Als großes Unternehmen im öffentlichen Dienst mit nahezu 7000 Beschäftigten und einer bundesweiten Präsenz sah eine seit Jahren geltende Orga-Struktur die Aufgliederung in acht unabhängigen Dienststellen vor, die eigenständig Personalentscheidungen (Einstellungen, Entlassungen, Höhergruppierungen, Umsetzung, Versetzung,…) treffen konnten. Lediglich der Hauptdienstsitz des Unternehmens war zentral in Sachsen. Vor diesem Hintergrund gab es in allen acht Dienststellen örtliche Personalräte und jeweils eine SBV. Insgesamt gab es für das Gesamtunternehmen noch einen Haupt- bzw. Gesamtpersonalrat (GPR) sowie eine GSBV, die jedoch für keinerlei Personalmaßnahmen zuständig waren. Vielmehr fielen in dessen Aufgabenbereich allgemein verbindliche Dienst- und Inklusionsvereinbarungen,… .
Freigestellt für das gesamte Unternehmen waren bis zuletzt im Bereich der regionalen SBV´en 3 Kollegen und der gewählte GSBV-Vorsitzende.
Darüber hinaus noch zahlreiche ÖPR-Vertreter (überschlägig ca. 2 Mitarbeiter je Dienststelle); im GPR gab es auch die ein oder andere Freistellung, wobei in diesem Gremium wiederkehrend Vertreter mit Doppelmandaten aus dem ÖPR waren.
Durch eine umfangreiche Orga-Änderung wurden nun zum 01.09.18 alle bisherigen Dienststellen und deren Aufgabenbereiche aufgelöst und zu einer einzigen Dienststelle mit Sitz in Sachsen zusammengefasst. Auf der Grundlage eines umfangreichen juristischen Gutachtens lässt man die bisherigen örtlichen Personalräte bis zur regulären Wahl im kommenden Jahr zwar bestehen; sie haben aber fortan keinerlei Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten mehr. Diese erfolgen nun im immer schon bestanden GPR - allerdings nach Anhörung (aber nicht entscheidungsgebunden) der ÖPR. Wie erwähnt sind die ÖPR-Äußerungen nicht bindend für den GPR. Zwar wird überlegt, dass sich im kommenden Jahr Teile der bisherigen Dienststellen verselbständigen; an den Rechten ändert dies aber nichts.
Für die SBV war es sogar so, dass im November 2018 – trotz eigentlich neuer Orga-Struktur zum 1.9.18 – auf der Basis der alten Dienststellenregionen in allen betreffenden Bundesländern regionalen Wahlen vorgenommen wurden. Da es sich eigentlich um eine Sozialwahl handelt, sollte die Wahlzeit 4 Jahre umfassen. Der Dienstherr kommt nun aber auf die Idee, dass doch im nächsten Jahr ein neuer GPR gewählt würde und sich die SBV doch der Struktur des Personalrates angleicht, auch eine bundesweite Neuwahl der SBV anstünde. Bislang waren im Rheinland 120 Wahlberechtigte; im Bundesgebiet wären es aber ca. 600. Ziel soll es dann sein, „nur“ noch eine Freistellung einzuräumen; die anderen könnte man ja im Rahmen der ständigen Hinzuziehung konsultieren. Eine Freistellung will man aber hier nicht aussprechen. Wie sieht aus Eurer Sicht die Rechtslage aus bzw. wie würdet Ihr die Rahmenbedingungen bewerten???
Auflösung von mehreren Dienststelle und Zusammenfassung zu einer Einzigen
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Auflösung von Dienststellen und Zusammenfassung zu einer Einzigen
nrtote hat geschrieben:Durch eine umfangreiche Orga-Änderung wurden zum 01.09.2018 alle bisherigen Dienststellen und deren Aufgabenbereiche aufgelöst und zu einer einzigen Dienststelle mit Sitz in Sachsen zusammengefasst.
Verständnisfragen
• Was besagt denn das "Gutachten" zur Rechtsfrage, ob bzw wie lange ein Übergangsmandat der örtlichen Personalräte ab 01.09.2018 besteht? Im Unterschied zum Personalvertretungsrecht fast aller Länder fehlen im derzeitigen BPersVG, dessen Novellierung ansteht, generelle Regelungen zu dem Übergangsmandat (Überblick von Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn. 114, mit VO-Ermächtigungen).
"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt zu Recht das Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/ Widmaier/ Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist "infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen. Im Koalitionsvertrag 2018 steht: "Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."
