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Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Donnerstag 20. Juni 2019, 21:32
von 18psbvp
Guten Tag in die Runde,

ich habe wohl einen gedanklichen Knoten zum im Betreff genannten Thema.

"Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können....."

Heißt das nun, dass diese personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten immer von der schwerbehinderten Person ausgehen müssen? Oder ist es so zu verstehen, dass der Schwerpunkt darauf liegt, dass diese genannten Punkte zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können....?

Sprich wenn beispielsweise der nichtschwerbehinderte Kollege die Ursache für die Erkrankung des schwerbehinderten Kollegen setzt ... dann dann greift diese Vorschrift genau so.

Der Abschnitt III SGB IX gilt ja grunds. für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Evlt. habe ich deshalb den Durchblick gerade nicht.

Eine banale Frage möglcherweise aber ich habe mich damit recht schwer getan.

Ich bedanke mich für jede hilfreiche Antwort vorab.

Viele Grüße

18psbvp

Re: Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Freitag 21. Juni 2019, 11:49
von matthias.günther
Hallo,

die "Erörterung" im Sinne von § 167 Abs. 1 SGB IX beinhaltet ja auch die Klärung, wie die Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis beseitigt werden können und wie das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Dann müsste im Rahmen der Klärung ja auch zur Sprache kommen, falls Kollegen eine (Mit-?)Ursache sind.
Ansonsten greift die Vorschrift die Kündigungsgründe aus dem KSchG auf.

Re: Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Samstag 22. Juni 2019, 15:37
von 18psbvp
Hallo Matthias Günther,

herzlichen Dank. Dann ist die "Lösung" einfacher als gedacht und vor allem wie von dir beschrieben logisch. Nun denn, nur "Übung" macht bekanntlich den Meister". Das hilft mir nun sehr.

Viele Grüße

18psbvp