jada.wasi hat geschrieben:Hat diese bei KSBV-Wahl folglich doppeltes Stimmrecht, da sie nicht nur ein Konzernunternehmen, sondern alle zwei Unternehmen vertritt?
Das BAG geht wohl in seiner umstrittenen Rechtsprechung offenbar davon aus, dass bei einem (unternehmensübergreifenden) Gemeinschaftsbetrieb dessen SBV immer
nur einfach zähle - auch wenn dieser Gemeinschaftsbetrieb zwei oder gar mehrere Konzern-Unternehmen komplett umfasst (BAG, 04.11.2015, 7 ABR 62/13, Rn.
3).
Dieser Siebte Senat hat sich nicht davon beeindrucken bzw. leiten lassen, dass die einzige örtl. SBV im Konzern aus einem Gemeinschaftsbetrieb stammt, also zwei und
mitnichten nur einzelnes Unternehmen wahlrechtlich repräsentiert, und sich darüber hinweggesetzt: Setzte sich zwar wortreich mit der Gesetzeshistorie auseinander – aber ohne nähere Begründung zu dieser Sonderkonstellation mit SBV im
Gemeinschaftsbetrieb. Ob das wohl im Sinn des "Erfinders" (Gesetzgebers) ist
?
Fachschrifttum
Kritisch zu Recht: "Anmerkung" Dr. Dr.
Kossens in:
ZBVR online, 4/2016, Seite 4 - 6, wonach unvollständige BAG-Begründung sowie "in der Begründung und im Ergebnis wenig überzeugend"; Prof.
Düwell,
Hako-BetrVG, § 59a Rn 10; LPK-SGB IX, § 180 Rn 53 am Ende;
Krämer FKS-SGB IX, § 180 Rn 10 m.w.N. Demnach in Ihrer Konstellation doppeltes Stimmrecht nach Schrifttum gegen BAG, dessen Feststellungsbeschluss ich im Ergebnis für glatte Fehlentscheidung halte;
a.A. wohl BIH-Wahlbroschüre, Seite 86, unter Verweis auf BAG v. 04.11.2015 in Endnote 217.
1 örtl. Mandat ➔ 2 überörtl. Mandate
(1 Gemeinschaftsbetrieb, aber 2 GmbH's)
Die Besonderheit ist hier wie dort, dass der einen SBV auf Betriebsebene (örtl Mandat) gleichzeitig
zwei weitere Mandate auf der Stufe, das heißt gesetzlich verbürgte Wahlrechte auf der Unternehmensebene, automatisch zufallen
in Personalunion statt einem (überörtl. Mandate), weil es sich eben um zwei Unternehmen handelt, die sie repräsentiert, da sonst willkürlich und gleichheitswidrig ggü. allen anderen Konzernunternehmen. Dieses hat das BAG verkannt bzw ist nicht darauf eingegangen, welches wiederholt stets von einem Unternehmen (in der Einzahl) statt korrekt von zwei Unternehmen sprach. Es handelt sich folglich zwar einerseits um
eine rein betriebsbezogene Interessenevertretung dieses einen Betriebs – aber andererseits um
zwei "unternehmensübergreifende Interessenevertretungen" dieser beiden Unternehmen jeweils mit
"Wahlrecht" (in Personalunion dieser örtlichen SBV) iSd. § 180 Absatz 2 Satz
2 SGB IX - entgegen BAG in Rn.
26.
Kennt evtl. jemand hierzu neuere Literatur bzw Beispiele aus der Praxis zu solchen gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) im Sinne des § 1 Abs.
2 BetrVG, welche
gemeinschaftlich einen Betrieb leiten, der sich über mehrere GmbH's erstreckt?
Viele Grüße
Albin Göbel