BAG zu Charité-Übergangsmandat 2003
• Wie verhält sich denn dieser oben erwähnte „Gutachter“ zu der Rechtsfrage eines Übergangsmandats der (örtlichen) Schwerbehindertenvertretungen sowie GSBV, oder schweigt er sich dazu aus? Vgl. zur Frage eines Übergangsmandats im ÖD grundl. mit gelungenen Musterbeispielen aus der Praxis bei vorausschauender Planung und Normierung Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 114 / 115, unter Verweis auf BAG von 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B II 1, Rn. 17/18 im Fall Charité zu einem eventuellen SBV-Übergangsmandat bei Umstrukturierungen per Vorschaltgesetz, oder z.B. BwKoopG oder PolRG Ba-Wü oder SächsPersVG oder BImAG, wo dieses rechtl.-praktische Problem erkannt und teils wunderbar gelöst wurde für die prekäre Phase des Umbaus. Andernorts wurde das gerne mal "verschlafen" bzw. blieb ungeregelt – mit all den möglichen negativen Verwerfungen fürs Personal in dieser so schwierigen Zeit der Umstrukturierung, sofern Schwerbehindertenvertretungen nicht an den Gesetzgeber bzw. ihre oberste Dienstbehörde im Vorfeld appellierten.
• Wurde nach November 2018 eine GSBV gewählt, und wer hat denn derzeit nach Ansicht dieser Bundesbehörde (?) die Interessen der sbM denn wahrzunehmen? Zum "Untergang" eines Wahlbezirks vgl. auch sinngemäß Diskussion aus 2016, in der diese Rechtsfrage kontrovers andiskutiert wurde sowie zum ➔ Untergang der Wählbarkeit für die SBV für (früheren) örtl. Wahlbezirk nach § 177 Absatz 7 Satz 3 SGB IX, weil niemand für eine nicht mehr existierende Dienstete wählbar ist.
Geht man von einem offenbar abgeschlossenen Vollzug des Organisationsaktes aus mit Ablauf des Freitags 31.8.2018, so wären m.E. folglich kraft Gesetzes die SBV-Mandate im Sep. 2018 "vorzeitig" erloschen laut § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX.
Hatte denn die im Sep 2018 neugebildete Dienstelle an all diesen örtl. SBV-Wahlen im Nov. 2018 nichts auszusetzen, einfach "durchgewunken" und nicht angefochten, obwohl Wahlbezirke untergegangen sind in Verkennung des Dienststellenbegriffs laut § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX?? Jedenfalls hätte mE bei offensichtlich abgeschlossenem Vollzug des Organisationsaktes vor den Regelwahlen nicht (mehr) regional gewählt werden dürfen !! Vgl. für den Bereich des BPersVG auch ausführlich die ähnliche Diskussion jeweils vom Feb. 2018 und Diskussion v. Apr. 2018 mit identischer Konstellation. Zur offenbaren Verkennung des Dienststellenbegriffs vgl Anmerkung eines Fachanwalts für ArbR.nrtote hat geschrieben:Für die SBV war es sogar so, dass im Nov. 2018 – trotz neuer Struktur zum 1.9.18 - auf Basis der alten Dienststellenregionen in allen betreffenden Bundesländern regionale Wahlen vorgenommen wurden.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Auflösung von mehreren Dienststelle und Zusammenfassung zu einer Einzigen
Diese Wahlen hätten gar nicht mehr stattfinden dürfen, wenn es sich seit September 2018 bundesweit nur um eine Dienststelle handelt. Diese SBVs sind gar nicht gewählt weil kein Teil einer Dienstelle ohne Beschluß zur Verselbstständigung (§ 6 BPErsVG) eigenständig wählen darf.Für die SBV war es sogar so, dass im November 2018 – trotz eigentlich neuer Orga-Struktur zum 1.9.18 – auf der Basis der alten Dienststellenregionen in allen betreffenden Bundesländern regionalen Wahlen vorgenommen wurden.
Re: Auflösung von mehreren Dienststelle und Zusammenfassung zu einer Einzigen
Zunächst einmal lieben Dank für die ersten Reaktionen und noch ergänzend aufgeworfene Fragen. Z. B.:
Was besagt das Gutachten zur Rechtsfrage, ob bzw. wie lange ein Übergangsmandat der örtlichen Personalräte besteht?
