TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)
Verfasst: Freitag 19. April 2019, 14:30
Neues Online-Angebot der BAR: BEM-Kompass
für den Wiedereinstieg in das Berufsleben nach län-
gerer Krankheitszeit
Mit dem BEM-Kompass möchte die BAR insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen helfen, das BEM umzusetzen. Die BAR hat den BEM-Kompass zusammen mit 60 BEM-Experten aus Betrieben sowie (überbetrieblichen) Organisationen entwickelt für Arbeitgeber, für Führungskräfte sowie für BEM-Fachkräfte und Ratsuchende
www.bar-frankfurt.de/bem-kompass
Ein BEM-Kurzvideo zum „Einstieg“ finden Sie von der Stiftung Arbeitsmedizin und Prävention
Und auch aktuelle Infos zu dem neuen BEM-Datenschutz nach DSGVO, BDSG bzw. Datenschutz der Länder finden Sie in den (neuen) LWL/LVR-Empfehlungen 11/2018, zum Beispiel Seite 35/36, online aufrufbar in der Infothek dieser Website.
Hintergrund:
• BT-Drs. 18/10528, 30.11.2016, Seite 4 Nr. 5
• Fachbeiträge zum BEM im Handwerk aus sozialrechtlicher, arbeitsrechtlicher, ökonomischer und psychologischer Sicht siehe hier.
Stufenweise Wiedereingliederung in
das Erwerbsleben ⇨ Hamburger Modell
aller Instanzen schon seit über zwölf Jahren 2007,
wonach StW selbst selbstverst. Reha-Leistung ist.
NEIN, kann eben nicht so verstanden werden;
ein derartiges „Verständnis“ = völlig „abwegig“,
da rein einrichtungszentriert am Gesetz vorbei –
dem hat BSG schon 3x seit 2007 widersprochen
sowie auch BIH-Fachlexikon 2018 zur „Teilhabe“
außerdem mindestens ½ Dutzend Sozialgerichte
StW = Hauptleistung + selbständige Maßnahme.
Dennoch erklärt RV / KV das genaue Gegenteil,
bzw. „erfindet“ immer neue Ablehnungsgründe
wie zum Bsp. AOK plus und BKK-Freudenberg
DRV sowie GKV ignorieren das jedoch verbreitet
bzw. entscheiden willkürlich mal so und mal so -
während die GUV derartige Fahrkosten erstattet.
Die StW ist geregelt im Kapitel 9 zur med. Reha,
d.h. kraft Gesetzes eine Rehabilitationsleistung;
Fahrtkosten sind Bestandteil der Eingliederung.
LT-Drs. 14/78 Ba-Wü, 27.07.2006, Nr. 24 = Irrweg.
LSG M-V, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 = rechtskr.
Wo erhalte ich kostenlose juristische Beratung?
Verbandsklagerechte nach dem § 85 SGB IX n.F.
Rechtsgrundlagen
zu Fahrkosten bei StW med. Reha
GKV: § 60 Abs. 5 SGB V –➔ § 73 SGB IX
DRV: § 28 Abs. 1 SGB VI -➔ § 73 SGB IX
GUV: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX
Das Kapitel 9 zur medizinischen Reha:
Die h.M. in Wissenschaft, Rspr. und Lehre versteht die stufenweise Wiedereingliederung (entgegen einzelnen Rehaträgern und der „singulären“ BAR-Ansicht) selbstverständlich und zu Recht als „Rehabilitationsleistung“ seit_fast 18 Jahren (als „medizinisch-therapeutische“ Maßnahme gemäß BMAS)! Eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung (DRV) und der Krankenversicherung (GKV) ist derzeit nicht sichergestellt, und längst überfällig. Dieses auch deshalb, weil StW gemäß § 44 SGB IX bekanntlich in Kapitel 9 zur „medizinischen Rehabilitation“ steht. Und ferner deshalb, weil ohne med. Untersuchung und med. Prognosen und med. Verordnung (per Stufenplan) mit weiteren medizinischen Feststellungen - und ohne regelm. med. Überwachung, unter ärztl. Verantwortung „nichts läuft“ laut_BAG, 13.6.2006, 9 AZR 229/05, B.III.1, Rn. 33 ff. =_ZB-Archiv 4/2006 mit BIH-Anmerkungen. Eine stichhaltige Begründung dafür, dass die StW dennoch keine med. Reha sei, gibt es nicht, also ein offensichtlicher Denkfehler der BAR seit 18 Jahren: Eine medizinische Rehabilitation setzt weder ambulante noch teilstationäre oder stationäre Behandlung in medizinischen Einrichtungen zwingend voraus, sondern = „Erfindung“ einzelner Rehaträger am Gesetz vorbei. GUV zahlt offenbar: In div. Foren wurde schon 2006 berichtet: „Mein Mann bekam während der Wiedereingliederung Kilometergeld von der Berufsgenossenschaft“ laut „alpgoass“ – 11. Dez. 2006.
Normenkette: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX n.F.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VII n.F.
„Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation... erforderlichen Reisekosten werden übernommen nach § 73 des Neunten Buches.“ Zu dieser „bindenden“ grammatischen Befehlsform dieses „imperativen Präsens“ vgl. grundl. LPK-SGB IX, § 1 Rn. 16, Kurzvideo sowie Diskussion zum „Imperativ“ (am Ende).
Die StW an sich ist bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, auch wenn es z.B. nicht um den Aufenthalt und nicht um die Behandlung in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht. Zur Rehabilitation gehören auch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber nach detaillierten Vorgaben im ärztlichen Stufenplan mit regelmäßiger ärztlicher Überwachung der Auswirkungen. Es geht - wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen mit rehabilitativ-therapeutischer Zweckrichtung auch - um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten. Bei medizinischer Rehabilitation sieht das Gesetz Fahrkostenerstattung vor: Dies hat Gesetzgeber nun mal mit SGB IX 2001 für alle Träger der med. Reha so eingeführt und im BTHG für das SGB IX 2018 bis heute übernommen. Die Übernahme der Fahrkosten zum Betrieb ist unerlässlich, um_die Ziele der konkret bewilligten Eingliederungsmaßnahme in dem Betrieb nicht zu gefährden (Vgl. insoweit sinngemäß BSG, 27.02.2020, B 8 SO 18/18 R).
Krankenversicherung (GKV)
GR v. 18.06.2001 i.d.F. v 01.04.2019 zu § 73 SGB IX
2. Voraussetzungen für Erstattung der Reisekosten
„Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.“
„Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Absatz 2 SGB V übernommen werden.“
Es erstaunt, dass dieses GKV-Rundschreiben und die darauf beruhende höchst fragwürdige GKV-Verwaltungspraxis nicht schon längst der gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung angepasst wurde und so die arbeitsunfähigen Rehabilitanden sich zu Klagen wegen Fahrkosten „genötigt“ sehen, um ihre gesetzlichen Rechte wenigstens im Nachhinein gerichtlich durchzusetzen in teils bis zu 8-jährigen Verfahren wie hier.
Aber auch der § 42 SGB V wurde offensichtlich „vergessen“.
Normenkette: § 60 Abs 5 SGB V ➔ § 73 Abs 1/4 SGB IX
Rechtsänderung schon vor 18 Jahren
Auch ist dem gemeinsamen RundS aller sieben Verbände der Krankenkassen vom 18.06.2001 demnach klar zu widersprechen, wonach eine Erstattung (notwendiger) Fahrkosten nicht in Frage komme, weil die StW keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§_40, 41 des SGB V sei, sondern diese ihre Rechtsgrundlage in § 74 SGB V nach wie vor habe trotz der Rechtsänderung durch das 2001 neu erlassene SGB_IX, nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr._6, Nr. 7 sowie §§ 44 und 73 SGB IX 2018. Das läuft u.a. geradezu auf Wettbewerbsverzerrung hinaus, wenn nur die eine KK Fahrkosten erstattet auf Antrag, die andere aber nur und erst dann erstattet, wenn der Versicherte Widerspruch einlegt bzw. die KK zur Erstattung rkr. verurteilt wird.
GR v. 18.06.2001 i.d.F. v 01.04.2019 zu § 73 SGB IX
3.2.1 Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW
„Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, ist Wegstreckenentschädigung oder ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (§ 6 BRKG) bis zur Höhe der Kosten zu gewähren, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.“
Diese „Anmerkungen“ sind doppelt und dreifach daneben: Der zitierte § 6 BRKG hat mit Wegstreckenentschädigung rein gar nichts zu tun, sondern betrifft Tagegeld. Und auch die Begrenzung „bis zur Höhe der Kosten“ des ÖPNV erscheint falsch: Denn da haben sich die GKV-Verbände offenbar am § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V orientiert - anstatt am einschlägigen § 73 Absatz 4 Satz 1 letzter HS SGB IX. Zwar sind die Verbände der GKV der Ansicht in ihrer Anmerkung 1 zu § 44 SGB IX, dass sich durch § 44 SGB IX (zuvor § 28 SGB IX 2001) „für die Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung keine Änderung“ ergeben habe. Dem ist jedoch energisch zu widersprechen – bezüglich Fahrkosten seit Einführung des SGB IX am 1. Juli 2001 laut BIH und h.M. Rechtskräftige Urteile, wonach bei StW kein Anspruch auf Fahrtkosten gegen eine GKV als zuständiger Rehaträger zustünde, gibt es nicht, soweit ersichtlich
Es scheint allen GKV-Verbänden in ihrem gemeinsamen Rundschreiben wohl bis heute die schon anno dazumal erlassene Novelle von 2005 zur Reform des BRKG entgangen zu sein (BR-Drs. 16/05 vom 07.01.2005), da noch immer auf den längst aufgehobenen vormaligen „(§ 6 BRKG)“ von 1973 verwiesenen wird. Bei dieser Novellierung ging es um Rechtsvereinfachung, um Beschleunigung und Verringerung des Bearbeitungsaufwandes – nicht ums genaue Gegenteil! Verweisung in Klammer daher wohl schon seit 2005 sinnfrei, demnach falsch seit 14 Jahren!
Rentenversicherung (DRV)
DRV-Rechtsportal: rvRecht > GRA > § 44 SGB IX
_Folgende pauschalen Aussagen im DRV-Rechtsportal (AGDR 4/2004, TOP 17/18) erscheinen (allenfalls) von „antiquarischem“ Wert - da unvereinbar mit h.M. bzw. jahrelang gefestigter Rspr. der Sozialgerichtsbarkeit:
Wie oft muss das BSG noch entscheiden, dass die StW selbständige Hauptleistung med. Reha ist, bis das von allen_an Gesetz und Recht gebunden Trägern der medizinischen Reha endlich begriffen und umgesetzt wird?
GRA|§ 44 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung
2. Allgemeines zur StW (DRV-Rechtsportal rvRecht)
„Stufenweise Wiedereingliederung ist keine eigenständige_Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie stellt keinen neuen Leistungsfall dar (AGDR 1/2004, TOP 17)“
7. Ergänzende Leistungen (Rechtsportal der DRV)
„Ergänzende Leistungen, zum Beisp. Fahrkosten, kommen nicht in Betracht. Die stufenweise Wiedereingliederung ist selbst eine die eigentliche Reha-Hauptleistung ergänzende Leistung... (AGDR 4/2004, TOP 18).“
GRA - = Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
AGDR = Arbeitsgruppe Durchführung Rehabilitation
Es erstaunt, dass dieses DRV-Rechtsportal und die darauf beruhende höchst fragwürdige DRV-Verwaltungspraxis nicht schon längst der gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung angepasst wurde und so die arbeitsunfähigen Rehabilitanden sich zu Klagen wegen Fahrkosten „genötigt“ sehen, um ihre gesetzlichen Rechte wenigstens im Nachhinein durchzusetzen wie hier und hier mit gutachtlicher Anmerkung (Nebe). Stufenweise Wiedereingliederung = Leistung zur Teilhabe!
DRV-Verbände und Aufsichtsbehörden weiter abgetaucht?
Normenkette: § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 SGB IX n.F.
Fahrkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung?
Entgegen Nr. 1.3 der von der BAR entwickelten Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wird StW vom BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 20, sowie im Fachschrifttum als „eigenständige“ Reha-Leistung angesehen. Ferner z. B. . BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 35/38, wonach stufenweise Wiedereingliederung die Haupt-Leistung und z.B. das Übergangsgeld ergänzende Leistung ist. Überdies ließen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch etwa auf Übergangsgeld während der StW die gleichzeitige Gewährung von einer "Hauptleistung" voraussetze entgegen DRV. Dem ist klar zuzustimmen (vgl Wurm zu § 44 SGB IX Rz. 4a m.w.N. BMAS, 9.5.2019, Va3-96: stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation) Dem entspricht ständige Instanzenrechtsprechung zum Erstattungsanspruch notwendiger Fahrtkosten während StW als Maßnahme der medizinischen Reha unter ausdrücklicher Ablehnung des Fehlurteils des SG Kassel, 20.05.2014, S 9 R 19/13, mit falschem Ausgangspunkt, diese StW sei keine med. Reha-Maßnahme (grundleg. Nellissen in jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 3 m.w.N. und Anm. A19-2018 von Prof. Dr. Nebe auf reha-recht.de: die_Autorinnen distanzieren sich ausdrücklich von der Argumentation des SG Kassel und der BAR und DRV und stellen überzeugend dar mit zahlreichen Nachweisen, wonach StW zu den Leistungen einer med. Rehabilitation zählt). Das SG Kassel hat Zulassung der Berufung abgelehnt, obwohl es tausende vergleichbare Konstellationen gibt und abweichend von BSG. Hinweise zur_Rechtsfrage der erstattungsfähigen (notwendigen) Fahrkosten fehlen im DRV-Merkblatt G0832, Stand: 2015. Dabei gehört es zu den elementaren „Pflichten“ der DRV, ihre Versicherten umfassend über ihre Rechte aufzuklären laut aufsichtsführendem Bundesversicherungsamt und Rspr. nach § 12 SGB IX (so LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 875/13).
Rechtsänderungen schon seit SGB IX 2001
Ein Kostenübernahmeanspruch ergibt sich z.B. für die GKV direkt per Verweis in § 60 Abs. 5 SGB V auf § 73 SGB IX und z.B für die DRV direkt per Verweis in § 28 Abs. 1 SGB VI auf § 73 SGB IX (zuvor § 53 SGB IX a.F.) Zur Rechtsänderung 2001 vergl. auch BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - Rn. 20.
• Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Für die DRV folgt das schon lt. Gesetzeswortlaut aus § 15 Absatz 1 SGB VI, der auf § 44 SGB IX verweist, wie_es klarer kaum geregelt und normiert sein könnte: Rechtsgrundlage für StW ist § 44 SGB IX (verortet im Kapitel 9 – zur medizinischen Rehabilitation). Ebenso FKS-SGB IX § 44 Rn. 32a; Neumann/Pahlen SGB IX, §_44 Rn. 3/11; LPK-SGB IX § 44 Rn. 7 / 27; jurisPK-SGB_IX § 44 Rn 45/45.1; Schell SGB IX § 44 Rz 4a; Niehaus, BMAS-Forschungsbericht, F 374, 2008, 80; grundl. Nebe, DVfR-Forum 2014, zu § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 53 SGB IX a.F. (neu § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX 2018) zum sogar „ausdrücklich geregelten“ Anspruch auf „Reisekosten“; so ferner auch Rehadat-Lexikon zur beruflichen Teilhabe. Gleiches gilt für alle anderen Träger der medizinischen Rehabilitation (§_6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX) nach Nellissen im Fachbeitrag A7-2015 Abschnitt D auf reha-recht.de. Zustimmend BIH in ZB-Archiv 2/2010, wonach es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung um eine „Form der medizinischen Reha“ handelt. Vgl. auch Alexander Engel, RECHT KONKRET, 1/2020, Seite 42, zur „Fahrtkostenerstattung im Rahmen der StW“ sowie Düwell, Neues zur stufenweisen Wiedereingliederung, NZA 12/2020, 767, Fußnote 13. Kritisiert wird, dass GKV und DRV 2016 + 2017 einerseits jahrelang keine obergerichtlichen Urteile herbeiführten durch Berufung – andererseits weiterhin teilweise systematisch Fahrkosten versagen entgegen der h.M. mangels obergerichtlicher Rspr. und an den krassen Fehleinschätzungen des u.g. Landtagsausschusses Baden-Württemberg 2006 sowie des SG Kassel 2014 und der BAR und DRV festhalten.
Aussteuerung
Für den Fall, dass während StW schon Aussteuerung aus der KK erfolgte, kommt entgegen früherer Einzelmeinung der Bundesagentur für Arbeit grunds. ALG I in Betracht während Stufenweiser Wiedereingliederung (so bereits BSG vom 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R - Rn. 32 - mit umfänglicher Begründung. „Konsequenterweise versteht der Gesetzgeber die stufenweise Wiedereingliederung ihrem Wesen nach als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ laut Rn. 31; zustimmend Gagel, Fachbeitrag B24 | 2007; ebenso Welti/Schian, DVfR-Forum zur Aussteuerung bei StW, 2014; ferner Nebe, DVfR-Forum zur StW bei Aussteuerung, 2019
Sechster Senat des Landessozialgerichts MV
Zu den Fahrkosten vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, bei Aussteuerung, das sich im Unterschied zur Vorinstanz und BAR/GKV/DRV an_ständ. Rspr. gleich mehrerer BSG-Senate orientiert, wonach die StW eine Maßnahme und Leistung der med. Reha ist ihrem Wesen nach und lt. ihrer systematischen Einordnung und auch ausdrücklich zum Katalog der medizinischen Reha-Leistungen zählt laut Regelungszweck und allen gängigen jur. Auslegungsmethoden:
StW = Eigenständige Hauptleistung
„Einsatz im Betrieb zu therapeutischen Zwecken“
(Gagel/Schian, Behindertenrecht 2/2006, Seite 53, 54)
Da darf man laut dem BSG 2009 nicht nur durch die SGB VI-Brille gucken („nicht isoliert auf Vorschriften des SGB VI abzustellen“), sondern muß über den Tellerrand hinaus ggf. auch einen Blick ins SGB IX werfen und umsetzen. Ebenso Dr. Udo Geiger, Berliner Sozialrichter, info also 5/2012, Soziale Absicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell), in Abschnitt 3 auf Seite 197 wie folgt: „Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gehört u. a. die stufenweise Wiedereingliederung“ nach § 28 SGB IX a.F. So schon ausdrücklich Ministerialrat Dr. Haines, sowie Regierungsdirektor Liebig (BMAS) in ihrer gemeinsamen gutachtlichen Stellungnahme zu B9/2005 zur „rehabilitativen Zweckrichtung“ der StW auf reha-recht. Den Verantwortlichen bei den Rehabilitationsträgern bescheinigte Dr. Hartmut Haines, MR a.D. und einer der „Väter“ des SGB IX im BMAS: „Offenbar warten sie darauf, dass der Gesetzgeber ihnen bis ins letzte Detail das kleine Einmaleins vernünftiger und bürgerorientierter Rechtsanwendung vorschreibt. Nach Prof. Dr. Nellissen dürfen sich Rehaträger nicht aus ihrer „Verantwortung ... stehlen“.
