ulrich nell hat geschrieben:Nun wird ein Betriebsteil abgespalten werden, dem nur noch 3 Wahlberechtigte angehören werden.
Hallo Uli, sind evtl. die Vertrauensperson und/oder ein stellvertretendes Mitglied der SBV von der Abspaltung persönlich betroffen
? Sofern ja, dürften diesen wohl im abgespaltenen Betrieb das SBV-Mandat zufallen. Falls nein, so erfolgt eine SBV-
Ersatzvertretung für die abgespaltene Einheit nach BIH-Wahlbroschüre, Kap. 1.4 Seite 25 ggf. (sinngemäß) wie folgt:
„Wenn ein Unternehmen aus mehreren selbstständigen Betrieben besteht, kann es vorkommen, dass nicht für alle eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wird. Dies gilt zum Beispiel für einen Betrieb mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen, der nicht mit einem anderen Betrieb zusammengefasst wurde. Auch für diese schwerbehinderten Beschäftigten gibt es eine Interessenvertretzng („Ersatzvertretung“), wenn eine Konzern- oder Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt oder kraft gesetzlichen Auftrags vorhanden ist ...“
Wörtliche Auslegung?
Ob jedoch auch dann, falls kein GBR existiert, dennoch ggf. Ersatzvertretung greift „kraft gesetzlichen Auftrags“ nach § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, ist fraglich – obwohl nichts dergleichen vom GBR im
Satz 2 steht. Dagegen spricht der enge
Regelungszusammenhang mit
Satz 1, der GBR voraussetzt – und die identischen Interessenslagen. So wohl auch
Pahlen in NPM-SGB IX, § 97 Rn. 2, der das Bestehen einer GSBV ohne GBR pauschal offenbar als
„sinnlos“ ansieht. Gegen eine rein wörtliche Auslegung von Satz 2 spricht m.E. vor allem, dass bei einer örtlichen SBV diese als GSBV fungieren könnte nach Satz 2, dass aber, sobald weitere örtliche SBV hinzukäme, keine GSBV gebildet werden könnte nach Satz 1 ohne Existenz eines GBR. Dies wäre m.E. ein „sinnfreies“, haltloses und völlig unsinniges Ergebnis. Folglich darf der Satz 2 nicht isoliert sowie nicht losgelöst von der Grundnorm des Satzes 1 (mit Tatbestandsmerkmal GBR als Voraussetzung) ausgelegt werden, weil einziger Zweck des erst später angefügten Satzes 2 ist klarzustellen, dass es in diesem Sonderfall keiner SBV-Wahl bedarf (so Dr.
Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 27 Rn. 2, unter Verweis auf
BT-Drs. 10/3138 Seite 23). Folglich sprechen auch
historische Auslegung und Gesetzesmaterialien klar für das „Erfordernis“ eines GBR;
a.A. wohl BIH-Wahlbroschüre, Abschn. 7.2 Seite 85, in der
_nichts vom Erfordernis eines GBR erwähnt ist.
• Und falls räumliche Nähe zwischen den zwei Teilen bestehen sollte, so käme bei der nächsten SBV-Wahl Zusammenfassung für die Wahl in Betracht laut dem Kapitel 1.3 dieser Wahlbroschüre.
Viele Grüße
Albin Göbel