;

Dr. Sachadae: »Von dieser Neuregelung unberührt bleibt jedoch die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Diese wird nämlich nicht durch § 82 Satz 1 SGB IX verdrängt. Auch die Pflicht zur frühzeitigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und zur Unterrichtung der BR/PR nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX bleibt künftig unverändert bestehen, so dass diese weiterhin auch bei rein internen Besetzungen eingreift.«

Viele Grüße
Albin Göbel
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