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Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber/der Dienststelle

Verfasst: Dienstag 3. September 2019, 11:09
von sbömeke
Hallo,
ich bin neu im Forum und auch recht neu als Vertrauensperson im Amt. Mein Arbeitgeber arbeitet nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise mit der SBV (und auch nicht mit dem PR) zusammen. Ich bekomme keine Kopie der Meldung an die Arbeitsagentur und auch kein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten im Haus. Anfragen, Bitten und Fristen dazu werden ignoriert.

Für Schulungen werden Freistellung und Kostenübernahme abgelehnt, außerdem gibt es keine Informationen über lange/häufige Fehlzeiten von Kolleginnen und Kollegen, BEM Fehlanzeige, Prävention ebenfalls, Stellen werden nur in Vollzeit ausgeschrieben... Diese Liste ist noch sehr lang fortsetzbar. Wer kennt solche Erfahrungen und vor allem Wege daraus?
Wie finde ich den/die richtigen Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit, um Fragen zu Ausschreibungen, Stellenbesetzungen etc. zu klären?

Hat jemand hier im Forum schon mal die BG involviert, weil es keine Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsunterweisungen etc. im Haus des Arbeitgebers gab?

Wie kann die Umsetzung eines leidensfreien und/oder behindertengerechten Arbeitsplatzes erwirkt werden?

Fragen.....
Ich freue mich auf und über Unterstützung!
Sboemeke

Re: Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber/der Dienststelle

Verfasst: Mittwoch 4. September 2019, 14:22
von CVedder
Hallo Sboemeke,

Dann beginne ich mal mit einigen Fragen:

1. Ich bekomme keine Kopie der Meldung an die Arbeitsagentur und auch kein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten im Haus. Anfragen, Bitten und Fristen dazu werden ignoriert.
Siehe hierzu Bußgeld nach § 238 Absatz 1 Ziffer 2 SGB IX. Also bei der Agentur für Arbeit oder dem Integrationsamt nachfragen, ob eine Meldung gemacht wurde und dann den Arbeitgeber auf seinen Gesetzesverstoss Ihnen gegenüber hinweisen.
2. Mein Arbeitgeber arbeitet nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise mit der SBV (und auch nicht mit dem PR) zusammen.
Verstößt gegen § 182 SGB IX und mündet faktisch in der Verhinderung des Ehrenamtes als Vertrauensperson. Das wäre ein schwerer Vorwurf und kein Ponyhof mehr.
3. Für Schulungen werden Freistellung und Kostenübernahme abgelehnt.
Wenn die Schulungen für das Amt wichtig und unstrittig sind (z.B. die Angebote der Integrationsämter), dann besteht Anspruch nach § 179 Absatz 4 SGB IX darauf und mündet bei fortgesetzter Ablehnung auch in der Verhinderung des Ehrenamtes.
4. Keine Informationen über lange/häufige Fehlzeiten von Kolleginnen und Kollegen, BEM Fehlanzeige.
Bundesarbeitsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben das abschließend entschieden. Die SBV hat Anspruch auf Information eine BEM Angebotes.
Die Wächterfunktion muss ermöglicht werden auch braucht es ein transparentes Verfahren. BEM muss dies gewährleisten. Erst jüngst hat mir ein Arbeitsrichter eines Landesarbeitsgerichtes gegenüber die These vertreten, dass Schadensanspruch wegen Krankengeldbezug gegenüber dem Arbeitgeber entstehen könnte, wenn dieser BEM nicht ordnungsgemäß und ergebnisoffen durchführt. Es müsste nur der Beweis geliefert werden, dass mit BEM ein Krankengeldbezug verhindert oder verringert worden wäre.
5. Ich empfehle bezüglich der Einbindung der SBV durch den Arbeitgeber auch den Aufsatz von Düwell, insbesondere Ziffer 2.6 zum Ordnungsgeld von 250.000,- € . Siehe hier https://www.poko.de/Schwerbehindertenve ... rtretungen


Viele Grüße

Christian Vedder

Zusammenarbeit mit der Dienststelle - Namens-Verzeichnis gemäß § 163 SGB IX

Verfasst: Mittwoch 4. September 2019, 17:30
von albin.göbel
sbömeke hat geschrieben:Ich bekomme auch kein Verzeichnis der schwer­be­hin­der­ten Beschäftigten im Haus. Anfragen, Bitten und Fristen dazu werden ignoriert.
Ich picke hier mal einen Ihrer Punkte heraus,
der mich in 'ungläubiges Erstaunen' versetzt


Der SBV-Vorlageanspruch folgt aus arbeitsgerichtlicher
Rechtsprechung und einhelliger Meinung im Schrifttum:
Hat u.a. das ArbG Nürnberg, 22.07.2015 - 7 BV 44/15 -
entschieden (rkr) laut BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 11/17 -
B II 1 a bb, für Betriebsrat = übertragbar auf PR/SBV.

Wäre ­­ ggf. laut ständiger Rspr. fortgesetzte, vorsätzliche bzw. grobe Mandatsbehinderung. Wird das Verzeichnis denn auch dem Per­so­nal­rat vorenthalten entgegen § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ? Trotz dessen Anforderung? Was sagt denn Ihr In­klus­ions­be­auf­trag­ter laut § 181 SGB IX dazu? Und das Thema gehört natürlich „aus gegebenem Anlass“ ins nächste Monatsgespräch mit der Be­hör­den­lei­tung nach § 178 Abs. 5 SGB IX, zu dem die SBV kraft Gesetzes hinzuzuziehen ist; sieht alles nach schwerem Dienstvergehen*) eines „Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen“ aus. Sollte eine derartige gesetzeswidrige Anweisung den Be­amten dieser „Personalverwaltung“ zur Behinderung der Interessenvertretung erteilt worden sein (von wem auch immer), so wäre diese von vornherein unbeachtlich und nichtig (!) laut § 134 BGB (Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 30 mit Praxisbeispiel). Nicht erfasst von dem ge­setz­lichen OWi-Tatbestand im § 238 Abs. 1 Nummer 2 SGB IX_ist aber, wenn der Ar­beit­ge­ber (entgegen seiner ges. Nebenpflicht) dieses Verzeichnis nicht an PR/SBV über­mittelt (Hoffmann/Beyer LPK-SGB IX, § 238 Rn 14). Zur Dienstaufsicht, ggf. Disziplinarverfahren, vgl sinngemäß Vizepräsident des BAG a.D. Neumann in NPM-SGB IX, Rn. 16 zu § 80 SGB IX a.F. – für öffentliche Arbeitgeber.

Zum „Thema“ siehe auch die Diskussion aus 2017 mit einer sehr lesenswerten „Anmerkung“ zum „grandiosen Justizversagen“ des VG Düsseldorf, 16.12.2010 – 34 K 2416/10.PVL - II.B - in: jurisPR-ArbR 25/2011 Anm. 6 - für_Dienststelle in NRW betreffend sbM zum ver­meint­lichen Datenschutz – unter kompletter „Ausblendung“ des_Schwerbehindertenrechts im SGB IX.

Der von Christian Vedder angesprochene § 238 SGB IX gilt für Überlassung der Kopie des Verzeichnisses nicht, da „Bußgeldlücke“. Würde hier zunächst unbedingt aufs Monatsgespräch setzen, in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Personalrat gemäß § 182 Abs 1 SGB IX, der aus Erfahrung ja wissen sollte, wie diese Personaler „ticken“. Womöglich weiß ja Ihr Dienst­stel­len­lei­ter davon nichts – daher erst (internes) Gespräch mit ihm suchen. Ebenso mit dem Inklusionsbeauftragten, wel­cher sich gleichfalls darum zu kümmern hat. Derartige Rechtsbrüche (wegen Verzeichnis) in ihrer Behörde dürfen beide nicht dulden! Sonst ggf. Organisationsverschulden; vergl. dazu Urteil AG Düsseldorf, 08.02.1990 – 302 OWi 902 Js 1689/89, Behindertenrecht 1991, Seite 118, auf agsv.bayern.de wofür die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf überaus deutliche Worte fanden bzw wenig Verständnis zeigten:

“dass es trotz Hinweises auch in jüngster Zeit wiederum zu Verstößen gegen § 25 Abs. 2 SchwbG gekommen ist. Dies zeigt in erschreckender Deutlichkeit... Es wird offensichtlich billigend in Kauf genommen, auch künftig gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen...“

sbömeke hat geschrieben:Fragen ...
* Wie ist dies denn in der Wahlperiode 2014/'18 gelaufen?
* Wann ­ haben Sie das Verzeichnis erstmals angefordert?
* Welches Personalvertretungsgesetz gilt denn bei Ihnen?
* Und vor allem Hatten Sie schon einen SBV-Grundkurs?
* Staatsbehörde oder Kommune (mit/ohne GPR/GSBV)?

Viele Grüße
Albin Göbel

.....................
*) ­ Zu alledem vergl. fundiert Prof. Düwell, LPK-SGB IX,
5. Aufl. 2019, § 178 Rn. 44 (Verzeichnis) und Rn. 94/95
(Monatsgespräch) sowie § 163 Rn. 5 (arbg. Verfahren);
§ 165 Rn 24 f (weitere „Sanktionen“ bei Nichterfüllung);
vgl. auch Prof. Dr. Joussen, LPK-SGB IX § 154 Rn. 21
u. Prof. Dr. Knittel, SGB IX, Rn. 49 zu § 71 SGB IX a.F.
.

Re: Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber/der Dienststelle

Verfasst: Freitag 6. September 2019, 14:13
von sbömeke
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Rückmeldungen. Bei uns gilt das NPersVG. Unsere Dienststelle hält sich jedoch auch nicht an die Vorgaben des NPersVG (und ebenso wenig an andere Gesetze, Arbeitsschutz z. B.)
Der PR hat sich bislang kaum um die Anliegen der Schwerbehindertenvertretung gekümmert und auch die Übermittlung der Meldung an die Arbeitsagentur/Schwerbehindertenverzeichnis nicht angefordert.
Weil ich mit dem Finger darauf zeige und die Dinge von der DL einfordere, damit ich mein Amt erfüllen kann, bin ich zur persona non grata geworden. Egal, was ich mache, die DL sitzt aus oder legt Steine in den Weg, sowohl für das Amt als auch im bilateralen Arbeitsverhältnis. Inzwischen treffen wir uns für beides vor dem Arbeitsgericht.
Monatsgespräche führt die DL mit dem Personalrat nicht. Es sind eher alle drei Monate und wesentliche Informationen werden dort ebenfalls nicht mitgeteilt. Das weiß ich, weil ich bis vor kurzem selbst PR-Vorsitzende war (die SBV wurde das letzte Mal im Kreis der Eingeladenen vergessen). Wenn man es genau nimmt, redet die Dienststelle überhaupt nicht mit den Interessenvertretungen, rechtzeitiger und umfassender Einbezug in was auch immer findet nicht statt.
Die Integrationsbeauftragte ist auf diesen Kurs eingenordet, es gibt sie überhaupt erst seit einigen Monaten, sie wurde "rückwirkend" zu November 2018 ins Amt gesetzt. Meinen Vorschlag, sich eng auszutauschen, Ziele und Maßnahmen für die SBV auszuloten und gemeinsam Schulungen zu besuchen, lehnt sie ab.
So sieht es derzeit aus bei uns.

Das Verzeichnis der Schwerbehinderten habe ich übrigens gestern, nach mehrmonatigem Anfordern, endlich erhalten. Aber umfasst die Meldung an die Arbeitsagentur nicht noch mehr?

Viele Grüße
Sboemeke

Re: Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber/der Dienststelle

Verfasst: Freitag 6. September 2019, 14:58
von SchmeixFliege
Das klingt nicht schön. :x

Nicht nachvollziehbar, wenn sich gerade öffentliche Arbeitgeber schwer tun die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, denn für die Privatwirtschaft ist das nicht einfacher.

So gut es geht korrekt, fair und gesprächsbereit bleiben, denn wenn man sich auf die Ebene von unguten Menschen einlässt bzw. begibt, dann haben diese Heimvorteil. Es nützt manchmal auch wenig sein Recht zu bekommen, wenn dabei dann noch weniger für die Schwerbehinderten rauskommt.

Die Mitteilung an die Arbeitsagentur umfasst:
- die Anzeige selbst
- das Verzeichnis der schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonst anrechnungsfähigen Personen
- abzugsfähige Werkstattrechnungen, sofern vorhanden

Die SBV erhält nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses.

Die Vordrucke kann man sich bei IW-Elan ansehen.

Seminare & Arbeitshilfen für die SBV?

Verfasst: Montag 9. September 2019, 16:00
von albin.göbel
sbömeke hat geschrieben:Für Schulungen werden Freistellung und Kosten­über­nah­me abgelehnt ...
Zu not­wen­digen Seminaren bzw erforderlichen Ar­beits­hil­fen für eine SBV vergleiche ausführlich auch Diskussion aus 2018 mit Beispielen, Ratgeber, Tipps, und mit wei­ter­füh­ren­den Hinweisen und Links (jew. in ROT) Auch die 1. Stellvertretung einer SBV hat Schulungsanspruch wie die Vertrauensperson seit dem BTHG 2016. Eine VP bedarf als Ein-Personen-Organ intensiver Schulung nach ständ. Recht­spre­chung - da ja im Unterschied zum Personalrat bekanntlich kein „mehrköpfiges“ Kollegialorgan, bei dem nicht jeder alles wissen muss.

sbömeke hat geschrieben:Das Verzeichnis ­­ der Schwerbehinderten habe ich übrigens gestern, nach mehrmonatigem Anfordern, endlich erhalten.
Das ist heftig bzw. pflichtvergessen, das monatelang PR/ SBV vorzuenthalten. Welche „Hinderungsgründe“ wurden denn für diese - sachlich - durch nichts zu rechtfertigende Verzögerung angegeben? Abgabeschluss = 31.03.2019. So auch Vizepräsident des BAG a.D. Neumann, in: NPM-SGB IX, Rn. 12/13 zu § 80 SGB IX a.F. Danach muss das Verzeichnis unaufgefordert bzw. unverzüglich an PR/SBV spätestens „in den ersten Tagen des April“ – zugeschickt oder überreicht werden bzw. den Interessenvertretungen zugehen („erhalten“). Über fünf Monate sind „mitnichten“ unverzüglich i.S.d. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für eine bloße Weiterleitung „per Knopfdruck“, sondern offenbar wohl eher ein Fall des § 179 Abs. 2 SGB IX. Wann die Gesamtanzeige erstellt wurde, kann dem Formular der Anzeige auf Seite 1 unten entnommen werden.

sbömeke hat geschrieben:Monatsgespräche führt die DL mit dem Personalrat nicht. Es sind eher alle drei Monate ...
Für die niedersächsischen Dienststellen werden solche „Quartalsgespräche“ wohl als ausreichend angesehen nach § 62 Abs. 1 NPersVG - beim Bund und manchen Ländern sowie Betrieben trifft man sich hingegen mtl.

sbömeke hat geschrieben:Die SBV wurde das letzte Mal im Kreis der Eingeladenen vergessen.
In manchen Bundesländern ist klar gesetzlich geregelt, wer die SBV zu den Monatsgesprächen einzuladen hat (zum Beispiel in Art. 67 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 BayPVG) Da in Niedersachsen eine solche ausdrückliche ge­setz­liche Bestimmung fehlt, so sind die Beteiligten wohl ge­halten, selbst zu regeln bzw. abzusprechen - wer wen einzuladen hat, um das Teilnahmerecht der SBV nach §_178 Abs. 5 SGB IX auch in der Praxis abzusichern.