Hier wird mit blumigen Formulierungen dargestellt, dass insgesamt es verschiedenste Sichtweisen geben könnte. Dem Dienstherrn wird aber vorgeschlagen und geraten, die ÖPR´s bis zu regelhaften Neuwahl des Personalrates in 2020 weiterbestehen zu lassen (unter einer Art Fiktion der Verselbständigung, wobei die Verselbständigung dann sicherlich im kommenden Jahr auch noch einmal in den beteiligten Regionen oder größeren Unternehmensbereichen tatsächlich zur Überlegung anstehen u. mit einer weiteren Wahl verbunden ist). Insbesondere sollten die ÖPR´s auch deshalb weiterbestehen, weil diese zum Zeitpunkt der geänderten Strukturentscheidung mehr als die Hälfte ihrer regelhaften Amtszeit eh schon im Amt wahren. Wohl aber hat man die Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen den ÖPR zum 01.09.18 "weggenommen" und in die Verantwortung des GPR nunmehr gelegt. Diese können aber nur unter vorheriger Beteiligung der alten, regionalen ÖPR´s entscheiden. Das bedeutet der GPR muss bis zur Neuwahl im nächsten Jahr immer vor Zustimmung o. Ablehnung den ÖPR anhören. Alle Fristen haben sich dadurch nun verdoppelt.
Wie verhält sich der Gutachter zur Frage eines Übergangsmandates der örtlichen SBV sowie GSBV?
Hier nimmt er explizit keine konkrete Stellung. Vielmehr sagt er lediglich, die Struktur der SBV, GSBV und auch JAV folgt grds. dem des Personalvertretung. Obwohl bekannt war, dass im Herbst Wahlen waren, hat er keine zusätzlichen Aussagen getätigt.
Wurde nach November 2018 eine GSBV gewählt und hatte die Dienststelle an den Wahlen der SBV nichts auszusetzen?
Ja - im Januar 2019 erfolgte unter den gewählten SBV-Vertretern die Wahl der GSBV. Die neu gefasste Dienststelle hatte ganz und gar nichts an den Wahlen - sowohl die der SBV und auch GSBV - auszusetzen. Sie fanden sogar auf Wunsch der Dienststelle statt. Ich habe sogar angefragt, ob wir denn wirklich in Kenntnis der neuen Orga dennoch nach dem bisherigen Regionenmodell wählen sollten. Man bat darum, um nicht noch zusätzlich "Stimmung im System" zu haben und weil das Gutachten hier auch keine definitiven und verpflichtenden Aussagen beinhaltet.
Seit dem erhalte ich durch den neuen Dienststellenverantwortlichen nunmehr seit 09/2018 alle meine regionbetreffenden SBV-Personalmaßnahmen per Mail; noch vor Beteiligung des örtlichen Personalrates, der ausschließlich seine Info zur Anhörung über den GPR erhält.
Abschließend noch die ergänzende Info, dass so wie es derzeit aussieht, sich unsere Region oder zumindest Teile davon in 2020 definitiv verselbständigen werden.
Was besagt das Gutachten zur Rechtsfrage, ob bzw. wie lange ein Übergangsmandat der örtlichen Personalräte besteht?
Hier wird mit blumigen Formulierungen dargestellt, dass insgesamt es verschiedenste Sichtweisen geben könnte. Dem Dienstherrn wird aber vorgeschlagen und geraten, die ÖPR´s bis zu regelhaften Neuwahl des Personalrates in 2020 weiterbestehen zu lassen (unter einer Art Fiktion der Verselbständigung, wobei die Verselbständigung dann sicherlich im kommenden Jahr auch noch einmal in den beteiligten Regionen oder größeren Unternehmensbereichen tatsächlich zur Überlegung anstehen u. mit einer weiteren Wahl verbunden ist). Insbesondere sollten die ÖPR´s auch deshalb weiterbestehen, weil diese zum Zeitpunkt der geänderten Strukturentscheidung mehr als die Hälfte ihrer regelhaften Amtszeit eh schon im Amt wahren. Wohl aber hat man die Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen den ÖPR zum 01.09.18 "weggenommen" und in die Verantwortung des GPR nunmehr gelegt. Diese können aber nur unter vorheriger Beteiligung der alten, regionalen ÖPR´s entscheiden. Das bedeutet der GPR muss bis zur Neuwahl im nächsten Jahr immer vor Zustimmung o. Ablehnung den ÖPR anhören. Alle Fristen haben sich dadurch nun verdoppelt.
Wie verhält sich der Gutachter zur Frage eines Übergangsmandates der örtlichen SBV sowie GSBV?
Hier nimmt er explizit keine konkrete Stellung. Vielmehr sagt er lediglich, die Struktur der SBV, GSBV und auch JAV folgt grds. dem des Personalvertretung. Obwohl bekannt war, dass im Herbst Wahlen waren, hat er keine zusätzlichen Aussagen getätigt.
Wurde nach November 2018 eine GSBV gewählt und hatte die Dienststelle an den Wahlen der SBV nichts auszusetzen?
