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Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Montag 9. September 2019, 19:51
von moggl
Hallo zusammen,
kann mir jemmand weiterhelfen??
GDB30 , Gleichgestellt, Angestellter Außendienstservicetechniker

Ich bin Servicetechniker und und wurde schon zum BEM eingeladen und habe das Erstgespräch schon gemacht.
Mir teilte der Personalchef mit daß es für uns( Servicetechniker ) weder einen Betriebsrat gibt noch eine Schwerbehindertenvertretung oder einen Interessensvertreter. Unsere Servicestelle( ca. 13 Mann ) ist in einem anderen Bundesland ( BW ) als der vom Arbeitgeber zugeornete Betrieb (BY) dem wir scheinbar angehören.
Im Hauptwerk (BY ) gibt es einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung.Dieser Betrieb ist aber über 200km vom zugeorneten Betrieb entfernt und über 500km von der Servicestelle bei der ich arbeite. (Abfahrt von Zuhause )

FRAGEN: 1.) wie erfahre ich ob es einen Interessenvertreter gibt?? Ist dieser Pflicht?? Gibt es hierfür §§
2.) Ist für uns Servicetechniker denn wirklich niemand zuständig?? ( mehrere Servicestellen in ganz Deutschland)
3.) Welches Integrationsamt ist zuständig?? Das beim Sitz der Betriebsstelle, der Sitz des Hauptwerkes oder mein
Wohnsitz bzw. da Bundeslandübergreifend kann man sich das aussuchen??

Für Antworten oder nähere Hinweise wärre ich dankbar.

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Dienstag 10. September 2019, 10:51
von SchmeixFliege
Hallo Moggl,

ich würde dringend empfehlen mit dem Betriebsrat im Hauptwerk Kontakt aufzunehmen.
Der kann Dir mit Sicherheit sagen, ob er für euch Servicetechniker als Betriebsrat zuständig ist, oder für euch Servicetechniker ein eigener Betriebsrat zu bilden wäre. Außerdem würde er auch wissen, ob ein Gesamtbetriebsrat (oder Konzernbetriebsrat) existiert.
Möglicherweise seid ihr ein Betriebsteil, der aufgrund seiner räumlichen Entfernung zum Hauptbetrieb nach § 4 BetrVG als selbständiger Betrieb anzusehen ist, und somit einen eigenen Betriebsrat bilden kann/muss.
Da mehr als 5 wählberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, würde in diesem Fall dann ein evtl. bestehender Gesamtbetriebsrat bei euch die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, dass bei euch Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, dann könnten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, bei der ein Wahlvorstand gewählt wird.
Hier würde also die Erfordernis/Möglichkeit bestehen, selber die Geschicke in die Hand nehmen und lenken zu können.

Die Bildung bzw. örtliche Zuständigkeit einer Schwerbehindertenvertretung richtet sich nach den örtlichen Zuständigkeiten des Betriebsrats.
Sofern keine fünf schwerbehinderten Menschen für eine Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorhanden sind, liegt es am Betriebsrat - sofern vorhanden - auch die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten zu vertreten bzw. sofern eine Gesamtschwerbehindertenvertretung vorhanden wäre, hätte diese eine Ersatzzuständigkeit.

Für den Kündigungschutz und beim BEM ist das Integrationsamt zuständig, an dem der Betrieb bzw. der selbständige Betriebsteil seinen Sitz hat. (für örtliche Zuständigkeiten siehe https://www.integrationsaemter.de/files ... l_2019.pdf)
Wenn eure Servicestelle in BW nach dem Betriebsverfassungsgesetz einen eigenen Betriebsrat zu bilden hat, wäre somit das "Integration"samt in BW zuständig. Anderfalls wäre das "Inklusion"samt in Bayern zuständig.

Hinweis an die BIH: Bei dem PDF zu den örtlichen Zuständigkeiten ist beim BEM statt § 170 SGB IX noch § 87 SGB IX angegeben.

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Dienstag 10. September 2019, 15:17
von moggl
Hallo,
danke für die schnelle Antwort auf meine Fragen. Dies hat mich schon ein Stück weiter gebracht :)

Ich hatte im Werk schon angerufen und mit dem Betriebsrat geredet. Er meinte es tut ihm Leid er darf keine Auskunft geben da wir Servicetechniker nicht dem Werk zugeornet sind. Er gab mir dann die Telefonnumer des Schwerbehindertenvertreters.
Dieser hörte mich zwar an, sagte aber er könne mir da auch nicht weiterhelfen. :? Jetzt stehe ich wieder da. :evil:

Frage: Habe ich oder wir Servicetechniker somit keinen Interessensvertreter des Arbeitgebers für Schwerbehinderte welche für uns/mit uns mit dem AG spricht oder verhandelt?

Wie soll ich da in einem erneuten BEM Gespräch meine Sicht auf auf meinen weiteren beruflichen Werdegang im Betrieb darlegen wenn ich als Außendienstler überhaupt keinen Schimmer habe welche Tätigkeiten es im Werk überhaupt geben kann die ich noch ausführen kann, da ich ja den Bertieb überhaupt nicht kenne und auch die einzelnen beruflichen Anforderungen der Tätigkeiten nicht kenne und nicht gesehen habe was alles verlangt wird.
Wie soll ich da jemals wieder integriert werden wenn niemand Zuständig ist ?

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Dienstag 10. September 2019, 17:18
von Ulrich.Römer
Hallo moggl,
die Auskunft des Betriebsrates ist für mich nicht nachvollziehbar. Wenn die Servicetechniker nicht dem Hauptwerk zugeordnet sind dann würde das bedeuten, dass die Servicetechniker in einem eigenen Betrieb beschäftigt sind. Dieser wäre dann wahrscheinlich selbst betriebsratsfähig...

In diesem Fall hilft wohl nur ein Blick in den Arbeitsvertrag. Wer steht dort als Arbeitgeber?

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Mittwoch 11. September 2019, 13:00
von moggl
Hallo Ulrich,
im Arbeitsvertrag ist nicht explizit erwähnt wer Arbeitgeber ist sondern nur mein Einsatzgebiet im Raum ..........
Zusätzlich ist noch erwähnt daß der Einsatzort weiter durch das Direktionsrecht des AG bestimmt wird. Ich bin also rein im Aussendienst tätig ohne feste Arbeitsplatzstelle.

Ich habe auch nebenbei noch gesucht und folgendes gefunden
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/180.html Absatz 1 Satz 2
Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
und https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/181.html
Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertrit
Kann man das so verstehen daß wenn unsere Dienststelle, in der sich nie auch nur 1 Servicetechniker aufhält, es ist eine reine Telefonanlaufstelle mit Homeoffice, daß dann die Schwerbehindertenvertretung im Hauptwerk zuständig ist und
es einen Inklusionsbeauftragten im Betrieb geben muß?

Danke für eure Mühen im Voraus
Moggl

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Mittwoch 11. September 2019, 13:27
von Ulrich.Römer
Hallo moggl,
1x Ja und 1x "es kommt drauf an..."
Zuerst zum Ja:
Einen Inklusionsbeauftragten muss jeder Arbeitgeber benennen (früher: Beauftragter des Arbeitgebers)!

Zum "es kommt drauf an..":
Mir ist die betriebliche Struktur noch nicht klar. Angenommen es gibt außer den Servicetechnikern noch weitere Bereiche die nicht dem Hauptbetrieb zugeordnet sind (Logistik, Entwicklung etc. ) und in einem dieser Bereiche ist eine ebenfalls SBV gewählt, dann wäre § 180 Abs. 1 SGB IX nicht mehr anwendbar. Ebenfalls wäre dabei zu berücksichtigen, dass es eine Gesamt-SBV eigentlich nur dann gibt, wenn auch ein Gesamt-BR existiert. Hier könnte man allerdings die wörtliche Auslegung des § 180 Abs.1 Satz 2 SGB IX hinterfragen wie auch schon in dieser Diskussion (Beitrag albin.göbel "Wörtliche Auslegung?" in Rot)

:idea: Mein Tipp: Ich würde nochmals beim Betriebsrat und der SBV nachhaken. Beide sollten über die betriebliche Struktur Bescheid wissen. Zumindest die SBV sollte sich noch erinnern, wer bei der SBV-Wahl 2018 zum Kreis der aktiv Wahlberechtigten gehörte und ob vielleicht ein förmliches Verfahren wegen fehlender räumlicher Nähe erforderlich war. Bei unterschiedlichen Betrieben eines Arbeitgebers wäre eine gemeinsame Wahl nur über eine Zusammenfassung nach § 177 Abs. 1 Satz 3 SGB IX möglich gewesen.

AW: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Mittwoch 11. September 2019, 14:00
von albin.göbel
moggl hat geschrieben:im Arbeitsvertrag ist nicht explizit erwähnt, wer Arbeitgeber ist
Zu einem Arbeitsvertrag lt. § 611a BGB gehören immer zwei, nämlich Arbeitnehmer (Absatz 1) und Arbeitgeber (Absatz 2). Dass da kein „Arbeitgeber“ eingetragen sei, kann ich so nicht nachvollziehen: Dort sollte eine Firma (Unternehmen) als Arbeitgeber eigentlich stehen ...
moggl hat geschrieben:Ich habe auch nebenbei noch gesucht und fol­gendes gefunden: § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
Ulrich Römer hat es ja schon sehr schön auf den Punkt gebracht. Die Vorschrift kann m.E. dann und nur dann greifen - wenn es einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gäbe. Dann wäre hier ggf. (zumindest) die erwähnte SBV aus Bayern mit „im Boot“ als gesetzliche „Ersatzvertretung“. Gibt‘s einen solchen GBR? Wenn nein, so würde nach obiger Auslegung die SBV im bayer Hauptbetrieb nicht für_Ihre Servicestelle in BW legitimiert und nicht ver­tre­tungs­befugt sein und wäre dafür nicht freizustellen.

• Struktur?
Sind diese Außendienstler in BW nun als selbstständiger (zB. durch Aufgaben sowie Organisation eigenständiger) Betrieb anzusehen laut BetrVG - oder dem Betrieb in BY zugeordnet (was auch immer damit gemeint ist) – oder ist_diese „Servicestelle“ gar ein eigenes „Unternehmen“ (z.B. „GmbH“)? Das rauszufinden hilft zuweilen ein Blick auf die Websites der Unternehmen zu deren Standorten. Dieses sollten versierte Gewerkschaftler bzw. geschulte BR als Standardfragen i.d.R. schnell klären können.

• Betriebsteile
Für das Vorliegen eines „Betriebsteils“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt bereits ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Haupt­be­trieb. Diese liegt vor, wenn in der als „Dienststelle“ be­zeich­ne­ten Einheit „Servicestelle (Homeoffice)“ we­nigs­tens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die „überhaupt Weisungsrechte des Ar­beit­ge­bers ausübt“. BAG, 15.12.2011 – 8 AZR 692/10 – B II 1 a, Rn. 35 ff.
moggl hat geschrieben:Frage: Habe ich oder wir Servicetechniker somit keinen Interessensvertreter?
Gegenfrage: Gab’s denn da keine formlose Abstimmung unter den 13 Außendienstlern in Ba-Wü – an „Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG? Wenn das so beschlossen worden wä­re, dann wäre das ein gemeinsamer Wahlbezirk mit Wahl­berechtigung für BR-Wahl ➔und dem folgend für die SBV-Wahlen - jeweils über die Landesgrenzen hinweg bei Vor­lie­gen der Voraussetzungen des § 4 BetrVG – und damit jeweils ein Vertretungsbezirk. Da insoweit eine vorrangig (rein) betriebsverfassungsrechtliche Frage - sind hier pri­mär Gewerkschaftler bzw. Betriebsrat gefragt.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Donnerstag 12. September 2019, 12:44
von moggl
Danke für die rege Teilnahme zur Lösung meines Problems

Ich habe nicht gedacht daß es so schwierig werden wird einen Ansprechpartner zu finden welcher mir bei einer Wiedereingliederung zur Seite stehen kann.
Ich werde jetzt noch einmal wie angeraten den Bertiebsrat kontaktieren und auch die im Werk ansässige SBV.