LT-Petitionsausschuss hat kläglich „versagt“
a.A. noch LT-Drs. 14/78 Ba-Wü von 2006 Nr. 24 (Seite 40 - 41) – aber mit „falschem Ausgangspunkt“ unter Verkennung des geltenden Rechts: Die Maßnahme sei „betriebsbezogen und damit weder eine medizinische Rehabilitationsleistung noch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.“ Falscher hätte man dieses kaum formulieren können zu betriebsnaher bzw. personenkonzentrierter Reha, da komplett unsinnige Begründung bzw. nicht zwingende Schlussfolgerung: Einen derartigen Rechtssatz gibt es nicht, da schon seit jeher im SGB IX als_med. Reha gesetzl. definiert sowie u.a. ärztlich verordnet und ärztlich verantwortet und in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich bzw. betriebsärztlich im Betrieb überwacht laut ständiger Rspr. (Behindertenrecht, br 5/2019, S. 142). Die Urteile der Vorinstanzen von 2005 / 2006 zum oben zitierten BSG-Grundsatzurteil von 2007 scheinen wohl auch dem BT-Petitionsausschuss entgangen zu sein, der gleichfalls damit befasst war. Halte daher diesen groben Fehlbeschluss samt Begründung für kompletten „Irrweg“ (Petition 13/6247, S. 41 rechts)
Da hat der Ausschuss kläglich versagt: Nicht schlüssig, dass StW einerseits als „Maßnahme der Rehabilitation“ gewertet wird, auf der anderen Seite im nächsten Satz aber allein „deshalb“, weil „betriebsbezogen“, nicht als Maßnahme „medizinischer Rehabilitation“ betrachtet. Bearbeitung der Angelegenheit durch die AOK Baden-Württemberg hätte aufsichtsrechtlich beanstandet, und der Petition hätte m.E. abgeholfen werden müssen. Das erscheint als wirres Zeug, widersprüchlich und nicht schlüssig. Der § 28 SGB IX alter Fassung zur med. Reha wurde komplett ausgeblendet, d.h. isoliert auf § 74 SGB V abgestellt – also „Anfängerfehler“. Ohne StW wären keine Fahrkosten als krankheitsbedingte Mehraufwendung entstanden, was diese AOK und der LT-Ausschuss grandios verkannten. Offenbar wurde Ansicht dieser AOK von Grünstein unkritisch übernommen. Das gesamte Konstrukt an Ablehnungsgründen der GKV/DRV erscheint abenteuerlich, konstruiert, willkürlich!
Das erscheint auch sachgerecht. Denn die Fahrkosten belasten den Versicherten während der stufenweisen Wiedereingliederung, in welcher dieser regelmäßig kein Arbeitsentgelt erhält, sondern z.B. lediglich Krankengeld oder das geringe Übergangsgeld oder noch geringer lediglich Arbeitslosengeld erhält, im Verhältnis deutlich weniger als im regulären Berufsalltag gemäß Rspr. - im Fall der Petition 13/6247 besonders krass.
Auch die AOK Plus Sachsen und Thüringen verweigert notwendige Fahrkosten für 2018 in der Reha-Phase.
BIH-Fachlexikon 2018 ✓
Wenn nach Meinung der Berichterstatterin Grünstein, MdL, die StW weder eine Leistung der medizinischen Rehabilitation noch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei – um welche "Leistungsgruppe" nach § 5 SGB IX sollte es sich denn sonst gemäß dieser "Logik" im Landtag bei den Maßnahmen einer StW handeln ???
Antwort in BIH-Fachlexikon, Teilhabe von Menschen mit_Behinderungen, Abschnitt: „Leistungsgruppen“
Zur Rehabilitation bedarf es folglich mitnichten zwingend einer_sog. stationären Rehabilitationseinrichtung, in_welcher „behandelt“ wird. Durch das SGB IX wird der_Begriff der „Rehabilitation in einen umfassenden Zusammenhang gestellt“ – so auch BIH 2020. So bereits BIH in ZB-Archiv 2/2010, wonach es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung rechtlich um eine „Form der medizinischen Reha“ handelt. Ist ferner nicht generell nötig, dass zuvor eine stationäre med. Reha erfolgte bzw. neben einer bewilligten StW ambulante med. Behandlung erfolgt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 24) Nötig aber bei StW regelmäßige ärztliche bzw. betriebsärztliche Untersuchungen über die Auswirkungen der ärztlich verordneten StW.
• Bundesversicherungsamt (BVA)
Mehr Verständnis / Sachverstand fand ein Petent 2008 offenbar beim Bundesversicherungsamt bzw. dem BT-Petitionsausschuss wegen den von zwei Rehaträgern abgelehnten Fahrtkosten (108 km) für eine ärztlich verordnete „Arbeits- und Belastungserprobung“ (BT-Drs. 16/13200 Nr. 2.8.1 Seite 34) - gleichfalls medizinische Reha - nach einer „Reihe von Missverständnissen“, so das_BVA eher “diplomatisch“ (ab 2020 ➔ BAS Bonn). Rigider hingegen Arbeitshilfe 2019 der BAR-Frankfurt in Nr. 4.10.3 (Seite 54): „Eine Übernahme von Fahrkosten bei der Durchführung der sogenannten Arbeits- und Belastungserprobung „kann“ im Einzelfall erfolgen“, so als stünde das im Ermessen der GUV. Teils entscheidet ein und dieselbe Krankenkasse (TK) mal so und mal so – lt. Angaben aufgebrachter Vertrauenspersonen. Diese Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und auch Breitenwirkung, weil eine grds. Rechtsauffassung der DRV u.a. Reha-Träger strittig ist, welche eine Vielzahl von Fällen betrifft laut amtlichen Statistiken der DRV, und KK in Web-Merkblättern teils verlautbaren, dass Erstattung von Fahrkosten generell „nicht möglich“ sei trotz anderslautender Urteile seit 2016 und entgegen vorherrschender Lehrmeinung. Allerdings ist festzuhalten, dass längst geklärt ist, dass StW eine med. Reha ist und es an sich insoweit keiner Zulassung der Berufung (mehr) bedarf – entgegen der Praxis der Sozialgerichte – soweit ersichtlich (so auch LSG_MV vom 28.05.2020 - L 6 KR 100/15)
• Bundessozialministerium (BMAS)
Auch das BMAS widerspricht dieser Fehleinschätzung des SG Kassel 2014 bzw. der BAR von 2019 wie folgt: „Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, Beschäftigte unter ÄRZTLICHER AUFSICHT wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom ARZT VERORDNET nach längerer Krankheit. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der MEDIZINISCHEN REHABILITATION“, zumal ua Einschränkungen, Dauer und WoSt. vom ARZT BEURTEILT, verantwortet und maßgenau attestiert werden müssen einschließlich rechtzeitiger med. notwendiger Nachjustierungen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden: „Regelmäßige ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN“ sind Teil der StW. So_sieht dieses auch der DGB Rechtsschutz. „Für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Ärztin oder der Arzt verantwortlich“ laut BMI („medizinisch-therapeutische Maßnahme“ – mit maßgeschneidertem ärztlichen Stufenplan laut BMAS).
Gemeinsamer Bundesausschuss
Zu den obligaten „regelmäßigen “ ärztl. Untersuchungen durch den behandelnden Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen der StW siehe Nr. 5 der „Empfehlungen zur_Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung“ des_Gemeinsamen Bundesausschusses. Ebenso BAR: „Wiedereingliederungspläne sind laufend medizinisch zu überprüfen und im Bedarfsfall an die individuellen gesundheitlichen Erfordernisse des Arbeitnehmers anzupassen.“ (Abschnitt 1.4.4)
• Wegstreckenentschädigung (PKW)?
Wird ein privates Kraftfahrzeug statt ÖPNV genutzt, aus welchem Grund auch immer – werden als Wegstreckenentschädigung gemäß § 73 Abs. 4 SGB IX n.F. nach § 5 Abs. 1 BRKG („20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke“) die Kosten im Rahmen einer Wegstreckenentschädigung (vorm. Entfernungspauschalen) erstattet, auch wenn der Versicherte ein öffentliches Verkehrsmittel hätte benutzen können. So auch Prof. Dr. Schlette, jurisPK-SGB IX, § 73 Rn. 21: „Nimmt der Leistungsempfänger ein sonstiges Verkehrsmittel in Anspruch, erhält er eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG. Hier findet also weiterhin Pauschalierung statt. Zu den sonstigen Verkehrsmitteln gehört sicher auch der private PKW“; a.A. jedoch ohne irgendeine Begründung und trotz Gesetzesverweis in § 73 Abs. 4 SGB IX auf § 5 Abs. 1 BRKG und entgegen Gesetzeswortlaut und entgegen der ständigen Rechtsprechung anderer Instanzengerichte und entgegen LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 875/13 – zur KFZ-Wegstreckenentschädigung SG Dresden (nicht rkr.**) Damit wird sich LSG Sachsen im anhängigen Berufungsverfahren zu befassen haben, wonach ua DRV die „entstehenden Reisekosten nicht nach eigenen Regeln deckeln“ bzw. versagen dürfe (Ärztezeitung).
Höhe der Wegstreckenentschädigung?
§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V oder § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX?
SG Dresden ist insoweit abzulehnen: Dies auch deshalb, da es bei der Umstellung der vormals verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale auf die „Wegstreckenentschädigung“ es allein darum ging, auf Vorschlag des Petitionsausschusses den ÖPNV besserzustellen, also eben mitnichten darum, hier PKW-Fahrer schlechterzustellen bei AU (Liebig/ Asmalsky, in: LPK-SGB IX, § 74 Rn. 14). Diese gesetzliche PKW-Pauschale von 20 Cent greift demnach stets bei PKW-Fahrten und zwar auch dann, wenn die Auslagen im ÖPNV für Fahrkarten höher wären (wie hier) oder umgekehrt, was die Dresdener Richterin aber offenbar verkannte bzw. nicht bedachte.
Es besteht hierbei kein Vorrang zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Vgl. bspw. zur GUV-Berufsgenossenschaft BG Bau, wonach Fahrkosten „im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Reha“ übernommen werden, und zwar grds. „0,20 EUR pro Kilometer bei_Nutzung des Privat-PKW“ für Hin- und Rückfahrt; a.A. Siegfried Wurm, SGB IX, § 73 Rz. 40 – der aber verkennt, dass auch für GKV § 73 Abs. 4 SGB IX anwendbar wie für die übrigen med. Rehaträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX und nicht etwa „Grundregel“ des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Eine solche abweichende Auslegung wäre reine Willkür - zumal identische Interessenlage.
• Zahlungsunwillige Versicherungen verurteilt:
Nachdem ja wiederholt ober- sowie höchstrichterlich entschieden wurde, dass die StW eine „Leistung“ der med. Reha ist – und nachdem Reha-Träger dennoch weiter am genauen Gegenteil festhalten bzw. ins Blaue hinein behaupten, es gebe keine Rechtsgrundlage zur Erstattung der Fahrkosten, sind m.E. nicht nur Klagen, sondern auch Aufsichtsbeschwerden geboten bzw. vonnöten: Da ist die Aufsicht gefordert, endlich aktiv einzugreifen, da m.E. reine Willkür, da sachlich durch nichts zu rechtfertigen! Das wurde schon ein halbes Duzend Mal gerichtlich so entschieden, 3x vom BSG 2007 und 2008 und 2009 - ebenso wdh. BMAS sowie obergerichtlich LSG M-V für 2012 - nach SGB IX a.F. unter Abänderungen der Vorinstanz (SG Schwerin).
