ted hat geschrieben:Eine solche Ungleichbehandlung von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, könnte auch als Diskriminierung bewertet werden.
Hallo, diesem Beschluss des
KGH.EKD, 08.03.2019, II-0124/58-2018, entspricht u.a. auch die Kommentierung der
BIH-Wahlbroschüre 2018, wonach im Bereich der Diakonie staatliches Wahlrecht der SchwbVWO nicht anwendbar ist: „
SchwbVWO keine Anwendung, wenn kirchliche Einrichtungen oder Institutionen eine eigene, spezielle kirchenrechtliche Regelung getroffen haben“ (Kapitel 6.4, Seite 80), und wonach stets förmlich per (genereller) Briefwahl mit "Wahlvorstand" nach Wahlordnung MVG-EKD, zuletzt geändert am
_08.12.2017, zu wählen ist (Kapitel 6.4.2 Seite 81). Bei einer derart so klaren Rechtslage durch zwei Instanzen zu prozessieren erstaunt sehr. Zur SBV-Wahl im Kirchenrecht siehe auch Prof. Dr. Wolfhard Kohte auf
reha-recht.de
Entgegen BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 6.4.2 Seite 81, Stichwort Wahlausschuss, leitet
nicht ein "Wahlausschuss" die SBV-Wahlen, sondern vielmehr ein
Wahlvorstand laut dem „glasklaren“ Wortlaut des
§ 15 Absatz 2 WahlO-MVG. Der Begriff Wahlausschuss kommt da
überhaupt nicht vor, auch nicht im MVG-EKD: „Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand.“ (
§ 32 Abs. 2 MVG-MVG). Ich halte das für eine fehlerhafte BIH-Darstellung. Diese BIH-These vom Wahlausschuss ist wohl
frei erfunden. Diskriminierend ist solches Wahlverfahren (ausschließlich generelle Briefwahl mit Wahlvorstand) selbstverständlich nicht.
www.kirchenrecht-ekd.de
Das hat Vor- und Nachteile ggü. staatlichem Recht: Einerseits ist das förmliche Verfahren klar aufwendiger und zieht sich länger hin. Andererseits ist im Gegensatz zu der Wahlversammlung sichergestellt, dass auch verhinderte sbM mitwählen können, was die Wahlbeteiligung und folglich die Legitimation der Gewählten erhöhen kann. Und dass es nach staatlichen Recht keine Briefwahl für die Wahlversammlung gibt – genau das wurde schon wiederholt in diesem
Forum sowie andernorts von Wahlrechtsexperten beklagt bezüglich
Korrekturbedarf im SBV-Wahlrecht. Gerade bei kleineren Dienststellen wie hier mit wenigen Wahlberechtigten kann Verhinderung schon eines Wahlberechtigten ausschlaggebend sein und u.U. schnell zu einer "Verzerrung" der Wahlergebnisse bzw. zu Zufallsergebnissen führen – je nach Wahltag.
ted hat geschrieben:sind die Hürden für die Wahl einer VP in der Diakonie höher als bei anderen Arbeitgebern.
Nicht unbedingt Denn auch nach dem
§ 18 SchwbVWO muss (zwingend)
förmlich gewählt werden, sofern keine räumliche Nähe
oder ab 50 Wahlberechtigten.
NEU: Zu den Änderungen 2019 des SBV-Rechts in der Evangelischen Kirche und deren Einrichtungen ab 2019 siehe auch Prof.
Düwell,
jurisPR-ArbR 49/2018 Anm. 1, sowie folg. "
Frohe Botschaft für SBV!" zur "Novelle" des
MVG-EKD 2019, nun staatlichem Recht stark angenähert. Am
_hier maßgeblichen
§ 15 Abs. 2 WahlO zum MVG-EKD, auf den der
Kirchengerichtshof (KGH) zur Briefwahl abstellte, hat sich aber ganz offensichtlich nichts geändert.
Zwar starke Annäherung an das staatliche Recht durch direkten Verweis auf
§§ 177 bis 179 SGB IX in
§ 51 Abs. 1 MVG-EKD.
Weiterhin ausgeschlossen ist aber Anwendung der staatlichen SchwbVWO kraft Kirchenrechts laut Kirchengerichtshof (KGH), Schrifttum und hM. Einen ausdrücklichen Verweis auf die staatliche SchwbVWO gibt es weder in der
MVG EKD-Novelle noch in der
kirchlichen Wahlordnung. Hier
_ist die Rechtslage doch völlig klar und eindeutig!
Ausnahmen: Da EKD jedoch
kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen auch abweichende Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will - muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern ggf. auch das in der jeweiligen Region geltende abweichende Wahlrecht im Blick haben laut Prof. Dr.
Kohte. Dieses Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) hätten 17 evangelische Gliedkirchen übernommen laut
Wikipedia. Zum Anwendungsbereich siehe grundlegend
§ 1 Abs. 2a und 3 MVG-EKD. Daher dürften die SBV-Regelwahlen auch nicht einheitlich 2017, 2021 stattfinden in allen Landeskirchen entgegen BIH-Wahlbroschüre 2018, Stichwort: „Abweichender Wahltermin“ (Seite 81), sondern teils unterschiedliche Wahljahre gelten.
ted hat geschrieben:In der Diakonie Niedersachsen, wo es inzwischen einen Tarifvertrag mit Verdi und Diakonie gibt, ist dieses Verfahren inzwischen abgeschafft.
Per
Tarifvertrag abgeschafft? Wie lautet denn die Norm im Wortlaut, mit der das Verfahren vorgeblich „abgeschafft“ worden sein soll? Das kann ich so nicht mal ansatzweise nachvollziehen, weil die
WahlO-MVG klar entgegensteht! Wer hat Ihnen nur diesen völlig haltlosen Quatsch erzählt? Denke, dass Sie da offenbar was verwechseln? Zwar wird nun auf § 177 SGB IX verwiesen ab 2019, aber mitnichten auf das (staatliche) Wahlverfahren nach der
SchwbVWO. § 15 Abs. 2 Satz 3 WahlO-MVG.EKD bestimmt vielmehr wahlordnungsrechtlich: „Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretung entsprechend.“ Also hat sich auch nicht die
_VP um den Wahlvorstand zu kümmern, oder?
Ersetzung des MVG-K durch das MVG-EKD
Gemäß
Rundschreiben Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen (DDN) vom 12.12.2019 gilt u.a. folgendes:
www.ddniedersachsen.de/materialien
„In den niedersächsischen Ev.-luth. Landeskirchen gilt ab dem 1. Januar 2020 aufgrund des MVG-EKD-Anwendungsgesetzes das MVG-EKD anstelle des MVG-Konföderation.“
„3. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sie vertretenden Personen am 30. April 2021 endet“.
NB: Zu dem Umgang mit persönlichen Daten in öffentlich zugänglichen Fachforen wie diesem vergleiche
Hinweise.
Viele Grüße
Albin Göbel