Hallo,
muss die Schwerbehindertenvertretung bei Arbeitserprobungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen
beteiligt werden bevor Entscheidungen zur Umbesetzung erfolgen ?
Arbeitserprobung Schwerbehinderte
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Arbeitserprobung Schwerbehinderte
Hallo,
was bedeutet in diesem Zusammenhang "Arbeitserprobung"? Reha-Leistung nach § 49 Abs. 4 SGB IX oder irgendwas betrieblich "Selbstgestricktes"?
was bedeutet in diesem Zusammenhang "Arbeitserprobung"? Reha-Leistung nach § 49 Abs. 4 SGB IX oder irgendwas betrieblich "Selbstgestricktes"?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Arbeitserprobung Schwerbehinderte
Auch bei "Selbstgestricktem" wäre natürlich, sofern es um einen Schwerbehinderten geht, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und ein REHA-Träger würde dies (hoffentlich) auch tun.
§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
"Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen."
§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
"Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen."