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Arbeitspplatzausstattung für die SBV

Verfasst: Montag 9. September 2019, 08:16
von rolf rüdiger
Hallo in die Runde,
Wenn die Vertrauensperson bei der Amtsausübung behinderungsbedingt auf technische Hilfsmittel angewiesen ist, wer kommt für die Kosten auf? Der Rehaträger verweigert die Übernahme und verweist an n den Arbeitgeber, der ja die Kosten der SBV zu tragen hat. Das erscheint mir fragwürdig, da die Kosten ja nicht durch die Amtstätigkeit verursacht werden. Wer hat da Erfahrung?

AW: Arbeitsplatzausstattung für die SBV

Verfasst: Montag 9. September 2019, 17:05
von albin.göbel
rolf rüdiger hat geschrieben:Der ­ Rehaträger verweigert die Übernahme ... Das erscheint mir fragwürdig, da die Kosten nicht durch die Amtstätigkeit verursacht werden.
Ich fürchte, da hat die DRV im Ergebnis wohl Recht. Denn hier geht es ja gerade nicht darum, einen vorzeitigen Ren­ten­ein­tritt zu verhindern bzw nicht um die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses? Oder würden etwa ver­gleichs­wei­se diese Kosten (in glei­cher Höhe) auch ohne diese Amts­tä­tig­keit als SBV anfallen? (OVG Schleswig 11.08.2003 - 2 LA 46/03 = Behindertenrecht 1/2004; Wiegand SchwbG, §_31 Anm. 44; Dr. Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 19 SchwbAV, Rn. 2 und 3). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von OVG Schleswig abgelehnt.

Diese Entscheidung Ihres Rehaträgers erscheint mir
jedenfalls konform mit der Instanzenrechtsprechung.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Arbeitspplatzausstattung für die SBV

Verfasst: Montag 9. September 2019, 17:20
von CVedder
Die DRV scheidet tatsächlich als Kostenträger aus. Der Arbeitgeber muss auch die behinderungsbedingten Mehrkosten - zur Ausübung des Ehrenamtes - übernehmen. Auch die Integrationsämter halten sich wohl meist an diese Praxis. Der Arbeitgeber müsste vermutlich sehr gut begründen können, weshalb ihm die Kostenübernahme wirtschaftlich unzumutbar wäre.

Grüße
Christian Vedder

Arbeitsplatzausstattung für die SBV

Verfasst: Montag 16. September 2019, 15:30
von albin.göbel
rolf rüdiger hat geschrieben:Der Rehaträger verweigert die Übernahme ...
Wer hat da Erfahrung?
... vgl. dazu auch VGH BY, 25.05.2012 – 12 ZB 11.152, sowie ganz aktuell VG Berlin, 01.04.2019 - 22 K 47.18. Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von VGH BY abgelehnt – gegen VG München, 28.07.2010 - M 18 K 09.5079 (wegen Gebärdendolmetscher für Betriebsrat).

So schon VG Schleswig, 27.11.2002, 15 A 23/02, und OVG Schleswig-Holstein, 11.08.2003, 2 LA 46/03, mit weiteren Nachweisen (Nichtzulassung der Berufung)

Viele Grüße
Albin Göbel