Ebenso|schon ausdrückl. Ministerialrat Dr. Haines, und_Regierungsdirektor Liebig, beide BMAS, in der ministeriellen gutachtl. Stellungnahme B9/2005 zur rehabilitativen Zweckrichtung der StW in reha-recht Ebenso Prof. Dr. Nebe, in: FKS-SGB IX, § 28 Rn 32a. Ebenso Prof. Dr. Welti, „Soziale Sicherheit“ 11/2018, Seite 449, 466, Die Rechtsgrundlagen der Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Nach Prof. Dr. Nellissen dürfen sich med. Rehaträger nicht aus ihrer gesetzlichen „Verantwortung ... stehlen“. Offenbar sind Rehaträger nicht sonderlich an einer BSG-Klärung interessiert, da keine Sprungrevision angestrebt bzw. sie ihre Rechtsmittel zurücknehmen, sobald Berufungsbegründung ansteht.
TIPPS der HSBV Berlin, RS. 8-2019 (am Ende)
zur „Erstattung der Fahrkosten“ bei Verweigerung durch Rehaträger wie GKV und DRV, welche die nachfolgenden Urteile sowie Literatur wohl teils “systematisch ignorieren“ wie etwa auch folgende BKK, wonach eine Übernahme der Fahrkosten „durch die BKK-Freudenberg nicht möglich“ sei. Audi BKK (Besonderheiten), dass Fahrkosten bei StW „gesetzlich ausgeschlossen“ seien. Vgl. auch Rehadat-Portal zum „Antrag auf Erstattung der Fahrkosten“ bei StW: „Da Anträge auf Fahrkosten in der Praxis häufig zunächst abgelehnt werden, ist es ratsam, die Fahrkosten frühzeitig zu beantragen und bei Ablehnung ggf. Widerspruch einzulegen“ bzw dagegen zu klagen beim Sozialgericht. Dazu einige Quellen:
[1] LSG Thüringen
1.8.2013, L 6 KR 299/13 NZB
Fehlbeschl. – Anm. A5-2022
www.dejure.org/2013,107477
[2] Landessozialgericht NW
30.04.2014 – L 8 R 875/13
Falsche DRV-Merkblätter*)
„Berufliche Rehabilitation“
www.dejure.org/2014,9021
[3] Sozialgericht Kassel,
20.05.2014 - S 9 R 19/13
Fehlurteil DRV-Ablehnung
Berufung nicht zugelassen
www.dejure.org/2014,35324
[4] Sozialgericht Düsseldorf*)
12.09.2016 - S 9 KR 632/15
»Techniker Krankenkasse«
Fehlurteil = „Teilablehnung“
LSG NRW - L 16 KR 786/16
Berufungsrücknahme (TK)
www.dejure.org/2016,65064
[5] Sozialgericht Kiel*)
04.11.2016, S 3 KR 201/15
Barmer Ersatzkasse (107 km)
www.dejure.org/2016,79686
[6] Sozialgericht Neuruppin*)
26.01.2017, S 22 R 127/14
Rentenversicherung (37 km)
www.dejure.org/2017,8245
[7] Sozialgericht Berlin *)
29.11.2018, S 4 R 1970/18
DRV B-B, br 5/2019 Seite 14
Berufung LSG - L 4 R 19/19
Berufungsrücknahme (DRV)
www.dejure.org/2018,47578
[8] Sozialgericht Köln
24.01.2020, S 36 KR 667/19
Fehlurteil betr. IKK Classic
LSG NRW - L 10 KR 370/20;
erl. durch Anerkenntnis 2021
[9] Landessozialgericht MV
28.05.2020, L 6 KR 100/15
Anm. A18-2021 - reha-recht
Das Urteil ist rechtskräftig*)
www.dejure.org/2020,24755
[10] Sozialgericht Dresden
17.06.2020, S 18 KR 967/19
AOK Plus SN & TH - ÖPNV
Fehlurteil – Kommentare
nachfolgend LSG Sachsen
21.09.2022, L 1 KR 365/20
Gutachten RP Reha 3/2023
Revision – B 1 KR 7/23 R
www.dejure.org/2020,17431
[11] Sozialgericht Leipzig
08.09.2021, S 22 KR 100/21
AOK Plus für SN und TH
Anm. A5-2022 - reha-recht
Revision - B 1 KR 4/23 R
www.dejure.org/9999,144078
[12] Sozialgericht Leipzig
09.03.2022, S 22 KR 570/21
Berufung ist anhängig beim
LSG Sachsen, L 9 KR 102/22
https://dejure.org/2022,46721
[13] LSG Sachsen
14.10.2022, L 1 KR 320/20
Verurteilt nach DRV-Recht
Das Urteil ist rechtskräftig*)
https://dejure.org/2022,44402
[14] Bundessozialgericht,
27.02.2020, B 8 SO 18/18 R
Fahrkosten = „Bestandteil“
Eingliederungsmaßnahme
www.dejure.org/2020,3172
[15] ferner Prof. Dr. Nellissen,
Anmerkungen zu SG Kassel
Rentenversicherung – (DRV)
Beitrag A7-2015 - reha-recht
[16] ebenso Prof. Dr. Nebe,
Anmerkung zu SG Neuruppin
Rentenversicherung – (DRV)
Beitrag A19-2018 - reha-recht
[17] MR Dr. Haines/RD Liebig
Rehabilitative Zweckrichtung
Stellungnahme: reha-recht
[18] baua: Fakten 2021
StW = med.-therapeutisch
BA für Arbeitsmedizin
[19] Bundesministerium
BMAS, 09.05.2019, Va3-96
StW = Leistung med. Reha
frag-den-staat.de
[20] Prof. Dr. Luik, RiBSG,
StW = Leistung med. Reha
LPK-SGB IX – § 44 Rn. 7 / 28
[21] Prof. Trenk-Hinterberger
StW = Leistung med. Reha
BAGH 2003, Band 103, 151
[22] LSG NRW, 5.2.2007*)
– L 3 R 39/06 – Leitsatz 2
StW = Leistung med. Reha
[23] Bundessozialgericht
StW = Leistung med. Reha
20.10.2009 – B 5 R 44/08 R
[24] Wurm (AOK), in: Schell
„Reisekosten“ bei einer StW
SGB IX, § 73 SGB IX Rz. 84
[25] Prof. Dr. Felix Welti
ehrenamtl. BSG-Richter
Soziale Sicherheit 11/2018
auf Seite 466 - Fußnote 227
[26] Prof. Düwell VRiBAG aD,
Neues zur StW, NZA 12/2020,
auf Seite 767 - in Fußnote 13.
Änderungsübersicht SGB IX i.d.F. seit 2018:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Synopse SGB IX 2018/2020 ⇔ SGB IX a.F.
§.06 SGB IX a.F. ➔ §0 6 SGB IX n.F.
§0 7 SGB IX a.F. ➔ §0 7 SGB IX n.F.
§ 26 SGB IX a.F. ➔ § 42 SGB IX n.F. (med. Reha)
§ 28 SGB IX a.F. ➔ § 44 SGB IX n.F. (Stufenw.W.)
§ 44 SGB IX a.F. ➔ § 64 SGB IX n.F. (Leistungen)
§ 51 SGB IX a.F. ➔ § 71 SGB IX n.F. (Zahlungen)
§ 53 SGB IX a.F. ➔ § 73 SGB IX n.F. (Fahrkosten)
• Sozialgesetzbuch V (GKV)
§ 11 SGB V (Lstngsarten)
§ 60 SGB V (Fahrkosten)
§ 74 SGB V (Stufenw.W)
• Sozialgesetzbuch VI (DRV)
§ 15 SGB VI (med. Reha)
§ 28 SGB VI (Leistungen)
• Sozialgesetzbuch VII (GUV)
§ 43 SGB VII (Reisekosten)
• Bundesreisekostengesetz
§ 5 BRKG (PKW-Fahrt)
Kontextlinks
• DGB zu Fahrkosten
• Krankenkassenforum
• Süddeutsche Zeitung
• GUV zahlt Fahrkosten!
• Wikipedia zu Fahrkosten
• Anerkenntnis zu Fahrkosten
• Wurm, zu Reisekosten TIPP!
• DVfR: Glossar zu der StW TIPP!
• Urteile zu Fahrkosten bei StW TIPP!
• Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG)
• Das jur. Medizinrechts-Beratungsnetz
• Verbandsklagerechte nach § 85 SGB IX
• DVfR-Expertenforum 2014 ➔ Abstract D14-2014
• DVfR-Expertenforum 2019 ➔ Abstract D9—2020
• dazu Podcast zu Fahrkosten bei StW (ab 32 min)
Viele Grüße
Albin Göbel
________________________
–-*) Urteile rechtskr.
BMAS, Forschungsbericht F374, 2008
für den Wiedereinstieg in das Berufsleben nach län-
gerer Krankheitszeit
NEU Das neue Online-Angebot namens BEM-Kompass der BAR bündelt bereits vorhandene Informationsangebote und navigiert sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Der BEM-Kompass beantwortet dabei Fragen, die helfen, sich in kurzer Zeit zu orientieren und zu handeln – heißt es in einer PM vom 26.03.2019 zum neuen Angebot.
Mit dem BEM-Kompass möchte die BAR insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen helfen, das BEM umzusetzen. Die BAR hat den BEM-Kompass zusammen mit 60 BEM-Experten aus Betrieben sowie (überbetrieblichen) Organisationen entwickelt für Arbeitgeber, für Führungskräfte sowie für BEM-Fachkräfte und Ratsuchende
www.bar-frankfurt.de/bem-kompass
Ein BEM-Kurzvideo zum „Einstieg“ finden Sie von der Stiftung Arbeitsmedizin und Prävention
Und auch aktuelle Infos zu dem neuen BEM-Datenschutz nach DSGVO, BDSG bzw. Datenschutz der Länder finden Sie in den (neuen) LWL/LVR-Empfehlungen 11/2018, zum Beispiel Seite 35/36, online aufrufbar in der Infothek dieser Website.