Verstehen kann ich allerdings nicht, daß ich nicht irgendeine bestehende SBV im Betrieb kontaktieren kann und diese mir dann die nötigen Kontakte mitteilt oder sich selbst dessen annimmt was ich vorzubringen habe. :?: Es ist nicht nachvollziehbar wiso mir eine SBV keine Auskunft geben kann wenn ich einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers zugeordnet bin, schließlich arbeiten wir doch allesamt für den selben Arbeitgeber mit dem selben Ziel. Weshalb der Gesetzgeber da Unterschiede macht wie der Betrieb aufgebaut ist und wer wen gewählt hat um die Zuständigkeit zu regeln ist mir schleierhaft.
Hier müßte meineserachtens noch nachgearbeitet werden.

Falls ich nähere Informationen durch den BR oder die SBV bekomme werde ich mich wieder melden.

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Donnerstag 12. September 2019, 13:39
von albarracin_01
Hallo moggi,

Du gehst anscheinend von völlig falschen Grundvoraussetzungen aus:

1.
Für die Gründung eines BR sowie seiner Zuständigkeit gibt es gesetzliche Regelungen im BetrVG. Zu diesen gesetzlichen Regelungen gehört, daß es unter bestimmten Voraussetzungen auch mehrere Betriebsratsgremien beim gleichen Arbeitgeber - je nach betrieblicher Struktur - geben kann.
Dies ist z. B. in § 4 BetrVG geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__4.html

2.
Gibt es in einem Betrieb mehrere "Einheiten", für die Kraft Gesetzes eigene Betriebsräte zu wählen sind, dann kann nicht einfach mal so ein existierender Betriebsrat in dem einen Betriebsteil seine Zuständigkeit auf einen "betriebsratslosen" Betrieb ausdehnen.

3.
Betriebsräte fallen nicht vom Himmel, sondern es braucht immer Beschäftigte, die einen Betriebsrat auch wollen und sich dafür engagieren - zB als Wahlvorstand, zB als Kandidaten. Gibt es diese engagierten Beschäftigte nicht, dann gibt es auch keinen Betriebsrat.

Für Schwerbehindertenvertretungen gilt das grundsätzlich gleich.
Und deswegen ist das hier
Es ist nicht nachvollziehbar wiso mir eine SBV keine Auskunft geben kann wenn ich einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers zugeordnet bin, schließlich arbeiten wir doch allesamt für den selben Arbeitgeber mit dem selben Ziel
für Dich zwar schwer vorstellbar, es entspricht aber der gesetzlichen Realität.

Re: Zuständigkeit bei Außendienstlern weit vom Werk

Verfasst: Donnerstag 12. September 2019, 13:44
von SchmeixFliege
Nun, was jetzt als ein Nachteil erscheinen mag, ist bei Licht gesehen ein Vorteil.
Jeder Betrieb (oder selbständige Betriebsteil) kann seine Sachen und Schwierigkeiten selber regeln, indem er seine eigene Interessenvertretung wählt.

Die in einzelnen Betrieben gewählten Interessenvertretungen haben kein Recht in Angelegenheiten der anderen Betriebe Einfluss zu nehmen. Andere Abteilungen können ja auch nicht in Deiner Abteilung "mitschnabeln".
Angelegenheiten, die aber das ganze Unternehmen betreffen, würden in die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrates fallen.
Wenn die Beschäftigten in ihrem Betrieb keine eigene Interessenvertretung wählen, dann sind sie auch selber schuld, wenn sie keine haben.
Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebe und somit mehrere Betriebsräte bzw. Schwerbehindertenvertretungen existieren bzw. gewählt werden könnten, müsste es allerdings einen Gesamtbetriebsrat bzw. eine Gesamtschwerbehindertenvertretung geben.

Wenn in einem der einzelnen Betriebe - aus welchen Gründen auch immer - jetzt keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, dann würde die Gesamtschwerbehindertenvertretung hier die Ersatzvertretung haben.

Wenn in einem aus mehreren Betrieben bestehenden dem Unternehmen "nur eine einzige" örtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie automatisch auch die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrzunehmen.
D.h. es ist auch von Bedeutung, ob es mehrere örtliche Schwerbehindertenvertretungen bei Deinem Arbeitgeber gibt.
Falls nicht, dann würde ich die einzige existierende Schwerbehindertenvertretung kontaktieren und sie bitten, falls sie sich nicht als Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig fühlt, sich § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX anzusehen.