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Teilnahme an KBR Sitzung

Verfasst: Montag 27. Mai 2019, 15:54
von Friedel
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur Teilnahme der SBV an einer Konzernbetriebsratssitzung mit Wirtschaftsausschuss.

Unser KBR besteht aus 2 GBR. Leider konnte nur in einem Betrieb innerhalt eines GBR eine SBV gewählt werden. Also im Unternehmen mit 4 Betriebsräten nur eine SBV.
Habe ich somit ein Anrecht an die Sitzungen des KBR mit WA teilzunehmen? Zumal hier auch der Vorstand hier Rede
und Antwort steht?

Ist vielleicht ein bisschen kompliziert. Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Die anstehende Sitzung ist am 29.05.

Gruß Friedel

AW: Teilnahme an KBR-Sitzung?

Verfasst: Montag 27. Mai 2019, 18:00
von albin.göbel
Friedel hat geschrieben:Leider konnte nur in einem Betrieb innerhalb eines GBR eine SBV ge­wählt­ werden.
Hallo Friedel, da haben Sie nach Ansicht des BAG keinen Anspruch auf Teilnahme an KBR-Sitzungen (weil einzige örtliche SBV im Konzern). Zu dieser umstrittenen Rechtsfrage vgl. ausführlich Diskussion 2015 (Voraussetzung) und kritisch 2019. Sobald auch im anderen "Unternehmen" eine örtl. SBV gewählt wird, so ist nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO zu verfahren. Eine weitere örtl. SBV im selben Unternehmen wäre folglich allein nicht ausreichend für Teilnahme an KBR-Sitzung nach dieser fragwürdigen BAG-Rspr. vom 4.11.2015 - 7 ABR 62/13.

Falsch und doppelt daneben ist die teils vertretene Ansicht, dass für eine KSBV-Wahl zwei gewählte GSBV'en nach § 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestehen müssten: Ausreichend ist vielmehr, wenn es etwa
• eine örtl. SBV nach § 180 Abs 1 Satz 2 SGB IX in dem einen Unternehmen gibt (bspw. in der GmbH A), und gleichzeitig
• eine zweite örtliche SBV laut § 180 Ab­satz 2 Satz 2 SGB IX in einem an­de­ren Un­ter­neh­men von diesem Konzern gibt (zum Beispiel in der GmbH B).

TIPP Evt. mal sondieren bei den Be­triebs­rä­ten der Betriebe des anderen Konzern-Unternehmens, ob und inwieweit dort ge­wählt werden kann (evt nach Zu­sam­men­fas­sung von Betrieben für die SBV-Wahl nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Diese sollten jeweils das Namens-Verzeichnis sbM und Gleichgestellter für 2018 haben nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX – und hätten ggf. auf SBV-Wahlen bzw. auf die Zusammenfassung hinzuwirken gemäß dem § 176 Satz 2 SGB IX. Hinzuzuzählen wären aber etwa auch die im Verzeichnis ggf nicht gelisteten Wahlberechtigten sbM mit geringfügiger Beschäftigung, und sbM in Leiharbeit, und betriebsintegrierte sbM aus WfbM laut LAG München (davon soll es über 15.000 bun­des­weit geben); aber auch sog. ruhende Arbeitsverhältnisse.

Viele Grüße
Albin Göbel