Seite 1 von 1

Verpflichtungserklärung zum Datenschutz

Verfasst: Montag 18. November 2019, 07:31
von downunder
Hallo,

üblicherweise werden die Beteiligten im BEM Verfahren durch eine besondere Verpflichtungserklärung zum Datenschutz verpflichtet. In unserer GBV zum BEM ist geregelt, das diese Erklärung zur Personalakte genommen wird.

Hierzu meine Fragen:

1. Nach § 179 SGB IX besteht für die SBV doch bereits von Amts wegen eine besondere Geheimhaltungspflicht, die auch personenbezogene Daten umfasst. Warum also zweimal?

2. Nach meinen Informationen gehören diese Dokumente in die BEM Akte und nicht in die Personalakte. Dies gebietet m.E. die Transparenz gegenüber dem BEM Berechtigten Rechnung. Auf mich würde es befremdlich wirken zu hören: Die Verpflichtungserklärung wurde bereits schon Mal unterschrieben. Die BEM Ansprechpartner müssten zudem Listen führen, um zu überblicken, wer schon entsprechende Erklärung unterschrieben hat. Dies wäre m.E. ohne Regelung unzulässig (Datensparsamkeit? DGSVO?)

Für mich ist hier Klärungsbedarf. Für entsprechende Einschätzungen danke ich.

Re: Verpflichtungserklärung zum Datenschutz

Verfasst: Montag 18. November 2019, 10:03
von SchmeixFliege
Die Broschüre "Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)" der BIH beantwortet die hier gestellten Fragen recht klar.
Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsarzt haben schon aufgrund ihrer Funktion eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Wenn Personen also in dieser Funktion am BEM teilnehmen, ist auch keine Schweigepflichterklärung notwendig.
Alle anderen Personen, die mit der Durchführung eines BEM beauftragt werden, sind vor Beteiligung im BEM schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Sofern der Arbeitgeber, der grundsätzlich für das BEM verantwortlich ist, ein festes BEM-Team eingerichtet hat, spricht meines Erachtens durchaus einiges dafür die generelle Schweigepflichterklärungen der BEM-Mitglieder auch im Personalakt des jeweiligen Mitglieds aufzubewahren.
Wenn jetzt von den im Einzelfall noch extra zum BEM-Fall hinzugezogenen Personen oder generell auch von allen beteiligten Personen die Schweigepflichterklärung zum BEM-Akt hinzugenommen wird, dann könnte ich aber auch kein Problem erkennen.

Der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des BEM den Unternehmen viel Spielraum gelassen, dies den betrieblichen Bedingungen anpassen und eigene Vereinbarungen hierzu treffen zu können. (z.B. eine Geschäftsordnung für das BEM-Team mit Regelungen zur Sicherstellung des Datenschutzes)
Die Verpflichtungserklärungen des BEM-Teams stellen meines Erachtens hier keine besonders zu schützenden Daten dar und können deshalb dort abgelegt werden, wo es der Arbeitgeber für zweckmäßig hält.

Die Broschüre der BIH gibt auch an, dass eine BEM-Akte anzulegen ist und dass nur begrenzt Daten des BEM in die Personalakte aufgenommen werden dürfen. (z.B. Angebot zur Durchführung des BEM, Einverständnis des Mitarbeiters bzw. Ablehnung oder Entscheidung über einen Abbruch des Verfahrens, konkret angebotene Maßnahmen, Umsetzung der Maßnahmen und Ergebnis des BEM-Verfahrens).
Hierzu und zur korrekten Aufbewahrung der BEM-Akte wird in der BIH-Broschüre auch auf Urteile verwiesen.

Wichtige Punkte, die nicht allen Beteiligten am BEM immer klar sind, können in der Betriebsvereinbarung zum BEM nochmal explizit und deutlich "dargelegt" werden, wobei bestehende gesetzliche Regelungen mit der Betriebsvereinbarung damit nicht unterlaufen werden können.

Die jetzt vom LWL und LVR erstellten "Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" gehen in ihrer Tiefe, insbesondere mit Hinweisen zur Handhabung des Datenschutzes, da auch noch deutlich über die oben genannte Broschüre der BIH hinaus.

Zum BEM findet man bei REHADAT - wie so oft - viele weitere nützliche Informationen und Praxisbeispiele.
https://www.talentplus.de/in-beschaefti ... index.html