lyssi hat geschrieben:In unserem Unternehmen gibt es keine BV zum Thema BEM.
Hallo, wenn wie hier zum BEM nichts geregelt ist, also auch nicht, dass BEM-Berechtigte eine „Person ihres Vertrauens“ mitbringen können, solange besteht darauf auch kein Anspruch. Mehr im
BEM-Kompass 2019 der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ (BAR). Wie so eine Einladung aussehen könnte, siehe „Musterbeispiel“ in Handlungsempfehlungen 2018 auf der Seite 68, aufrufbar in der
BIH-Infothek. Zu der Teilnahme am „Erstgespräch“ vgl. BAG vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14, III.5.a,
Rn. 29.
Weiterer Anwesender bei BEM-Gesprächen?
Zu der pauschalen Meinung der Instanzenrechtsprechung (LAG RlPf, 18.12.2014 – 5 Sa 518/14, Rn. 23; LAG Hamm, 13.11.2014 – 15 Sa 979/14, Rn. 38), wonach BEM-Berechtigte grundtzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers eine außenstehende externe „Person ihres Vertrauens“ zu den BEM-Gesprächen beiziehen dürften, gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung. Diese Rspr. ist m.E. (entgegen BIH-Handlungsempfehlungen BEM 2018, Seite 30 unten) äußerst kritisch zu sehen, z.B. wenn es (wie sooft etwa in Kleinbetrieben) gar keine gewählten betrieblichen Interessenvertretungen wie BR/SBV gibt, dieses BEM womöglich schon während der AU erfolgt – und der BEM-Berechtigte womöglich vertrauten Beistand benötigt.
NACHTRAG
Diese Rechtsprechung ist überholt per
Rechtsänderung durch das
Teilhabestärkungsgesetz ab dem 10.06.2021. Ferner überholt auch
BAG, 05.03.2015 - 9 AZN 133/15.
lyssi hat geschrieben:Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig" für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Das mag zwar neuerdings fürs Integrationsamt gelten laut BTHG-Rechtsänderung*) nach Maßgabe des § 3 Absatz
1 SGB IX - nicht jedoch für die SBV für behinderte Beschäftigte mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung - wie ja schon klargestellt seit dem 18.08.2006 (vgl. ZB 4/2011 zu §§ 81 ff. SGB IX a.F. grdl. - was aber immer mal wieder überlesen wird zu gesetzlicher Zuständigkeit
“nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen“ wie etwa BEM bzw. Einstellung sbM).
Nicht fristgerechte Umsetzung
Dass das zeitweilig mal anders war lt.
BAG-Übergangsrechtsprechung lag allein daran, dass der nationale Gesetzgeber vormals seinen Pflichten nach EU-Recht nur zögerlich - und Jahre verspätet nachkam (
Düwell, LPK-SGB IX, § 164 Rn. 19/20 zum vorm. Vertragsbruch der Bundesrepublik;
EuGH vom 23.02.2006, C-43/05;
LAG Bln-Bbg vom 31.01.2008, 5 Sa 1755/07), und dass die Übergangsfrist zur Umsetzung schon 2003 abgelaufen war. Dies ist jedoch bereits lange passé bzw. „Rechtsgeschichte“ seit 13 Jahren.
Viele Grüße
Albin Göbel
_________
*) Synopse: SGB IX 2018 ⇔ SGB IX 2017
„Gegenüberstellung SGB IX n.F. vs. SGB IX a.F.
Interaktive Liste, erstellt von REHADAT (PDF)“