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Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 15:13
von pille
Hallo,

muss die SBV bei einem Personalgespräch bezüglich
mobiles Arbeiten zwischen der Personalabteilung und einem schwerbehinderten Mitarbeiter
generell beteiligt werden ( § 178 ) oder nur auf Wunsch des Mitarbeiters ?

Re: Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 15:22
von Ulrich.Römer
Hallo pille,
ein paar Informationen mehr wären für eine fundierte Antwort sehr hilfreich.
In welchem Stadium sind die Gespräche, ist es Wunsch des Mitarbeiters, hat es behinderungsbedingte Gründe, hat Mitarbeiter Beteiligung SBV ausgeschlossen, gibt es Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten, wird BR beteiligt, gibt es Quoten, privater AG oder öff. Dienst, technische Ausstattung mobil .......?

Re: Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 15:59
von CVedder
Hallo Pille,

was wünscht sich denn der Kollege eigentlich? Meinen Sie mit Personalgespräch eine Unterredung mit sozusagen kritischen Inhalten und oder Auseinandersetzung?

Grüße
Christian Vedder

Re: Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 17:07
von pille
Hallo,

wie gesagt handelt es sich um den Entwurf einer Betriebsvereinbarung.

Dort steht folgender Satz momentan mit drin :

" Die SBV ist nur auf Wunsch des Mitarbeiters bei stattfindenen Gesprächen zu beteiligen"

Darf dieser Satz so stehen bleiben oder ist die SBV nach § 178 immer zu beteiligen und der Satz
muss dahingehend umformuliert werden ?

Das ist meine Frage.






Es liegen aktuell keine Konflikte oder Auseinandersetzung vor, es

Re: Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 17:21
von CVedder
Hallo Pille,

Sie hatten bisher nichts davon gesagt, dass es sich um den Inhalt einer BV handelt.

Nun zur Frage: Wenn der schwerbehinderte Mitarbeiter erst aktiv die Beteiligung der SBV anfordern muss, dann ist das bereits ein Indiz für Benachteiligung bzw. gar Verstoß gegen das AGG. Der Mitarbeiter ist immer in der Nachteilsposition gegenüber dem Arbeitgeber. Genau deshalb hat der Gesetzgeber es zur Regel gemacht, dass die SBV zu beteiligen ist und nur bei bewusster Entscheidung durch den Mitarbeiter, die SBV am Gespräch nicht teilnehmen zu lassen, ist eben diese draußen. Folglich ist der Satz neu zu formulieren.


Grüße
Christian Vedder

Re: Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 17:29
von pille
Danke für ihre Antwort Herr Vedder, damit ist meine Frage abschließend geklärt.

Ich hätte am Anfang gleich auf den Bezug zum Entwurf einer BV
mit angeben sollen.

Re: Mobiles Arbeiten - Beteiligung Personalgespräch

Verfasst: Freitag 6. Dezember 2019, 10:19
von albarracin_01
Hallo,

hier müssen mehrere Vorgänge getrennt betrachtet werden:

1. Information/Unterrichtung
Diese hat gem. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX immer zu erfolgen, wenn schwerbehinderte/gleichgestellte AN betroffen sind. Sie hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die SBV noch Einfluss nehmen kann auf die Entscheidung. Dieses Recht besteht unabhängig von der Einwilligung des betroffenen Beschäftigten und kann auch nicht durch BV beschränkt werden.

2. Teilnahme an Personalgesprächen
Sofern es sich nicht um Bewerbergespräche handelt, besteht kein generelles Recht auf Teilnahme - erst recht nicht gegen den Willen des Betroffenen. Allerdings sollte die rechtzeitige Information der SBV auch dazu genutzt werden, mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen und ggfs. die Teilnahme am Gespräch zu vereinbaren. Außerdem muß der AG einen schwerbehinderten/gleichgestellten AN regelmäßig auf die Möglichkeit der Hinzuziehung der SBV bei arbeitsrechtlich relevanten Gesprächen hinweisen.

3. Mitteilung der getroffenen Entscheidung
Wird in einer Angelegenheit des § 178 Abs. 2 Satz 1 vom Arbeitgeber eine irgendwie geartete Entscheidung getroffen, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift völlig klar, daß diese der SBV immer mitgeteilt werden muß. Auch diese Vorschrift ist nicht durch BV o.ä. beschränkbar.