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Externe Stellenausschreibung ÖD

Verfasst: Mittwoch 4. September 2019, 11:19
von duke112
Hallo zusammen,

muss in einer externen Stellenausschreibung öffentlicher Dienst dieser Satz z.B drin stehen?

Die Bewerbung behinderter Menschen ist ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

In unseren momentanen Stellenausschreibung steht überhaupt nichts drin das sich auch Schwerbehinderte bewerben können!

Muss der AGB diesen Satz in der Stellenausschreibung mit rein nehmen oder beruht sich das auf Freiwilligkeit?

Re: Externe Stellenausschreibung ÖD

Verfasst: Mittwoch 4. September 2019, 13:28
von SchmeixFliege
Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet dies in Stellenausschreibungen aufzunehmen, allerdings könnte ein solcher Passus, insbesondere bei öffentlichen Arbeitgebern, über eigene Inklusionsrichtlinien geregelt sein.
z.B. in Bayern wird dies für die Dienststellen des Freistaates durch die Bayerischen Inklusionsrichtlinien in Punkt 4.4.2 vorgegeben.

Dass ein solcher Passus auch mit dem AGG konform ist, stellt die BIH in einem Artikel zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in der ZB 4/2011 fest:
Kein Arbeitgeber ist daher gehindert, zum Beispiel in Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass „bei gleicher Eignung schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen bevorzugt eingestellt werden“.

Re: Externe Stellenausschreibung ÖD

Verfasst: Donnerstag 5. September 2019, 07:34
von duke112
Vielen Dank für die Info,

leider gibt es keine Inklusionsvereinbarung bei unserem AGB öffentlicher Dienst!

Ich werde als SBV diese jetzt in den Weg leiten.

Re: Externe Stellenausschreibung ÖD

Verfasst: Sonntag 29. September 2019, 13:50
von 18psbvp
Hallo duke112,

es ist m. W. n. üblich geworden, dass in Ausschreibungen den besagten Passus aufzunehmen.

Verschiedene Verwaltungsvorschriften in Baden-Württemberg weißen auf die Verpflichtung hin. M. W. n. gibt es auch von Ministerien diesbezügliche Vorgaben, um die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Rechtsanwendung und sind somit grundsätzlich bindend.

So schreibt z. B. die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) unter Nr. 3.2 Stellenausschreibungen folgendes:

„In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden.“

In der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) wird unter Nr. 3.6 folgendes ausgeführt:

„Die Dienststellen sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Auf § 82 SGB IX wird hingewiesen. In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden“

Die Formulierung unterstreicht den obligatorischen Charakter. Das Ermessen des öffentichen AG ist somit m. E. auf Null reduziert.

Eine gesetzliche Vorgabe für BW (z. B. LBG) fand ich auch nicht.

Die VwV findest du im Landesjuris (http://www.landesrecht-bw.de)

Aber ein Arbeitgeber tut m. E. gut daran durch eine solche Textpassage auch etwas für sein Image zu tun.

Ich hoffe, das hilft dir etwas weiter. Viel Erfolg