Ja - im Januar 2019 erfolgte unter den gewählten SBV-Vertretern die Wahl der GSBV. Die neu gefasste Dienststelle hatte ganz und gar nichts an den Wahlen - sowohl die der SBV und auch GSBV - auszusetzen. Sie fanden sogar auf Wunsch der Dienststelle statt. Ich habe sogar angefragt, ob wir denn wirklich in Kenntnis der neuen Orga dennoch nach dem bisherigen Regionenmodell wählen sollten. Man bat darum, um nicht noch zusätzlich "Stimmung im System" zu haben und weil das Gutachten hier auch keine definitiven und verpflichtenden Aussagen beinhaltet.
Seit dem erhalte ich durch den neuen Dienststellenverantwortlichen nunmehr seit 09/2018 alle meine regionbetreffenden SBV-Personalmaßnahmen per Mail; noch vor Beteiligung des örtlichen Personalrates, der ausschließlich seine Info zur Anhörung über den GPR erhält.
Abschließend noch die ergänzende Info, dass so wie es derzeit aussieht, sich unsere Region oder zumindest Teile davon in 2020 definitiv verselbständigen werden.
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Zusammenlegung von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle
Hallo nrtote, ich picke mal vier diesernrtote hat geschrieben:… mit blumigen Formulierungen dargestellt, dass es verschiedenste Sichtweisen geben könnte.
Punkte heraus, da von allg. Interesse:
• Rechtsvergleich
Hier wird wohl "rumgeeiert" im "irrealen" Konjunktiv. Vielleicht wacht der Gesetzgeber nach all den Jahren der Untätigkeit auf bei der nun anstehenden Novelle des BPersVG - und schließt endlich klaffende Lücke zum Übergangsmandat. Da gibts noch nicht einmal eine Ermächtigung für Rechtsverordnungen. Die Bundesländer sind da vielfach schon viel weiter! Immerhin hat es schon vor Jahren der gleiche Bundesgesetzgeber geschafft, für Ihre gewählten Gleichstellungsbeauftragten ein Übergangsmandat für die “Zusammenlegung von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle“ in § 23 Absatz 1 BGleiG zu regeln, einfach, rechtssicher, praktikabel, so wie das halt der Nationale Normenkontrollrat (NKR) von zeitgemäßer Gesetzgebung auch zu Recht erwartet in seinem Jahresbericht von 2018: "Gesetzesqualität verbessern. Da stehen wir noch ganz am_Anfang."
• Musterbeispiel
Die Länder haben zum Teil das Problem erkannt und bei der Umstrukturierung von Behörden auch Übergangsmandate für die SBV vorgesehen. Ein gutes Musterbeispiel hat Baden-Württemberg vorgegeben, etwa in dem Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform in Art. 4 PolRG 2013, und Art. 2 § 4 PolSG von 2019 (Vergl. Düwell, LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 177 Rn 115)
Einem gewählten örtlich. Personalrat kann man m.E. nichts wegnehmen: Entweder er ist noch im Mandat mit allen Rechten und Pflichten – oder er ist es eben nicht durch vorzeitiges Erlöschen wegen Untergang seines Wahlbezirks mangels Übergangsmandat. In letzterem Fall würde sich m.E. sofort die Rechtsfrage stellen nach dem Datenschutz i.S.d. § 26 BDSG neu i.V.m. EU-DSGVO, weil wohl keine Interessenvertretung i.S.d. § 26 Abs. 6 BDSG.nrtote hat geschrieben:Wohl aber hat man die Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen den ÖPR zum 01.09.18 'weggenommen' und in die Verantwortung des GPR nunmehr gelegt.
Und hier würde sich u.a. die Frage stellen, ob die sich ab September 2018 nicht mehr im Amt befindlichen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen die SBV-Regelwahlen 2018 initiiert haben entgegen § 1 Absatz 1 SchwbVWO. Und das wäre dann jeweils doppelter Fehlgriff: Untergegangene SBV lässt im untergegangen Wahlbezirk wählen. Fragen über Fragen ... Und zu "häufigen Fehlern" bei Existenz einer überörtlichen SBV siehe hier (am Ende).nrtote hat geschrieben:fanden sogar auf Wunsch der Dienststelle statt.
Hoffentlich werden die personenbezogenen Daten dann per qualifizierter "Verschlüsselung" dieser Mails laut dem Stand der Technik verschickt, wenn "quer durch die Republik".nrtote hat geschrieben:Seitdem erhalte ich durch den neuen Dienststellenverantwortlichen alle meine regionbetreffenden SBV-Personalmaßnahmen per Mail
Unverschlüsselt ging selbst nicht per (gesetzwidriger) "Einwilligung" gemäß der EU-DSGVO, heißt es zu Recht in dem Bescheid der Datenschutzbehörde von Österreich v. 16.11.2018 – aufrufbar im RIS-Rechtsinformationssystem des Bundes der Republik Österreich (im Volltext).
Viele Grüße
Albin Göbel