Bülo hat geschrieben:Muss ich da teilnehmen?
NEIN: Wurde denn in der Einladung vom Dez. bzw. Mai nicht ausdrücklich erwähnt, dass das BEM
freiwillig für Sie ist – also nur mit Ihrer
"Zustimmung" erfolgt gemäß § 167 Abs. 2
Satz 1 SGB IX? Dieser Satz ist allerdings ein äußerst schwer verständlicher "Monster-Satz" mit über 60 Wörtern: Hat mit "einfacher" Sprache nichts zu tun, eher "verschachteltes Bürokratendeutsch"
,(wohl) aus dem Bundessozialministerium.
TIPP Suchen Sie möglichst Kontakt zum Betriebsrat bzw. zu Ihrer SBV, sofern Sie darüber vom BEM-Beauftragten nie deutlich bzw. nie verständlich belehrt und aufgeklärt worden sein sollten einschließlich Widerrufsrecht - weil fundamental für ein ordnungsgemäßes BEM-Angebot. Vergl. auch
Kommentar zum Art. 7 Abs.
3 EU-DSGVO:
"...dass kein 'Juristen-Deutsch' (schon gar keine Fremdsprache), keine verschachtelten Sätze benutzt werden".
Dass über das Widerrufsrecht "noch vor Beginn des BEM" zu belehren ist, sagt Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Petri schon im 25. Tätigkeitsbericht 2013 zu den datenschutzrechtlichen BEM-Anforderungen:
"...ist darauf hinzuweisen, dass jederzeitiges Recht zum Widerruf besteht"
Bülo hat geschrieben:...da ich nach BEM-Gespräch 2018 im Dez. nicht 6 Wochen krank war.
Wurde denn das BEM im Dez. 2018 schon nach (einmaligem) Gespräch als beendet angesehen? Dann muss m.E. von Gesetzes wegen grds. kein neuerliches BEM angeboten werden nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Denn gezählt werden bei dieser Konstellation
nicht etwa schematisch die AU-Zeiten des letzten Jahres, sondern vielmehr nach richtiger Auslegung nur AU-Zeiten seit dem Ende des durchgeführten BEM im Dezember 2018 (entgegen dem "reinen" Gesetzeswortlaut). Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung ab
2015 scheint
noch nicht überall angekommen zu sein. Vgl. dazu z.B.
Diskussion aus 2018 m.w.N. u.a. eines "Fachanwalts" zur Frage: "Wie oft muss BEM angeboten werden?"
Hier ist nicht
Schema F – sondern wohl eher eine BEM-Nachschulung gefragt ...
Viele Grüße
Albin Göbel