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betreibsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 08:03
von acer
Hallo Zusammen,
zum wiederholte male habe ich Probleme mit dem Betriebsrat.
Ich werde mal wieder Grundsätzlich zu keiner Sitzung des Betriebsrats eingeladen.
Hat der Betriebsrat nicht die Pflicht mich einzuladen, obwohl es nicht um Behinderte geht.
Soviel ich weis, habe ich dann kein Mitspracherecht. Aber darf ich nicht dazu?
Genauso wurde ich dieses Jahr, mal wieder von den Einstellungsgesprächen von den Lehrlingen nicht einbezogen.
Also hatte ich keine Change, einen Behinderten vielleicht unter zu bringen.
Habe ich rechtliche Möglichkeiten gegen beides vor zu gehen.
Der Betriebsrat blockt, da durch Beförderung einige jetzt in Führungspositionen sind.
Bitte um Infos
Danke
Re: Betriebsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 09:59
von SchmeixFliege
So geht es natürlich nicht.
Hierzu stehen auch umfassende Informationen in der BIH-Broschüre
Die Schwerbehindertenvertretung
Betriebsratssitzungen:
Nach § 178 Abs. 4 SGB IX hat die SBV das Recht an "allen" Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen zu dürfen.
Nach § 29 Abs. 2 BetrVG muss die SBV auch zu den Sitzungen eingeladen werden.
Selbst wenn die SBV keine Einladung erhalten haben sollte (und es zufällig mitbekommen hat), darf ihr die Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrates nicht verwehrt werden.
Stellenbesetzungen:
siehe 1.2.6 in der Broschüre
"Der Arbeitgeber ist nach § 164 Absatz 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit – insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten – schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Bei dieser Prüfung hat er die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 SGB IX zu beteiligen (§ 164 Absatz 1 Satz 6 SGB IX).
Die Prüfungspflicht des § 164 Absatz 1 Satz 1 SGB IX umfasst alle Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX, also auch die Ausbildungsplätze."
Wenn die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorliegt, dann muss die SBV hiervon unverzüglich unterrichtet werden (§ 178 Abs. 2 SGB IX). In diesem Fall hat die SBV dann auch das Recht am gesamten Auswahlverfahren beteiligt zu werden, d.h. sie kann dann auch an den Vorstellungsgesprächen von nichtbehinderten Bewerbern teilnehmen.
Nur wenn bei Bewerbungen der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung "ausdrücklich" ablehnt, ist bei seiner Bewerbung die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX).
Re: betreibsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 10:22
von arcus
Jetzt mal Butter bei die Fische.
Welche Möglichkeiten hat der gute Mann zu seinem Recht zu kommen. Einklagen?
BTW: Ich selbst hab im BR einiges erlebt, was mir die Haare zu Kopf stehen lässt. Gerade Hinsichtlich SBV.
Da kommen Gewerkschaftler ins Haus und machen massiv Werbung für ihre Unfähige Kandidatin. Gegen weit bessere Bewerber*innen wird Stimmung gemacht. Auch das gibt es.
Re: betreibsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 10:23
von Ulrich.Römer
Ergänzend zur treffenden Antwort von SchmeixFliege:
Die Nichtbeteiligung (auch verspätete) der SBV bei Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG. Bei Klage eines Bewerbers wegen Benachteiligung ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht, dass keine Diskriminierung vorliegt! Das dürfte dem Arbeitgeber bei dieser Konstellation sehr schwer fallen.
Re: betreibsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 10:50
von arcus
ok gegen den Arbeitgeber, das ist klar.
aber wie kann eine Einigung mit dem BR zustande kommen?
Denen muß ja auch irgendjemand die Hammelbeine langziehen.
Re: Betriebsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 11:28
von SchmeixFliege
Die
Fische immer nur stufenweise in der
Butter erhitzen ... und so lange es sich vermeiden lässt, auch nicht bestrebt sein irgendwelche
Beine langziehen zu wollen.
Stufe 1
In
allen Fällen
immer zuerst - auch mit schwierigen Betriebsräten und Arbeitgebern - ein
konstruktives Gespräch suchen.
In diesem Gespräch sehr freundlich bleiben (und nicht gleich drohen), aber auch sehr klar die nicht korrekte Situation und die Argumente (d.h. §§) mündlich darlegen.
Man will/muss ja auf Dauer besser zusammenarbeiten und dass gelingt meist besser, wenn man sich von denen nicht in die Rolle der beleidigten Leberwurst drängen lässt oder gleich immer droht.