Hintergrund:
• BT-Drs. 18/10528, 30.11.2016, Seite 4 Nr. 5
• Fachbeiträge zum BEM im Handwerk aus sozialrechtlicher, arbeitsrechtlicher, ökonomischer und psychologischer Sicht siehe hier.
Stufenweise Wiedereingliederung in
das Erwerbsleben ⇨ Hamburger Modell
Das ist Unfug laut Fachschrifttum und ständ. Rspr.BAR 2019 hat geschrieben:1.3 Abgrenzung zu Rehabilitationsleistungen:
Auch wenn die stufenweise Wiedereingliederung nicht als Rehabilitationsleistung verstanden wird
aller Instanzen schon seit über zwölf Jahren 2007,
wonach StW selbst selbstverst. Reha-Leistung ist.
NEIN, kann eben nicht so verstanden werden;
ein derartiges „Verständnis“ = völlig „abwegig“,
da rein einrichtungszentriert am Gesetz vorbei –
dem hat BSG schon 3x seit 2007 widersprochen
sowie auch BIH-Fachlexikon 2018 zur „Teilhabe“
außerdem mindestens ½ Dutzend Sozialgerichte
StW = Hauptleistung + selbständige Maßnahme.
Dennoch erklärt RV / KV das genaue Gegenteil,
bzw. „erfindet“ immer neue Ablehnungsgründe
wie zum Bsp. AOK plus und BKK-Freudenberg
DRV sowie GKV ignorieren das jedoch verbreitet
bzw. entscheiden willkürlich mal so und mal so -
während die GUV derartige Fahrkosten erstattet.
Die StW ist geregelt im Kapitel 9 zur med. Reha,
d.h. kraft Gesetzes eine Rehabilitationsleistung;
Fahrtkosten sind Bestandteil der Eingliederung.
LT-Drs. 14/78 Ba-Wü, 27.07.2006, Nr. 24 = Irrweg.
LSG M-V, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 = rechtskr.
Wo erhalte ich kostenlose juristische Beratung?
Verbandsklagerechte nach dem § 85 SGB IX n.F.
Rechtsgrundlagen
zu Fahrkosten bei StW med. Reha
GKV: § 60 Abs. 5 SGB V –➔ § 73 SGB IX
DRV: § 28 Abs. 1 SGB VI -➔ § 73 SGB IX
GUV: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX
Das Kapitel 9 zur medizinischen Reha:
Die h.M. in Wissenschaft, Rspr. und Lehre versteht die stufenweise Wiedereingliederung (entgegen einzelnen Rehaträgern und der „singulären“ BAR-Ansicht) selbstverständlich und zu Recht als „Rehabilitationsleistung“ seit_fast 18 Jahren (als „medizinisch-therapeutische“ Maßnahme gemäß BMAS)! Eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung (DRV) und der Krankenversicherung (GKV) ist derzeit nicht sichergestellt, und längst überfällig. Dieses auch deshalb, weil StW gemäß § 44 SGB IX bekanntlich in Kapitel 9 zur „medizinischen Rehabilitation“ steht. Und ferner deshalb, weil ohne med. Untersuchung und med. Prognosen und med. Verordnung (per Stufenplan) mit weiteren medizinischen Feststellungen - und ohne regelm. med. Überwachung, unter ärztl. Verantwortung „nichts läuft“ laut_BAG, 13.6.2006, 9 AZR 229/05, B.III.1, Rn. 33 ff. =_ZB-Archiv 4/2006 mit BIH-Anmerkungen. Eine stichhaltige Begründung dafür, dass die StW dennoch keine med. Reha sei, gibt es nicht, also ein offensichtlicher Denkfehler der BAR seit 18 Jahren: Eine medizinische Rehabilitation setzt weder ambulante noch teilstationäre oder stationäre Behandlung in medizinischen Einrichtungen zwingend voraus, sondern = „Erfindung“ einzelner Rehaträger am Gesetz vorbei. GUV zahlt offenbar: In div. Foren wurde schon 2006 berichtet: „Mein Mann bekam während der Wiedereingliederung Kilometergeld von der Berufsgenossenschaft“ laut „alpgoass“ – 11. Dez. 2006.
Normenkette: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX n.F.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VII n.F.
„Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation... erforderlichen Reisekosten werden übernommen nach § 73 des Neunten Buches.“ Zu dieser „bindenden“ grammatischen Befehlsform dieses „imperativen Präsens“ vgl. grundl. LPK-SGB IX, § 1 Rn. 16, Kurzvideo sowie Diskussion zum „Imperativ“ (am Ende).
Die StW an sich ist bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, auch wenn es z.B. nicht um den Aufenthalt und nicht um die Behandlung in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht. Zur Rehabilitation gehören auch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber nach detaillierten Vorgaben im ärztlichen Stufenplan mit regelmäßiger ärztlicher Überwachung der Auswirkungen. Es geht - wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen mit rehabilitativ-therapeutischer Zweckrichtung auch - um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten. Bei medizinischer Rehabilitation sieht das Gesetz Fahrkostenerstattung vor: Dies hat Gesetzgeber nun mal mit SGB IX 2001 für alle Träger der med. Reha so eingeführt und im BTHG für das SGB IX 2018 bis heute übernommen. Die Übernahme der Fahrkosten zum Betrieb ist unerlässlich, um_die Ziele der konkret bewilligten Eingliederungsmaßnahme in dem Betrieb nicht zu gefährden (Vgl. insoweit sinngemäß BSG, 27.02.2020, B 8 SO 18/18 R).
Krankenversicherung (GKV)
GR v. 18.06.2001 i.d.F. v 01.04.2019 zu § 73 SGB IX
2. Voraussetzungen für Erstattung der Reisekosten
„Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.“
„Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Absatz 2 SGB V übernommen werden.“
Es erstaunt, dass dieses GKV-Rundschreiben und die darauf beruhende höchst fragwürdige GKV-Verwaltungspraxis nicht schon längst der gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung angepasst wurde und so die arbeitsunfähigen Rehabilitanden sich zu Klagen wegen Fahrkosten „genötigt“ sehen, um ihre gesetzlichen Rechte wenigstens im Nachhinein gerichtlich durchzusetzen in teils bis zu 8-jährigen Verfahren wie hier.
Aber auch der § 42 SGB V wurde offensichtlich „vergessen“.
Normenkette: § 60 Abs 5 SGB V ➔ § 73 Abs 1/4 SGB IX
Rechtsänderung schon vor 18 Jahren
Auch ist dem gemeinsamen RundS aller sieben Verbände der Krankenkassen vom 18.06.2001 demnach klar zu widersprechen, wonach eine Erstattung (notwendiger) Fahrkosten nicht in Frage komme, weil die StW keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§_40, 41 des SGB V sei, sondern diese ihre Rechtsgrundlage in § 74 SGB V nach wie vor habe trotz der Rechtsänderung durch das 2001 neu erlassene SGB_IX, nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr._6, Nr. 7 sowie §§ 44 und 73 SGB IX 2018. Das läuft u.a. geradezu auf Wettbewerbsverzerrung hinaus, wenn nur die eine KK Fahrkosten erstattet auf Antrag, die andere aber nur und erst dann erstattet, wenn der Versicherte Widerspruch einlegt bzw. die KK zur Erstattung rkr. verurteilt wird.
GR v. 18.06.2001 i.d.F. v 01.04.2019 zu § 73 SGB IX
3.2.1 Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW
„Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, ist Wegstreckenentschädigung oder ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (§ 6 BRKG) bis zur Höhe der Kosten zu gewähren, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.“
Diese „Anmerkungen“ sind doppelt und dreifach daneben: Der zitierte § 6 BRKG hat mit Wegstreckenentschädigung rein gar nichts zu tun, sondern betrifft Tagegeld. Und auch die Begrenzung „bis zur Höhe der Kosten“ des ÖPNV erscheint falsch: Denn da haben sich die GKV-Verbände offenbar am § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V orientiert - anstatt am einschlägigen § 73 Absatz 4 Satz 1 letzter HS SGB IX. Zwar sind die Verbände der GKV der Ansicht in ihrer Anmerkung 1 zu § 44 SGB IX, dass sich durch § 44 SGB IX (zuvor § 28 SGB IX 2001) „für die Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung keine Änderung“ ergeben habe. Dem ist jedoch energisch zu widersprechen – bezüglich Fahrkosten seit Einführung des SGB IX am 1. Juli 2001 laut BIH und h.M. Rechtskräftige Urteile, wonach bei StW kein Anspruch auf Fahrtkosten gegen eine GKV als zuständiger Rehaträger zustünde, gibt es nicht, soweit ersichtlich
Es scheint allen GKV-Verbänden in ihrem gemeinsamen Rundschreiben wohl bis heute die schon anno dazumal erlassene Novelle von 2005 zur Reform des BRKG entgangen zu sein (BR-Drs. 16/05 vom 07.01.2005), da noch immer auf den längst aufgehobenen vormaligen „(§ 6 BRKG)“ von 1973 verwiesenen wird. Bei dieser Novellierung ging es um Rechtsvereinfachung, um Beschleunigung und Verringerung des Bearbeitungsaufwandes – nicht ums genaue Gegenteil! Verweisung in Klammer daher wohl schon seit 2005 sinnfrei, demnach falsch seit 14 Jahren!
Rentenversicherung (DRV)
DRV-Rechtsportal: rvRecht > GRA > § 44 SGB IX
_Folgende pauschalen Aussagen im DRV-Rechtsportal (AGDR 4/2004, TOP 17/18) erscheinen (allenfalls) von „antiquarischem“ Wert - da unvereinbar mit h.M. bzw. jahrelang gefestigter Rspr. der Sozialgerichtsbarkeit:
Wie oft muss das BSG noch entscheiden, dass die StW selbständige Hauptleistung med. Reha ist, bis das von allen_an Gesetz und Recht gebunden Trägern der medizinischen Reha endlich begriffen und umgesetzt wird?