Viele Grüße
Albin Göbel

Zusammenarbeit mit der Dienststelle

Verfasst: Montag 9. September 2019, 18:00
von albin.göbel
NACHTRAG
zu § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX
sbömeke hat geschrieben:Aber umfasst die Meldung an die Arbeitsagentur nicht noch mehr?
Richtig - wie oben schon geschrieben wurde:

Jedenfalls dann, wenn es sich hier um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einstufigem Ver­wal­tungs­auf­bau (ohne Stufenvertretung!) handeln sollte, dann muss der Arbeitgeber an örtl. PR/SBV selbstverständlich auch die Anzeige obligat überlassen – ansonsten zumindest der jeweiligen Stufenvertretung. Vgl. dazu Diskussion 2018 mit Rspr. sowie mit Anmerkung von Dr. Sachadae, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 5.

Kann das nicht nachvollziehen – dass eine dem Recht und dem Gesetz besonders verpflichtete Behörde da so „skan­da­lös“ agiert (gesetzliche Mindeststandards ignoriert), und sich damit natürlich rechtlich angreifbar macht. Besonders professionell erscheint das jedenfalls nicht – zumal schon seit letztem Jahrhundert (§ 13 Abs 2 SchwbG) gesetzlich nor­miert bzw. herrschend Meinung.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber/der Dienststelle

Verfasst: Montag 21. Oktober 2019, 11:21
von sbömeke
Hallo, liebe Unterstützer und Forumsbereicherer,

ich möchte noch mal DANKE sagen für eure Beiträge. Kostenübernahme und Freistellung für meine Schulungen habe ich inzwischen per Gerichtsbeschluss durchsetzen können, die Meldung an die BA liegt mir nach vielem Hin und Her jetzt vor, vollständig seit sage und schreibe vergangenem Freitag (!).

Es hakt und knirscht aber weiter, die Inklusionsbeauftragte zeigt kein Interesse an Zusammenarbeit mit der SBV, der PR ist schwach und will allem voran keine Konflikte mit der DL austragen. Insofern ist es für mich als SBV arg schwierig, etwas zu erreichen. Kraftaufwand und emotionaler Stress stehen in einem sehr ungünstigen Verhältnis. Ich bedauere dies sehr, GEMEINSAM - PR, SBV und Dienststelle - könnten wir so viele gute Sachen für die Beschäftigten auf die Beine stellen!

Ich muss ein bisschen nachdenken und wirken lassen, wie ich dieses Amt weiter sinnvoll ausüben kann, ohne dass ich mich dabei bis an die Substanz aufreibe.

Kollegiale Grüße

S. Bömeke

Extrawurst für Dienstgeber?

Verfasst: Montag 19. Juni 2023, 12:51
von annette.rosenberg
Nach KAG Augsburg vom 09.12.2022 – 1 MV 21/22, soll die Mitarbeitervertretung (MAV) nach Kirchenrecht nur Anspruch auf Einsicht in das Verzeichnis der sbM haben - nicht jedoch auf Überlassung einer Kopie dieses Namensverzeichnisses sbM so wie für Betriebsrat/Personalrat sowie SBV. Wie soll denn da die gezielte Förderung dieser sbM durch die MAV gelingen, wenn die noch nicht mal alle Namen kennt? Das Urteil erscheint ziemlich „schräg“, da m.E. praxisfremd und wenig praxistauglich.

Besonders wirr VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2010, 34 K 2416/10.PVL, Rn. 36, dass das »Namensverzeichnis« allenfalls, wenn überhaupt, nur mit „Zustimmung“ sbM dem Personalrat überlassen werden dürfe. Siehe dazu kritische Anmerkung Prof. Düwell in jurisPR-ArbR 25/2011 Anm. 6 - zum öffentlichen Dienst in NRW („Justizversagen“ - sowie „Leseschwäche“ dieser Verwaltungsrichter in Düsseldorf)