Stufe 2
Auf diesen rechtlichen Sachverhalt nun schriftlich hinweisen und, wenn Eile geboten ist, beantragen, dass ein Beschluss des Betriebsrates ausgesetzt wird (siehe Broschüre 1.2.9) bzw. eine Entscheidung des Arbeitgebers aussetzen. Zu den möglichen Durchsetzungsstrategien unbedingt 8. Kapitel der Broschüre lesen.
Bei Schwierigkeiten mit dem Betriebsrat diese auch dem Arbeitgeber erklären, damit er das vorhandene Problem nachvollziehen und auch von seiner Seite auf eine Lösung einwirken kann.
Stufe 3
Einen Anwalt für Arbeitsrecht anrufen (bzw. Gewerkschaft kontaktieren). Hierbei wird dieser auch gleich die Frage der Kosten (er-)klären, da der Arbeitgeber diese zu tragen hat.
Nach Möglichkeit beim nächsten Problem wie in dem Film "Und täglich grüßt das Murmeltier" wieder bei Stufe 1 anfangen.
Wer den Film nicht kennt, der sollte sich ihn unbedingt zuvor ansehen.
Re: betreibsrat
Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2019, 12:04
von arcus
Für eine flexible response bin ich auch.
Das hat der Kollege wohl auch versucht.
Die Gewerkschaft zu involvieren ist aus meiner Sicht nicht immer hilfreich. Ich hab da meine einschlägigen Erfahrungen gemacht. Häufig kuscheln BR Vorsitzende und Gewerkschaft mit dem AG. Gerade in Unternehmen mit Aufsichtsrat.
Re: betreibsrat
Verfasst: Freitag 6. Dezember 2019, 11:49
von albarracin_01
Hallo,
beim Gespräch mit dem BR sollte auch der Hinweis erfolgen, daß das Teilnahmerecht ja doppelt geregelt ist, nämlich inhaltsgleich im § 32 BetrVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__32.html
Wenn der BR den Broschüren des IA oder der Kommentierung des SGB IX nicht glaubt, kann er ja in seine eigene Kommentierung schauen wie zB Fitting, DKKW, ErfK o.ä. Auch in der Fachkommentierung des BetrVG gibt es da keinen Dissens.
So heißt es zB im Fitting, § 32 Rn 17:
"Die SchwbVertr. ist nach § 32 berechtigt, an allen Sitzungen des BR (nicht nur an solchen, auf denen Fragen der Schwbeh. behandelt werden) beratend teilzunehmen... Nach § 178 Abs. 4 SGB IX besteht dieses Recht auch für Sitzungen der Ausschüsse des BR."
Und weiter in Rn 28:
"Die SchwbVertr. nimmt beratend an den BR-Sitzungen teil ... Das Beratungsrecht ist umfassend; eine Beschränkung auf Fragen der Schwbeh. besteht nicht ..."
Und zum Rechtsschutz der SBV heißt es in Rn 29:
"Streitigkeiten über das Teilnahmerecht der SchwbVertr. an den Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse sowie über ihre Befugnisse innerhalb der Betriebsverfassung entscheiden die ArbG im BeschlVerf ... Auch die SchwbVertr. ist antragsberechtigt."
Re: betreibsrat
Verfasst: Donnerstag 23. Januar 2020, 12:39
von sybi
Hallo,
eigentlich sollte ja jeder das Rcht haben sich einzubringen und am BR teilzunehmen. Ausschuss von bestimmten Personen aus bestimmten Gründen ist natürlich grundsätzlich möglich, aber das muss dann auch abgestimmt werden und mit der Person abgesprochen. Aber im Grunde hat man im BR schon Mitspracherecht und es sollte möglichst auch bei den Sitzungen da sein. Zudem hat ja jedes Mitglied auch Recht auf eine Fortbildung, die vom Betrieb finanziert wird (Quelle:
https://www.betriebsausgabe.de/magazin/ ... lieds-3949). Also besprich dich einfach nochmal, es ist immer besser sowas direkt anzusprechen und nachzufragen, es gibt schließlich keine dummen Fragen.
LG
Re: betriebsrat
Verfasst: Freitag 21. Februar 2020, 11:33
von jada.wasi
Hallo, dieselbe Frage zur Einladung wurde 2015 und 2017 gestellt und beantwortet .... und der Fragesteller war auch damals schon derselbe ...
www.bih.de/integrationsaemter/forum/vie ... ?f=7&t=559