GRA|§ 44 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung
2. Allgemeines zur StW (DRV-Rechtsportal rvRecht)
„Stufenweise Wiedereingliederung ist keine eigenständige_Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie stellt keinen neuen Leistungsfall dar (AGDR 1/2004, TOP 17)“
7. Ergänzende Leistungen (Rechtsportal der DRV)
„Ergänzende Leistungen, zum Beisp. Fahrkosten, kommen nicht in Betracht. Die stufenweise Wiedereingliederung ist selbst eine die eigentliche Reha-Hauptleistung ergänzende Leistung... (AGDR 4/2004, TOP 18).“
GRA - = Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
AGDR = Arbeitsgruppe Durchführung Rehabilitation
Es erstaunt, dass dieses DRV-Rechtsportal und die darauf beruhende höchst fragwürdige DRV-Verwaltungspraxis nicht schon längst der gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung angepasst wurde und so die arbeitsunfähigen Rehabilitanden sich zu Klagen wegen Fahrkosten „genötigt“ sehen, um ihre gesetzlichen Rechte wenigstens im Nachhinein durchzusetzen wie hier und hier mit gutachtlicher Anmerkung (Nebe). Stufenweise Wiedereingliederung = Leistung zur Teilhabe!
DRV-Verbände und Aufsichtsbehörden weiter abgetaucht?
Normenkette: § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 SGB IX n.F.
Fahrkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung?
Entgegen Nr. 1.3 der von der BAR entwickelten Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wird StW vom BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 20, sowie im Fachschrifttum als „eigenständige“ Reha-Leistung angesehen. Ferner z. B. . BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 35/38, wonach stufenweise Wiedereingliederung die Haupt-Leistung und z.B. das Übergangsgeld ergänzende Leistung ist. Überdies ließen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch etwa auf Übergangsgeld während der StW die gleichzeitige Gewährung von einer "Hauptleistung" voraussetze entgegen DRV. Dem ist klar zuzustimmen (vgl Wurm zu § 44 SGB IX Rz. 4a m.w.N. BMAS, 9.5.2019, Va3-96: stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation) Dem entspricht ständige Instanzenrechtsprechung zum Erstattungsanspruch notwendiger Fahrtkosten während StW als Maßnahme der medizinischen Reha unter ausdrücklicher Ablehnung des Fehlurteils des SG Kassel, 20.05.2014, S 9 R 19/13, mit falschem Ausgangspunkt, diese StW sei keine med. Reha-Maßnahme (grundleg. Nellissen in jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 3 m.w.N. und Anm. A19-2018 von Prof. Dr. Nebe auf reha-recht.de: die_Autorinnen distanzieren sich ausdrücklich von der Argumentation des SG Kassel und der BAR und DRV und stellen überzeugend dar mit zahlreichen Nachweisen, wonach StW zu den Leistungen einer med. Rehabilitation zählt). Das SG Kassel hat Zulassung der Berufung abgelehnt, obwohl es tausende vergleichbare Konstellationen gibt und abweichend von BSG. Hinweise zur_Rechtsfrage der erstattungsfähigen (notwendigen) Fahrkosten fehlen im DRV-Merkblatt G0832, Stand: 2015. Dabei gehört es zu den elementaren „Pflichten“ der DRV, ihre Versicherten umfassend über ihre Rechte aufzuklären laut aufsichtsführendem Bundesversicherungsamt und Rspr. nach § 12 SGB IX (so LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 875/13).
Rechtsänderungen schon seit SGB IX 2001
Ein Kostenübernahmeanspruch ergibt sich z.B. für die GKV direkt per Verweis in § 60 Abs. 5 SGB V auf § 73 SGB IX und z.B für die DRV direkt per Verweis in § 28 Abs. 1 SGB VI auf § 73 SGB IX (zuvor § 53 SGB IX a.F.) Zur Rechtsänderung 2001 vergl. auch BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - Rn. 20.
• Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Für die DRV folgt das schon lt. Gesetzeswortlaut aus § 15 Absatz 1 SGB VI, der auf § 44 SGB IX verweist, wie_es klarer kaum geregelt und normiert sein könnte: Rechtsgrundlage für StW ist § 44 SGB IX (verortet im Kapitel 9 – zur medizinischen Rehabilitation). Ebenso FKS-SGB IX § 44 Rn. 32a; Neumann/Pahlen SGB IX, §_44 Rn. 3/11; LPK-SGB IX § 44 Rn. 7 / 27; jurisPK-SGB_IX § 44 Rn 45/45.1; Schell SGB IX § 44 Rz 4a; Niehaus, BMAS-Forschungsbericht, F 374, 2008, 80; grundl. Nebe, DVfR-Forum 2014, zu § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 53 SGB IX a.F. (neu § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX 2018) zum sogar „ausdrücklich geregelten“ Anspruch auf „Reisekosten“; so ferner auch Rehadat-Lexikon zur beruflichen Teilhabe. Gleiches gilt für alle anderen Träger der medizinischen Rehabilitation (§_6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX) nach Nellissen im Fachbeitrag A7-2015 Abschnitt D auf reha-recht.de. Zustimmend BIH in ZB-Archiv 2/2010, wonach es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung um eine „Form der medizinischen Reha“ handelt. Vgl. auch Alexander Engel, RECHT KONKRET, 1/2020, Seite 42, zur „Fahrtkostenerstattung im Rahmen der StW“ sowie Düwell, Neues zur stufenweisen Wiedereingliederung, NZA 12/2020, 767, Fußnote 13. Kritisiert wird, dass GKV und DRV 2016 + 2017 einerseits jahrelang keine obergerichtlichen Urteile herbeiführten durch Berufung – andererseits weiterhin teilweise systematisch Fahrkosten versagen entgegen der h.M. mangels obergerichtlicher Rspr. und an den krassen Fehleinschätzungen des u.g. Landtagsausschusses Baden-Württemberg 2006 sowie des SG Kassel 2014 und der BAR und DRV festhalten.
Aussteuerung
Für den Fall, dass während StW schon Aussteuerung aus der KK erfolgte, kommt entgegen früherer Einzelmeinung der Bundesagentur für Arbeit grunds. ALG I in Betracht während Stufenweiser Wiedereingliederung (so bereits BSG vom 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R - Rn. 32 - mit umfänglicher Begründung. „Konsequenterweise versteht der Gesetzgeber die stufenweise Wiedereingliederung ihrem Wesen nach als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ laut Rn. 31; zustimmend Gagel, Fachbeitrag B24 | 2007; ebenso Welti/Schian, DVfR-Forum zur Aussteuerung bei StW, 2014; ferner Nebe, DVfR-Forum zur StW bei Aussteuerung, 2019
Sechster Senat des Landessozialgerichts MV
Zu den Fahrkosten vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, bei Aussteuerung, das sich im Unterschied zur Vorinstanz und BAR/GKV/DRV an_ständ. Rspr. gleich mehrerer BSG-Senate orientiert, wonach die StW eine Maßnahme und Leistung der med. Reha ist ihrem Wesen nach und lt. ihrer systematischen Einordnung und auch ausdrücklich zum Katalog der medizinischen Reha-Leistungen zählt laut Regelungszweck und allen gängigen jur. Auslegungsmethoden:
StW = Eigenständige Hauptleistung
„Einsatz im Betrieb zu therapeutischen Zwecken“
(Gagel/Schian, Behindertenrecht 2/2006, Seite 53, 54)
BSG, 21.03.2007 (Rn.31) hat geschrieben:Konsequenterweise versteht der Gesetzgeber, wie bereits die gesetzessystematische Einordnung zeigt, die StW ihrem Wesen nach als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, was folgerichtig ist nach den Gesetzesmotiven (Aktenzeichen: B 11a AL 31/06 R)
www.dejure.org/2007,2071
BSG, 29.01.2008 (Rn.20) hat geschrieben:[20] Stufenweise Wiedereingliederung zählt zum Katalog der medizinischen Reha-Leistungen, die vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind. Dieser Katalog bestimmt sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX a.F. zum 1. 7. 2001 auf Grund der Verweisung in § 15 Abs. 1 SGB VI a.F. nach den §§ 26 bis 31 SGB IX a.F... Zu den im SGB IX aufgelisteten Leistungen zählt nach § 28 SGB IX a.F. auch StW. (AZ: B 5a/5 R 26/07 R)
www.dejure.org/2008,2578
Das kleine Einmaleins der RechtsanwendungBSG, 20.10.2009 (Rn.38) hat geschrieben:Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte jedoch in Widerspruch zum Anliegen des SGB IX, die stufenweise Wiedereingliederung nunmehr als eine auch von der RV zu erbringende Leistung der medizinischen Rehabilitation einzuführen. Mithin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht isoliert auf Vorschriften des SGB VI abzustellen ... Vielmehr ist die StW die Hauptleistung als selbstständiger Maßnahme (Aktenzeichen B 5 R 44/08 R)
www.dejure.org/2009,2752
Da darf man laut dem BSG 2009 nicht nur durch die SGB VI-Brille gucken („nicht isoliert auf Vorschriften des SGB VI abzustellen“), sondern muß über den Tellerrand hinaus ggf. auch einen Blick ins SGB IX werfen und umsetzen. Ebenso Dr. Udo Geiger, Berliner Sozialrichter, info also 5/2012, Soziale Absicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell), in Abschnitt 3 auf Seite 197 wie folgt: „Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gehört u. a. die stufenweise Wiedereingliederung“ nach § 28 SGB IX a.F. So schon ausdrücklich Ministerialrat Dr. Haines, sowie Regierungsdirektor Liebig (BMAS) in ihrer gemeinsamen gutachtlichen Stellungnahme zu B9/2005 zur „rehabilitativen Zweckrichtung“ der StW auf reha-recht. Den Verantwortlichen bei den Rehabilitationsträgern bescheinigte Dr. Hartmut Haines, MR a.D. und einer der „Väter“ des SGB IX im BMAS: „Offenbar warten sie darauf, dass der Gesetzgeber ihnen bis ins letzte Detail das kleine Einmaleins vernünftiger und bürgerorientierter Rechtsanwendung vorschreibt. Nach Prof. Dr. Nellissen dürfen sich Rehaträger nicht aus ihrer „Verantwortung ... stehlen“.
