Hallo eine Kollegin von mir hat 30 GDB, sie hat aber noch keine Schriftliche Gleichstellung.
Jetzt meine Frage ist sie trotzdem vom SGB9
Geschützt oder muss sie Explizit die Schriftliche Gleichstellung haben.
Ich bin deshalb etwas unsicher, da es im Gesetz ja heißt.
Schwerbehinderterten gleich gestellt werden sollen die jenigen die weniger als 50 GDB haben, aber mindestens 30.
Danke euch für eure Antwort.
Von Behinderung betroffen
Re: Von Behinderung betroffen
Guten Tag,
"Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 151 Absatz 2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anhört. Die Gleichstellung wird (rückwirkend) mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam." Ich denke mal die schriftliche Gleichstellung wird benötigt, allerdings gilt diese dann rückwirkend quasi jetzt schon.
Viele Grüße
Stefan Keller
"Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 151 Absatz 2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anhört. Die Gleichstellung wird (rückwirkend) mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam." Ich denke mal die schriftliche Gleichstellung wird benötigt, allerdings gilt diese dann rückwirkend quasi jetzt schon.
Viele Grüße
Stefan Keller
Re: Von Behinderung betroffen
Automatische Gleichstellung mit einem GdB von 30 oder 40 gibt es nicht. Die wichtigste Voraussetzung in § 2 Abs. 3 SGB IX wird gerne überlesen:
Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis muss also eine konkrete Arbeitsplatzgefährdung vorliegen!...wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können