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BEM: Vorgesetzter fordert Fachgutachten

Verfasst: Donnerstag 28. März 2019, 15:55
von Ala
Hallo zusammen,
kann der teilnehmende Vorgesetzte in einem BEM-Verfahren anstatt eines einfachen ärztlichen Attests eines behandelnden Arztes ein unabhängiges Fachgutachten, welches die medizinische Notwendigkeit der von der Beschäftigten gewünschten Arbeitszeiten medizinisch begründet darlegt, einfordern?
Ist dies rechtlich zulässig und wenn ja, muss dann meines Erachtens der Arbeitgeber die Kosten tragen , oder?
Ich freue mich auf Ihre Beratung.
Vielen Dank
Viele Grüße!

Re: BEM: Vorgesetzter fordert Fachgutachten

Verfasst: Donnerstag 28. März 2019, 16:17
von albarracin_01
Hallo,

was soll in diesem Zusammenhang ein "Fachgutachten"?
Für die Beurteilung der arbeitsmedizinischen Konsequenzen gibt es doch einen Betriebsarzt. Der ist in diesem Zusammenhang der zuständige Facharzt.

Und natürlich muß der AG auch grundsätzlich bezahlen, was er vom AN verlangt - einschließlich der notwendigen Zeit.

Re: BEM: Vorgesetzter fordert Fachgutachten

Verfasst: Donnerstag 28. März 2019, 16:41
von fska
Hallo,

das sehe ich genauso, zumal der Arbeitsmediziner die Tätigkeit besser kennt und beurteilen kann wie sich bestehende medizinische Einschränkungen auf die Tätigkeit auswirken.

Üblicherweise kann der Mitarbeiter seine vorliegenden anderweitigen Befunde (z.B.Rehaberichte) dem Betriebsarzt zur Verfügung stellen, damit er sie in seine Begutachtung einbeziehen kann.

Wichtig ist nur darauf hinzuweisen, das das Ergebnis nicht direkt an den Arbeitgeber geht, sondern dem Mitarbeiter aushändigt wird. Ergebnisse werden auch bei Eignungsuntersuchungen nur mit einem abschließenden Ergebnis „für die Tätigkeit geeignet/nicht geeignet/mit Einschränkungen geeignet“ direkt an den AG geschickt.

BEM: Vorgesetzter will Gutachten

Verfasst: Donnerstag 28. März 2019, 17:00
von albin.göbel
  • »Mindeststandards«
albarracin hat geschrieben:Für die Beurteilung der ar­beits­me­di­zinischen Konsequenzen gibt es ei­nen Betriebsarzt. ­ Der ist in diesem Zusammenhang der Facharzt.
...ergänzend zur gesetzlichen Rolle der er­wähn­ten Arbeitsmediziner beim "BEM aus betriebsärztlicher Sicht" ­ vergleiche ­ auch Diskussion aus 2016 ­ mit lesenswertem Aufsatz von Glomm, Werkbuch BEM 2016, Seite 164 -180, und Diskussion aus 2013 zu der Gefährdungsbeurteilung (am Ende) Das kann ein (interner) Betriebsarzt sein, aber auch ein externer betriebsärztlicher Dienst. Wird er mit Zustimmung der BEM-Berechtigten nicht hinzugezogen (wie so oft), ­ obgleich erforderlich, dessen arbeits- bzw. sozialmedizinischen ­ Sach­ver­stand einzubringen, ­ so sind solche BEM nicht ordnungsgemäß wegen Verstoßes gegen die Minimalanforderung laut § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: BEM: Vorgesetzter fordert Fachgutachten

Verfasst: Freitag 29. März 2019, 10:19
von Ala
Hallo zusammen,

bei uns im Unternehmen setzt sich das Integrationsteam aus BEM- Beauftragten des Arbeitgebers, Personalrat, SBV und Betriebsarzt zusammen.Die Betriebsärztin befürwortet die individuellen Arbeitszeiten. Der Vorgesetzte ist ein ärztl. Direktor und wurde mit Einverständnis der Beschäftigten eingeladen und zweifelt nun das Attest des Behandlers an, obwohl er keine Diagnosen der Beschäftigten kennt.
Meiner Ansicht nach hat der Vorgesetzte nicht das Recht ein Fachgutachten anzufordern. Wenn dann obliegt es doch nur der BEM- Auftragten des Arbeitgebers?

Re: BEM: Vorgesetzter fordert Fachgutachten

Verfasst: Freitag 29. März 2019, 11:53
von albarracin_01
Hallo,

vielleicht fehlt hier die grundsätzliche Einsicht, daß jede medizinische Untersuchung einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und einer besonderen Rechtfertigung - sei es einer gesetzlichen Grundlage, sei es einer einzelfallbezogenen detaillierten Begründung - bedarf.
Im Übrigen stellt sich auch die Frage, wie denn das BEM überhaupt bei Euch organisiert ist. Nach Deiner Schilderung ist doch der Vorgesetzte gar nicht Bestandteil des BEM-Teams und eine (positive) betriebsärztliche Stellungnahme liegt vor.
Auch wenn ein Betriebsarzt nur Empfehlungen ausspricht, hat doch der AG einen besonderen Rechtfertigungszwang, wenn er von diesen Empfehlungen abweichen will.
Und schlußendlich entstehen durch die betriebsärztlichen Empfehlungen auch individualrechtliche Ansprüche auf Umsetzung, sei es allgemein nach § 618 BGB bzw. für schwerbehinderte/gleichgestellte AN nach § 164 Abs. 4 SGB IX.

BEM: Vorgesetzter will Gutachten

Verfasst: Freitag 29. März 2019, 13:30
von albin.göbel
­
Verständnisfrage:
Geht es hier um eine schwerbehinderte Beschäftigte bzw. Gleichgestellte? Hat dieser Direktor diese zwei Be­schei­ni­gun­gen substantiiert angegriffen, oder etwa lediglich pauschal bezweifelt "ins Blaue hinein"? Hat dieser ÄD denn arbeitsme­dizinische bzw. wenigstens be­triebs­me­dizinische ­ Qualifikation – also ar­beits­medizinische Fachkunde?

Zu (fach)ärztlich em­pfoh­lenen BEM-Maß­nah­men vgl sinngemäß auch LAG Hamm vom 04.07.2011 -­ 8 Sa 726/11 - in Ab­kehr von überholter "früherer Auffassung".

Viele Grüße
Albin Göbel