LT-Petitionsausschuss hat kläglich „versagt“
a.A. noch LT-Drs. 14/78 Ba-Wü von 2006 Nr. 24 (Seite 40 - 41) – aber mit „falschem Ausgangspunkt“ unter Verkennung des geltenden Rechts: Die Maßnahme sei „betriebsbezogen und damit weder eine medizinische Rehabilitationsleistung noch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.“ Falscher hätte man dieses kaum formulieren können zu betriebsnaher bzw. personenkonzentrierter Reha, da komplett unsinnige Begründung bzw. nicht zwingende Schlussfolgerung: Einen derartigen Rechtssatz gibt es nicht, da schon seit jeher im SGB IX als_med. Reha gesetzl. definiert sowie u.a. ärztlich verordnet und ärztlich verantwortet und in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich bzw. betriebsärztlich im Betrieb überwacht laut ständiger Rspr. (Behindertenrecht, br 5/2019, S. 142). Die Urteile der Vorinstanzen von 2005 / 2006 zum oben zitierten BSG-Grundsatzurteil von 2007 scheinen wohl auch dem BT-Petitionsausschuss entgangen zu sein, der gleichfalls damit befasst war. Halte daher diesen groben Fehlbeschluss samt Begründung für kompletten „Irrweg“ (Petition 13/6247, S. 41 rechts)
Da hat der Ausschuss kläglich versagt: Nicht schlüssig, dass StW einerseits als „Maßnahme der Rehabilitation“ gewertet wird, auf der anderen Seite im nächsten Satz aber allein „deshalb“, weil „betriebsbezogen“, nicht als Maßnahme „medizinischer Rehabilitation“ betrachtet. Bearbeitung der Angelegenheit durch die AOK Baden-Württemberg hätte aufsichtsrechtlich beanstandet, und der Petition hätte m.E. abgeholfen werden müssen. Das erscheint als wirres Zeug, widersprüchlich und nicht schlüssig. Der § 28 SGB IX alter Fassung zur med. Reha wurde komplett ausgeblendet, d.h. isoliert auf § 74 SGB V abgestellt – also „Anfängerfehler“. Ohne StW wären keine Fahrkosten als krankheitsbedingte Mehraufwendung entstanden, was diese AOK und der LT-Ausschuss grandios verkannten. Offenbar wurde Ansicht dieser AOK von Grünstein unkritisch übernommen. Das gesamte Konstrukt an Ablehnungsgründen der GKV/DRV erscheint abenteuerlich, konstruiert, willkürlich!
Das erscheint auch sachgerecht. Denn die Fahrkosten belasten den Versicherten während der stufenweisen Wiedereingliederung, in welcher dieser regelmäßig kein Arbeitsentgelt erhält, sondern z.B. lediglich Krankengeld oder das geringe Übergangsgeld oder noch geringer lediglich Arbeitslosengeld erhält, im Verhältnis deutlich weniger als im regulären Berufsalltag gemäß Rspr. - im Fall der Petition 13/6247 besonders krass.
Auch die AOK Plus Sachsen und Thüringen verweigert notwendige Fahrkosten für 2018 in der Reha-Phase.
BIH-Fachlexikon 2018 ✓
Wenn nach Meinung der Berichterstatterin Grünstein, MdL, die StW weder eine Leistung der medizinischen Rehabilitation noch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei – um welche "Leistungsgruppe" nach § 5 SGB IX sollte es sich denn sonst gemäß dieser "Logik" im Landtag bei den Maßnahmen einer StW handeln ???
Antwort in BIH-Fachlexikon, Teilhabe von Menschen mit_Behinderungen, Abschnitt: „Leistungsgruppen“
Zur Rehabilitation bedarf es folglich mitnichten zwingend einer_sog. stationären Rehabilitationseinrichtung, in_welcher „behandelt“ wird. Durch das SGB IX wird der_Begriff der „Rehabilitation in einen umfassenden Zusammenhang gestellt“ – so auch BIH 2020. So bereits BIH in ZB-Archiv 2/2010, wonach es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung rechtlich um eine „Form der medizinischen Reha“ handelt. Ist ferner nicht generell nötig, dass zuvor eine stationäre med. Reha erfolgte bzw. neben einer bewilligten StW ambulante med. Behandlung erfolgt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 24) Nötig aber bei StW regelmäßige ärztliche bzw. betriebsärztliche Untersuchungen über die Auswirkungen der ärztlich verordneten StW.
• Bundesversicherungsamt (BVA)
Mehr Verständnis / Sachverstand fand ein Petent 2008 offenbar beim Bundesversicherungsamt bzw. dem BT-Petitionsausschuss wegen den von zwei Rehaträgern abgelehnten Fahrtkosten (108 km) für eine ärztlich verordnete „Arbeits- und Belastungserprobung“ (BT-Drs. 16/13200 Nr. 2.8.1 Seite 34) - gleichfalls medizinische Reha - nach einer „Reihe von Missverständnissen“, so das_BVA eher “diplomatisch“ (ab 2020 ➔ BAS Bonn). Rigider hingegen Arbeitshilfe 2019 der BAR-Frankfurt in Nr. 4.10.3 (Seite 54): „Eine Übernahme von Fahrkosten bei der Durchführung der sogenannten Arbeits- und Belastungserprobung „kann“ im Einzelfall erfolgen“, so als stünde das im Ermessen der GUV. Teils entscheidet ein und dieselbe Krankenkasse (TK) mal so und mal so – lt. Angaben aufgebrachter Vertrauenspersonen. Diese Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und auch Breitenwirkung, weil eine grds. Rechtsauffassung der DRV u.a. Reha-Träger strittig ist, welche eine Vielzahl von Fällen betrifft laut amtlichen Statistiken der DRV, und KK in Web-Merkblättern teils verlautbaren, dass Erstattung von Fahrkosten generell „nicht möglich“ sei trotz anderslautender Urteile seit 2016 und entgegen vorherrschender Lehrmeinung. Allerdings ist festzuhalten, dass längst geklärt ist, dass StW eine med. Reha ist und es an sich insoweit keiner Zulassung der Berufung (mehr) bedarf – entgegen der Praxis der Sozialgerichte – soweit ersichtlich (so auch LSG_MV vom 28.05.2020 - L 6 KR 100/15)
• Bundessozialministerium (BMAS)
Auch das BMAS widerspricht dieser Fehleinschätzung des SG Kassel 2014 bzw. der BAR von 2019 wie folgt: „Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, Beschäftigte unter ÄRZTLICHER AUFSICHT wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom ARZT VERORDNET nach längerer Krankheit. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der MEDIZINISCHEN REHABILITATION“, zumal ua Einschränkungen, Dauer und WoSt. vom ARZT BEURTEILT, verantwortet und maßgenau attestiert werden müssen einschließlich rechtzeitiger med. notwendiger Nachjustierungen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden: „Regelmäßige ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN“ sind Teil der StW. So_sieht dieses auch der DGB Rechtsschutz. „Für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Ärztin oder der Arzt verantwortlich“ laut BMI („medizinisch-therapeutische Maßnahme“ – mit maßgeschneidertem ärztlichen Stufenplan laut BMAS).
Gemeinsamer Bundesausschuss
Zu den obligaten „regelmäßigen “ ärztl. Untersuchungen durch den behandelnden Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen der StW siehe Nr. 5 der „Empfehlungen zur_Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung“ des_Gemeinsamen Bundesausschusses. Ebenso BAR: „Wiedereingliederungspläne sind laufend medizinisch zu überprüfen und im Bedarfsfall an die individuellen gesundheitlichen Erfordernisse des Arbeitnehmers anzupassen.“ (Abschnitt 1.4.4)
• Wegstreckenentschädigung (PKW)?
Wird ein privates Kraftfahrzeug statt ÖPNV genutzt, aus welchem Grund auch immer – werden als Wegstreckenentschädigung gemäß § 73 Abs. 4 SGB IX n.F. nach § 5 Abs. 1 BRKG („20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke“) die Kosten im Rahmen einer Wegstreckenentschädigung (vorm. Entfernungspauschalen) erstattet, auch wenn der Versicherte ein öffentliches Verkehrsmittel hätte benutzen können. So auch Prof. Dr. Schlette, jurisPK-SGB IX, § 73 Rn. 21: „Nimmt der Leistungsempfänger ein sonstiges Verkehrsmittel in Anspruch, erhält er eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG. Hier findet also weiterhin Pauschalierung statt. Zu den sonstigen Verkehrsmitteln gehört sicher auch der private PKW“; a.A. jedoch ohne irgendeine Begründung und trotz Gesetzesverweis in § 73 Abs. 4 SGB IX auf § 5 Abs. 1 BRKG und entgegen Gesetzeswortlaut und entgegen der ständigen Rechtsprechung anderer Instanzengerichte und entgegen LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 875/13 – zur KFZ-Wegstreckenentschädigung SG Dresden (nicht rkr.**) Damit wird sich LSG Sachsen im anhängigen Berufungsverfahren zu befassen haben, wonach ua DRV die „entstehenden Reisekosten nicht nach eigenen Regeln deckeln“ bzw. versagen dürfe (Ärztezeitung).
Höhe der Wegstreckenentschädigung?
§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V oder § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX?
SG Dresden ist insoweit abzulehnen: Dies auch deshalb, da es bei der Umstellung der vormals verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale auf die „Wegstreckenentschädigung“ es allein darum ging, auf Vorschlag des Petitionsausschusses den ÖPNV besserzustellen, also eben mitnichten darum, hier PKW-Fahrer schlechterzustellen bei AU (Liebig/ Asmalsky, in: LPK-SGB IX, § 74 Rn. 14). Diese gesetzliche PKW-Pauschale von 20 Cent greift demnach stets bei PKW-Fahrten und zwar auch dann, wenn die Auslagen im ÖPNV für Fahrkarten höher wären (wie hier) oder umgekehrt, was die Dresdener Richterin aber offenbar verkannte bzw. nicht bedachte.
Es besteht hierbei kein Vorrang zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Vgl. bspw. zur GUV-Berufsgenossenschaft BG Bau, wonach Fahrkosten „im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Reha“ übernommen werden, und zwar grds. „0,20 EUR pro Kilometer bei_Nutzung des Privat-PKW“ für Hin- und Rückfahrt; a.A. Siegfried Wurm, SGB IX, § 73 Rz. 40 – der aber verkennt, dass auch für GKV § 73 Abs. 4 SGB IX anwendbar wie für die übrigen med. Rehaträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX und nicht etwa „Grundregel“ des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Eine solche abweichende Auslegung wäre reine Willkür - zumal identische Interessenlage.
• Zahlungsunwillige Versicherungen verurteilt:
Nachdem ja wiederholt ober- sowie höchstrichterlich entschieden wurde, dass die StW eine „Leistung“ der med. Reha ist – und nachdem Reha-Träger dennoch weiter am genauen Gegenteil festhalten bzw. ins Blaue hinein behaupten, es gebe keine Rechtsgrundlage zur Erstattung der Fahrkosten, sind m.E. nicht nur Klagen, sondern auch Aufsichtsbeschwerden geboten bzw. vonnöten: Da ist die Aufsicht gefordert, endlich aktiv einzugreifen, da m.E. reine Willkür, da sachlich durch nichts zu rechtfertigen! Das wurde schon ein halbes Duzend Mal gerichtlich so entschieden, 3x vom BSG 2007 und 2008 und 2009 - ebenso wdh. BMAS sowie obergerichtlich LSG M-V für 2012 - nach SGB IX a.F. unter Abänderungen der Vorinstanz (SG Schwerin).
Ebenso|schon ausdrückl. Ministerialrat Dr. Haines, und_Regierungsdirektor Liebig, beide BMAS, in der ministeriellen gutachtl. Stellungnahme B9/2005 zur rehabilitativen Zweckrichtung der StW in reha-recht Ebenso Prof. Dr. Nebe, in: FKS-SGB IX, § 28 Rn 32a. Ebenso Prof. Dr. Welti, „Soziale Sicherheit“ 11/2018, Seite 449, 466, Die Rechtsgrundlagen der Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Nach Prof. Dr. Nellissen dürfen sich med. Rehaträger nicht aus ihrer gesetzlichen „Verantwortung ... stehlen“. Offenbar sind Rehaträger nicht sonderlich an einer BSG-Klärung interessiert, da keine Sprungrevision angestrebt bzw. sie ihre Rechtsmittel zurücknehmen, sobald Berufungsbegründung ansteht.
TIPPS der HSBV Berlin, RS. 8-2019 (am Ende)
zur „Erstattung der Fahrkosten“ bei Verweigerung durch Rehaträger wie GKV und DRV, welche die nachfolgenden Urteile sowie Literatur wohl teils “systematisch ignorieren“ wie etwa auch folgende BKK, wonach eine Übernahme der Fahrkosten „durch die BKK-Freudenberg nicht möglich“ sei. Audi BKK (Besonderheiten), dass Fahrkosten bei StW „gesetzlich ausgeschlossen“ seien. Vgl. auch Rehadat-Portal zum „Antrag auf Erstattung der Fahrkosten“ bei StW: „Da Anträge auf Fahrkosten in der Praxis häufig zunächst abgelehnt werden, ist es ratsam, die Fahrkosten frühzeitig zu beantragen und bei Ablehnung ggf. Widerspruch einzulegen“ bzw dagegen zu klagen beim Sozialgericht. Dazu einige Quellen:
[1] LSG Thüringen
1.8.2013, L 6 KR 299/13 NZB
Fehlbeschl. – Anm. A5-2022
www.dejure.org/2013,107477
[2] Landessozialgericht NW
30.04.2014 – L 8 R 875/13
Falsche DRV-Merkblätter*)
„Berufliche Rehabilitation“
www.dejure.org/2014,9021
[3] Sozialgericht Kassel,
20.05.2014 - S 9 R 19/13
Fehlurteil DRV-Ablehnung
Berufung nicht zugelassen
www.dejure.org/2014,35324
[4] Sozialgericht Düsseldorf*)
12.09.2016 - S 9 KR 632/15
»Techniker Krankenkasse«
Fehlurteil = „Teilablehnung“
LSG NRW - L 16 KR 786/16
Berufungsrücknahme (TK)
www.dejure.org/2016,65064
[5] Sozialgericht Kiel*)
04.11.2016, S 3 KR 201/15
Barmer Ersatzkasse (107 km)
www.dejure.org/2016,79686
[6] Sozialgericht Neuruppin*)
26.01.2017, S 22 R 127/14
Rentenversicherung (37 km)
www.dejure.org/2017,8245
[7] Sozialgericht Berlin *)
29.11.2018, S 4 R 1970/18
DRV B-B, br 5/2019 Seite 14
Berufung LSG - L 4 R 19/19
Berufungsrücknahme (DRV)
www.dejure.org/2018,47578
[8] Sozialgericht Köln
24.01.2020, S 36 KR 667/19
Fehlurteil betr. IKK Classic
LSG NRW - L 10 KR 370/20;
erl. durch Anerkenntnis 2021
[9] Landessozialgericht MV
28.05.2020, L 6 KR 100/15
Anm. A18-2021 - reha-recht
Das Urteil ist rechtskräftig*)
www.dejure.org/2020,24755
[10] Sozialgericht Dresden
17.06.2020, S 18 KR 967/19
AOK Plus SN & TH - ÖPNV
Fehlurteil – Kommentare
nachfolgend LSG Sachsen
21.09.2022, L 1 KR 365/20
Gutachten RP Reha 3/2023
Revision – B 1 KR 7/23 R
www.dejure.org/2020,17431
[11] Sozialgericht Leipzig
08.09.2021, S 22 KR 100/21
AOK Plus für SN und TH
Anm. A5-2022 - reha-recht
Revision - B 1 KR 4/23 R
www.dejure.org/9999,144078
[12] Sozialgericht Leipzig
09.03.2022, S 22 KR 570/21
Berufung ist anhängig beim
LSG Sachsen, L 9 KR 102/22
https://dejure.org/2022,46721
[13] LSG Sachsen
14.10.2022, L 1 KR 320/20
Verurteilt nach DRV-Recht
Das Urteil ist rechtskräftig*)
https://dejure.org/2022,44402
[14] Bundessozialgericht,
27.02.2020, B 8 SO 18/18 R
Fahrkosten = „Bestandteil“
Eingliederungsmaßnahme
www.dejure.org/2020,3172
[15] ferner Prof. Dr. Nellissen,
Anmerkungen zu SG Kassel
Rentenversicherung – (DRV)
Beitrag A7-2015 - reha-recht
[16] ebenso Prof. Dr. Nebe,
Anmerkung zu SG Neuruppin
Rentenversicherung – (DRV)
Beitrag A19-2018 - reha-recht
[17] MR Dr. Haines/RD Liebig
Rehabilitative Zweckrichtung
Stellungnahme: reha-recht
[18] baua: Fakten 2021
StW = med.-therapeutisch
BA für Arbeitsmedizin
[19] Bundesministerium
BMAS, 09.05.2019, Va3-96
StW = Leistung med. Reha
frag-den-staat.de
[20] Prof. Dr. Luik, RiBSG,
StW = Leistung med. Reha
LPK-SGB IX – § 44 Rn. 7 / 28
[21] Prof. Trenk-Hinterberger
StW = Leistung med. Reha
BAGH 2003, Band 103, 151
[22] LSG NRW, 5.2.2007*)
– L 3 R 39/06 – Leitsatz 2
StW = Leistung med. Reha
[23] Bundessozialgericht
StW = Leistung med. Reha
20.10.2009 – B 5 R 44/08 R
[24] Wurm (AOK), in: Schell
„Reisekosten“ bei einer StW
SGB IX, § 73 SGB IX Rz. 84
[25] Prof. Dr. Felix Welti
ehrenamtl. BSG-Richter
Soziale Sicherheit 11/2018
auf Seite 466 - Fußnote 227
[26] Prof. Düwell VRiBAG aD,
Neues zur StW, NZA 12/2020,
auf Seite 767 - in Fußnote 13.
Änderungsübersicht SGB IX i.d.F. seit 2018:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Synopse SGB IX 2018/2020 ⇔ SGB IX a.F.
§.06 SGB IX a.F. ➔ §0 6 SGB IX n.F.
§0 7 SGB IX a.F. ➔ §0 7 SGB IX n.F.
§ 26 SGB IX a.F. ➔ § 42 SGB IX n.F. (med. Reha)
§ 28 SGB IX a.F. ➔ § 44 SGB IX n.F. (Stufenw.W.)
§ 44 SGB IX a.F. ➔ § 64 SGB IX n.F. (Leistungen)
§ 51 SGB IX a.F. ➔ § 71 SGB IX n.F. (Zahlungen)
§ 53 SGB IX a.F. ➔ § 73 SGB IX n.F. (Fahrkosten)
• Sozialgesetzbuch V (GKV)
§ 11 SGB V (Lstngsarten)
§ 60 SGB V (Fahrkosten)
§ 74 SGB V (Stufenw.W)
• Sozialgesetzbuch VI (DRV)
§ 15 SGB VI (med. Reha)
§ 28 SGB VI (Leistungen)
• Sozialgesetzbuch VII (GUV)
§ 43 SGB VII (Reisekosten)
• Bundesreisekostengesetz
§ 5 BRKG (PKW-Fahrt)
Kontextlinks
• DGB zu Fahrkosten
• Krankenkassenforum
• Süddeutsche Zeitung
• GUV zahlt Fahrkosten!
• Wikipedia zu Fahrkosten
• Anerkenntnis zu Fahrkosten
• Wurm, zu Reisekosten TIPP!
• DVfR: Glossar zu der StW TIPP!
• Urteile zu Fahrkosten bei StW TIPP!
• Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG)
• Das jur. Medizinrechts-Beratungsnetz
• Verbandsklagerechte nach § 85 SGB IX
• DVfR-Expertenforum 2014 ➔ Abstract D14-2014
• DVfR-Expertenforum 2019 ➔ Abstract D9—2020
• dazu Podcast zu Fahrkosten bei StW (ab 32 min)
Viele Grüße
Albin Göbel
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–-*) Urteile rechtskr.
BMAS, Forschungsbericht F374, 2008